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Version [15427]

Dies ist eine alte Version von ReformEVTZ erstellt von MarcinKrzymuski am 2012-05-23 00:15:26.

 

Reform des EVTZ

Änderung der EVTZ-VO

A. Reformbedarf
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der EVTZ-VO. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat (Bericht im Volltext). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Daraus ausgehend hat die Kommission am 14.3.2012 einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung vorgelegt (Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011) 610 final/2 = 2011/0272 (COD)).

B. Reformthesen
Bei der Reform hat sich die Kommission zum Ziel gestellt, dass mit der ÄnderungsVO die Kontinuität, die Klarheit und die Flexibilität des EVTZ-Rechts bewirkt werden sollte (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 2).
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen und erprobten EU-Institut werden soll.

C. Inhalt der Reform
Im Konkreten beziehen sich die Reformen auf:
  • Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist,
  • die Mitgliedschaft der Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten,
  • die Übereinkunft über einen EVTZ,
  • die Satzung des EVTZ,
  • das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen Behörden,
  • das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
  • das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen für ihre Aktionen unterliegen, sowie

D. Änderungen im Einzelnen

1. Mitgliedschaft
Es werden folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden:
    • Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene,
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem EG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um nationale Behörden handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.

    • öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG,
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst;

    • Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG,
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).

    • nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Mitglieder werden auch aus den Drittstaaten stammen können. Es handelt sich aber nur um die Regionen und Einrichtungen aus Drittstaaten, die die in Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllen.


2. Gründung

a. Bisherige Lage
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche mehr in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
      • Beschlussfassung durch Mitglieder,
      • Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
      • Vereinbarung einer Übereinkunft,
      • Beschluss der Satzung,
      • Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
      • Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:

b. Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).

c. Teilnehmer aus den Drittstaaten
Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden.


3. Übereinkunft
Die Übereinkunft enthält konstitutive Elemente (EG. Nr. 13). Nur sie unterliegt dem Genehmigungsverfahren.
In Bezug auf die Übereinkunft sind folgende Änderungen geplant:

a. Inhalt der Übereinkunft
Nach neuem Art. 4 Abs. 5 vereinbaren die Mitglieder die Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung oder den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen in Einklang steht.
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 4).

ALTER INHALTNEUER INHALT
a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
d) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
e) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
f) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
g) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5
a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d) der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e) die Liste seiner Mitglieder,
f) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
g) die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
h) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
i) die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
j) im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3,
k) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel und
l) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
Folgende Regelungen gelten für die EVTZ-Mitarbeiter gemäß Buchstabe i:
a) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
b) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
c) die Regelungen des Mitgliedstaats, dessen Staatangehöriger der Mitarbeiter ist.
Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort zu gewährleisten, können den nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – weitere Ad-hoc-Regeln hinzugefügt werden, die vom EVTZ festgelegt werden.


b. Nachträgliche Änderungen der Übereinkunft
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut. Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder relevant.
Jede Änderung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.


4. Satzung
Die Satzung bezieht sich auf die Umsetzungsmaßnahmen (EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen (Mitgliedstaaten, AdR und Kommission) mitzuteilen.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
ALTER INHALT NEUER INHALT
a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
e) die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
f) die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
g) die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
h) die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) das Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e) die spezifischen Vereinbarungen über Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
f) die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der Mitglieder,
g) der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf den Abschluss des EVTZ,
i) die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2 und
j) die Verfahren zur Änderung der Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.


5. Veröffentlichung
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit.
Die VSS für die Bekanntmachung der Gründung besteht fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).

6. Zweck des EVTZ
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.

7. Kontrolle
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden erfolgt weiter nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts (Art. 6 Abs. 4).

8. Haushalt
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des Sitzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.


9. Haftung
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neugefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
Keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ.
Die Bestimmungen zur Haftung soll die Übereinkunft enthalten.

10. Aufgaben
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt.

11. Kommunikation
Die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten über die innerstaatlichen Bestimmungen erfolgt nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3. Danach unterrichtet der MS die Kommission und übermittelt alle Bestimmungen, die er zum EVTZ erlassen hat samt Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Bestimmungen anschließend anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen.

12. Befugnisübertragung
Eine Neuheit ist die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Kommission (Art. 17a). Es handelt sich um Konkretisierungsakte, für welche die EU grundsätzlich zuständig wäre (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen. Dies soll die Flexibilität des EVTZ steigern.
Das Beschlussverfahren sowie Grundsätze des Inkrafttretens sowie Veröffentlichung der delegierter Rechtsakte wurden näher gelegt in Art. 17a geregelt.

E. Übergangsregelungen
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO.

F. Unterlagen
Dokumente:
  • Vorschlag für eine VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011) 610 final/2 = 2011/0272 (COD)).


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