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Dies ist eine alte Version von RechtsformZusammenarbeit erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-04-26 16:35:12.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Privatrechtliche Formen ...
1. Europäische wirtschaftli...
2. Kapitalgesellschaften: G...
3. Gesellschaft bürgerliche...
a. GbR nach deutschem Recht,
b. GbR nach polnischem Recht;
4. Europäische Privatgesell...
5. Europäische (Aktien-)Ges...
B. Öffentlich-rechtliche Re...
C. Gemischte Rechtsform
D. Untersuchungsansatz: Asp...
1. Aufnahme der Zusammenarb...
2. Gegenstand des Projekts
3. Finanzierungsstruktur
4. Steuerung und Einfluss
1. Europäische wirtschaftli...
2. Kapitalgesellschaften: G...
3. Gesellschaft bürgerliche...
a. GbR nach deutschem Recht,
b. GbR nach polnischem Recht;
4. Europäische Privatgesell...
5. Europäische (Aktien-)Ges...
B. Öffentlich-rechtliche Re...
C. Gemischte Rechtsform
D. Untersuchungsansatz: Asp...
1. Aufnahme der Zusammenarb...
2. Gegenstand des Projekts
3. Finanzierungsstruktur
4. Steuerung und Einfluss
Optimale Rechtsform für die Kooperation von Gemeinden in den grenzüberschreitenden Projekten
Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:
B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
1. Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (sog. GÖZ);
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (sog. EVTZ);
C. Gemischte Rechtsform
1. Public private partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
D. Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
1. Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können.
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können.
2. Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
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