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aktuelles Dokument: Sicherungsgrundschuld
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Revision history for Sicherungsgrundschuld


Revision [21454]

Last edited on 2013-02-28 13:25:19 by SteffenNicolaus
Additions:
Fall angelehnt an: [[HemmerWuestSachenrecht Hemmer/ Wüst, Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht, Fall 35, S. 185-191]]. //
Deletions:
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht, Fall 35, S. 185-191. //


Revision [20656]

Edited on 2013-02-08 18:19:32 by MGreshake
Additions:
//Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht, Fall 35, S. 185-191. //


Revision [20635]

Edited on 2013-02-04 16:41:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryWIPR3Faelle


Revision [20607]

Edited on 2013-02-02 15:49:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
E und D haben sich geeinigt, dass das Grundstück des A zur Sicherung einer Werklohnforderung des D gegen den E bestellt werden soll. Eine Einigung mit dem Inhalt des {{du przepis="§ 1191 Abs. 1 BGB"}} liegt vor, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}.
Die Buchgrundschuld wurde auch zugunsten des D in das Grundbuch eingetragen, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 1192 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.
D könnte die Buchgrundschuld von E aber gutgläubig erworben haben gemäß § 892 ff. BGB. Im Grundbuch war nicht der wahre Eigentümer A, sondern E eingetragen. Der Inhalt des Grundbuchs war somit unrichtig. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld in Form eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. E war direkt aus dem Grundbuch legitimiert und es war auch kein Widerspruch eingetragen, {{du przepis="§ 899 BGB"}}. Es ist nicht ersichtlich, dass D positive Kenntnis über die fehlende Berechtigung des E hatte. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß {{du przepis="§ 892 Abs. 1 BGB"}} liegen mithin vor.
Das Formerfordernis der Buchgrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1192 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1116 Abs. 2 BGB"}}, also Einigung und Eintragung der Form ins Grundbuch, wurde eingehalten.
1. Wirksame Grundschuldbestellung (VSS siehe oben) (+)

2. Kein Einfluss der Sicherungsabrede (dieser schuldrechtl. Vertrag hat keinen Einfluss auf die wirksam bestellte dingliche Grundschuld)
3. Ergebnis: Das Grundbuch ist nicht unrichtig, AS aus {{du przepis="§ 894 BGB"}} (-)
====B. Anspruch des S gegen den G auf Rückgewähr der Grundschuld, {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB"}}?====
- Rückübertragung der Grundschuld {{du przepis="§ 1192 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1154 BGB"}}
- Verzicht auf die Grundschuld {{du przepis="§ 1169 BGB"}}, {{du przepis="§ 1168 BGB"}}
- Aufhebung der Grundschuld {{du przepis="§ 873 BGB"}}, {{du przepis="§ 1183 BGB"}}
- Wenn S bereits von G in Anspruch genommen wird: Einrede nach {{du przepis="§ 821 BGB"}}
====A. Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB"}}?====
Zwar sind über {{du przepis="§ 1192 Abs. 1 BGB"}} die Vorschriften des Hypothekenrechts entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für die Vorschriften, welche keine Akzessorietät voraussetzen. Hier daher (-)
Auf welche Rechtsgrundlage der Rückgewähranspruch des Eigentümers jedoch gestützt werden kann, ist umstritten. Nach einer Ansicht sollen die §§ 812 ff. BGB, insbesondere {{du przepis="§ 821 BGB"}} Anwendung finden. Nach einer anderen Ansicht sollen die §§ 320 ff. BGB anwendbar sein. Nach verbreiteter Ansicht ergibt sich die Rückgewähr der Grundschuld bei Nichtvalutierung der zu sichernden Forderung direkt aus der Sicherungsabrede. Selbst wenn dies nicht im Vertrag explizit erklärt wird, machen die Parteien unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks einer Grundschuld zumindest konkludent deutlich, dass im Falle des Nichtzustandekommens einer zu sichernden Forderung die Grundschuld wieder zurückgewährt werden soll, {{du przepis="§ 133 BGB"}}, {{du przepis="§ 157 BGB"}} (ergänzende Vertragsauslegung). Der auf der Auslegung des Sicherungsvertrags basierende Rückgewähranspruch entsteht somit schon mit Abschluss dieses Vertrages und ist aufschiebend bedingt durch den Wegfall des Sicherungszwecks.
Deletions:
E und D haben sich geeinigt, dass das Grundstück des A zur Sicherung einer Werklohnforderung des D gegen den E bestellt werden soll. Eine Einigung mit dem Inhalt des § 1191 I BGB liegt vor, § 873 I BGB.
Die Buchgrundschuld wurde auch zugunsten des D in das Grundbuch eingetragen, §§ 873 I, 1192 I, 1115 I BGB.
D könnte die Buchgrundschuld von E aber gutgläubig erworben haben gemäß § 892 ff. BGB. Im Grundbuch war nicht der wahre Eigentümer A, sondern E eingetragen. Der Inhalt des Grundbuchs war somit unrichtig. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld in Form eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. E war direkt aus dem Grundbuch legitimiert und es war auch kein Widerspruch eingetragen, {{du przepis="§ 899 BGB"}}. Es ist nicht ersichtlich, dass D positive Kenntnis über die fehlende Berechtigung des E hatte. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 892 I BGB liegen mithin vor.
Das Formerfordernis der Buchgrundschuld gemäß §§ 1192 I, 1116 II BGB, also Einigung und Eintragung der Form ins Grundbuch, wurde eingehalten.
1. Wirksame Grundschuldbestellung (VSS siehe oben) (+)
2. Kein Einfluss der Sicherungsabrede (dieser schuldrechtl. Vertrag hat keinen Einfluss auf die wirksam bestellte dingliche Grundschuld)
3. Ergebnis: Das Grundbuch ist nicht unrichtig, AS aus {{du przepis="§ 894 BGB"}} (-)
====B. Anspruch des S gegen den G auf Rückgewähr der Grundschuld, § 812 I 1 1.Alt. BGB?====
- Rückübertragung der Grundschuld 1192 I, 1154 BGB
- Verzicht auf die Grundschuld §§ 1169, 1168 BGB
- Aufhebung der Grundschuld §§ 873, 1183 BGB
Wenn S bereits von G in Anspruch genommen wird: Einrede nach {{du przepis="§ 821 BGB"}}
====A. Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach § 1163 I 1 BGB?====
Zwar sind über § 1192 I BGB die Vorschriften des Hypothekenrechts entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für die Vorschriften, welche keine Akzessorietät voraussetzen. Hier daher (-)
Auf welche Rechtsgrundlage der Rückgewähranspruch des Eigentümers jedoch gestützt werden kann, ist umstritten. Nach einer Ansicht sollen die §§ 812 ff. BGB, insbesondere {{du przepis="§ 821 BGB"}} Anwendung finden. Nach einer anderen Ansicht sollen die §§ 320 ff. BGB anwendbar sein. Nach verbreiteter Ansicht ergibt sich die Rückgewähr der Grundschuld bei Nichtvalutierung der zu sichernden Forderung direkt aus der Sicherungsabrede. Selbst wenn dies nicht im Vertrag explizit erklärt wird, machen die Parteien unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks einer Grundschuld zumindest konkludent deutlich, dass im Falle des Nichtzustandekommens einer zu sichernden Forderung die Grundschuld wieder zurückgewährt werden soll, §§ 133, 157 BGB (ergänzende Vertragsauslegung). Der auf der Auslegung des Sicherungsvertrags basierende Rückgewähranspruch entsteht somit schon mit Abschluss dieses Vertrages und ist aufschiebend bedingt durch den Wegfall des Sicherungszwecks.


Revision [20507]

Edited on 2013-01-31 15:35:31 by MGreshake
Additions:
Zwar sind über § 1192 I BGB die Vorschriften des Hypothekenrechts entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für die Vorschriften, welche keine Akzessorietät voraussetzen. Hier daher (-)
Grundbuch ist nicht unrichtig
Deletions:
 Zwar sind über § 1192 I BGB die Vorschriften des Hypothekenrechts entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für die Vorschriften, welche keine Akzessorietät voraussetzen. Hier daher (-)
 Grundbuch ist nicht unrichtig


Revision [20506]

Edited on 2013-01-31 15:27:02 by MGreshake
Additions:
1. Etwas erlangt: Grundschuld am Grundstück des S ist ein Vermögensvorteil (+)
2. Durch Leistung des S: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens durch die Bestellung des S (+)
3. Ohne Rechtsgrund: könnte hier der Sicherungsvertrag sein, dieser ist aber unwirksam. Daher ohne Rechtsgrund (+)
Deletions:
1. Etwas erlangt  Grundschuld am Grundstück des S ist ein Vermögensvorteil (+)
2. Durch Leistung des S  bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens durch die Bestellung des S (+)
3. Ohne Rechtsgrund  könnte hier der Sicherungsvertrag sein, dieser ist aber unwirksam. Daher ohne Rechtsgrund (+)


Revision [20505]

Edited on 2013-01-31 15:25:51 by MGreshake
Additions:
====A. Anspruch des S gegen den G auf Berichtigung des Grundbuchs, {{du przepis="§ 894 BGB"}}?====
====B. Anspruch des S gegen den G auf Rückgewähr der Grundschuld, § 812 I 1 1.Alt. BGB?====
4. Rechtsfolge: Wahlrecht des S
====A. Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach § 1163 I 1 BGB?====
====B. Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag?====
Deletions:
A. Anspruch des S gegen den G auf Berichtigung des Grundbuchs, {{du przepis="§ 894 BGB"}}?
B. Anspruch des S gegen den G auf Rückgewähr der Grundschuld, § 812 I 1 1.Alt. BGB?
4. Rechtsfolge:
Wahlrecht des S
A. Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach § 1163 I 1 BGB?
B. Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag?


Revision [20504]

Edited on 2013-01-31 15:23:22 by MGreshake
Additions:
===I. Einigung ===
===II. Eintragung===
===III. Einigsein===
===IV. Berechtigung des E===
===V. Gutgläubiger Erwerb===
D könnte die Buchgrundschuld von E aber gutgläubig erworben haben gemäß § 892 ff. BGB. Im Grundbuch war nicht der wahre Eigentümer A, sondern E eingetragen. Der Inhalt des Grundbuchs war somit unrichtig. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld in Form eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. E war direkt aus dem Grundbuch legitimiert und es war auch kein Widerspruch eingetragen, {{du przepis="§ 899 BGB"}}. Es ist nicht ersichtlich, dass D positive Kenntnis über die fehlende Berechtigung des E hatte. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 892 I BGB liegen mithin vor.
===VI. Form ===
===VII. Ergebnis===
Deletions:
I. Einigung
II. Eintragung
III. Einigsein
IV. Berechtigung des E
V. D könnte die Buchgrundschuld von E aber gutgläubig erworben haben gemäß § 892 ff. BGB. Im Grundbuch war nicht der wahre Eigentümer A, sondern E eingetragen. Der Inhalt des Grundbuchs war somit unrichtig. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuld in Form eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. E war direkt aus dem Grundbuch legitimiert und es war auch kein Widerspruch eingetragen, {{du przepis="§ 899 BGB"}}. Es ist nicht ersichtlich, dass D positive Kenntnis über die fehlende Berechtigung des E hatte. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 892 I BGB liegen mithin vor.
VI. Form
VII. Ergebnis


Revision [20503]

Edited on 2013-01-31 15:21:14 by MGreshake
Additions:
Frage: Ist D Inhaber einer Grundschuld geworden?
Frage: Was kann Siggi unternehmen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Sicherungsvertrag zwischen ihm und G an einem Wirksamkeitsmangel leidet?****
Frage: Welche Rechte stehen dem S bzgl. der Grundschuld zu?**
Deletions:
**
*__*Frage:__ Ist D Inhaber einer Grundschuld geworden?**
**
**
**__Frage:__ Was kann Siggi unternehmen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Sicherungsvertrag zwischen ihm und G an einem Wirksamkeitsmangel leidet?****
****__Frage:__ Welche Rechte stehen dem S bzgl. der Grundschuld zu?****
**


Revision [20502]

Edited on 2013-01-31 15:19:45 by MGreshake
Additions:
*__*Frage:__ Ist D Inhaber einer Grundschuld geworden?**
Siggi lässt zur Sicherung einer Kaufpreisforderung dem Gustav eine Buchgrundschuld an seinem Grundstück eintragen.
**__Frage:__ Was kann Siggi unternehmen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Sicherungsvertrag zwischen ihm und G an einem Wirksamkeitsmangel leidet?****
****__Frage:__ Welche Rechte stehen dem S bzgl. der Grundschuld zu?****
=====Fall 1: Die Entstehung einer Grundschuld=====
=====Fall 2: Unwirksamkeit der Sicherungsabrede=====
=====Fall 3: Die zu sichernde Forderung entsteht erst gar nicht=====
Deletions:
**Frage: Ist D Inhaber einer Grundschuld geworden?**
Siggi lässt zur Sicherung einer Kaufpreisforderung dem Gustav eine Buchgrundschuld an seinem Grundstück eintragen
**Frage: Was kann Siggi unternehmen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Sicherungsvertrag zwischen ihm und G an einem Wirksamkeitsmangel leidet?****
****Frage: Welche Rechte stehen dem S bzgl. der Grundschuld zu?****
Fall 1: Die Entstehung einer Grundschuld
Fall 2: Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
Fall 3: Die zu sichernde Forderung entsteht erst gar nicht


Revision [20501]

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