Revision history for RechtlicheGrdlpolnEnergiewirtschaft
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((1)) Das neue polnische Energiengesetz
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[13] Schlögl, SPRW, 49 (51); Lauber/Schenner, ZNER 2009, S. 325 ff.; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 15]]
[14] [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33]].
[14] [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33]].
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[14] Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33.
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Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Weitere Informationen zu diesem sind [[ZivilgesetzbuchPL hier]] zu finden. Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
- Der Durchleitungsvertrag
- Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
- Der Durchleitungsvertrag
- Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
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((2)) Zivilgesetzbuch Polens [18]
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Weitere Informationen zu diesem sind [[ZivilgesetzbuchPL hier]] zu finden.
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Weitere Informationen zu diesem sind [[ZivilgesetzbuchPL hier]] zu finden.
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((3)) Allgemeine Informationen
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernder Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
1) Vollkommenheit des ZGB`s
1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
1) Einheitlichkeit des ZGB`s
1) Grundsatz der Vertragsfreiheit
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Diese Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
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So ist ergänzend zu dieser Übersicht zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
((3)) Bedeutsame, zivilrechtliche Vorschriften für den Energiebereich
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
- Der Durchleitungsvertrag
- Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
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((2)) [[ZivilgesetzbuchPL Zivilgesetzbuch Polens]] [18]
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Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
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((2)) [[ZGBPolen Zivilgesetzbuch Polens]] [18]
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((2)) Verfassung der Republik Polen (VRP) [17]
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Bezug zur Energiewirtschaft auch die folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Relevanz. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebildet. Nach der ersten Ansicht gehört die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen grundsätzlich zu den staatlichen Zielen. Auch soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung wahrzunehmen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungsmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und bildet somit einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird sie dort als Grundrecht ausgeformt, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsame Freiheiten verstanden.
Jedoch gehört zu den abgesicherten Freiheiten nicht der Schutz vor der wirtschaftlichen Betätigung durch andere Mitbewerber.
Abschließend ist noch neben der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit auf den Eigentumsschutz, als bedeutsames Grundrecht im Wirtschaftsverkehr, hinzuweisen. Dessen verfassungsrechtlichen Grundlagen sind sowohl in Art. 21 VRP wie auch in Art. 64 VRP zu finden.
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt den Konzessionsbestimmungen nach Art. 32 ff. EnRG
- Art. 7 EnRG Durchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufspflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Zum Zweck des Aufbrechens der Energiewirtschaft für den Wettbewerb sind folgende **vier Punkte** wesentlich:
1) Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde. Deren Kontrolle erfolgt durch ein Organ, welches in seiner Form und Zuständigkeit bis dahin im polnischen Verwaltungsrecht nicht bekannt war, dem **"Vorsitzenden des Amtes zur Regulierung der Energiewirtschaft."**
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Bezug zur Energiewirtschaft auch die folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Relevanz. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebildet. Nach der ersten Ansicht gehört die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen grundsätzlich zu den staatlichen Zielen. Auch soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung wahrzunehmen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungsmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und bildet somit einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird sie dort als Grundrecht ausgeformt, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsame Freiheiten verstanden.
Jedoch gehört zu den abgesicherten Freiheiten nicht der Schutz vor der wirtschaftlichen Betätigung durch andere Mitbewerber.
Abschließend ist noch neben der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit auf den Eigentumsschutz, als bedeutsames Grundrecht im Wirtschaftsverkehr, hinzuweisen. Dessen verfassungsrechtlichen Grundlagen sind sowohl in Art. 21 VRP wie auch in Art. 64 VRP zu finden.
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt den Konzessionsbestimmungen nach Art. 32 ff. EnRG
- Art. 7 EnRG Durchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufspflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Zum Zweck des Aufbrechens der Energiewirtschaft für den Wettbewerb sind folgende **vier Punkte** wesentlich:
1) Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde. Deren Kontrolle erfolgt durch ein Organ, welches in seiner Form und Zuständigkeit bis dahin im polnischen Verwaltungsrecht nicht bekannt war, dem **"Vorsitzenden des Amtes zur Regulierung der Energiewirtschaft."**
Deletions:
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Bezug zur Energiewirtschaft auch die folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Relevanz. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen grundsätzlich zu den staatlichen Zielen. Auch soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung whrzunehmen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und bildet somit einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird sie dort als Grundrecht ausgeformt, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
Demgegenüber gehört zu den abgesicherten Freiheiten nicht der Schutz vor der wirtschaftlichen Betätigung durch andere Mitbewerber.
Abschließend ist noch neben der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit auf den Eigentumsschutz, als bedeutsames Grundrecht im Wirtschaftsverkehr, hinzuweisen. Dessen verfassungsrechtlichen Grundlagen sind sowohl in Art. 21.VRP wie auch in Art. 64 VRP zu finden.
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt den Konzessionsbestimmungen nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
- Art. 7 EnRG a.F. Durchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufspflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommis-sion erarbeitet und später für die weiteren Kodifizierungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Zum Zweck des Aufbrechens der Energiewirtschaft für den Wettbewerb sind folgende vier Punkte wesentlich:
1) Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde. Deren Kontrolle erfolgt durch ein Organ, welches in seiner Form und Zuständigkeite bis dahin im polnischen Verwaltungsrecht nicht bekannt war, dem **"Vorsitzenden des Amtes zur Regulierung der Energiewirtschaft."**
Additions:
Aufgrund der zunehmenden Relevanz der **leitungsabhängigen Energieversorgung** und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen entwickelte sich in Polen eine vielseitige verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenes noch ein stimmiges Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene, teilweise europäische Zielvorgaben beruhen.
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutsamen Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energiebereich, besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft aus dem Jahr 1984 im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen. Das aus diesem Grund erlassene Gesetz von 1997 regelt im Artikel 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich. So werden von dessen Anwendungsbereich umfasst.
Durch diesen weiten Anwendungsbereich wird deutlich, dass die Bestimmungen nicht nur auf die Strom- und Gasversorgung anwendbar sind, sondern ebenso für andere Brennstoffen und für die Fernwärmeversorgung gelten.
CategoryPolnEnergieR
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutsamen Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energiebereich, besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft aus dem Jahr 1984 im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen. Das aus diesem Grund erlassene Gesetz von 1997 regelt im Artikel 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich. So werden von dessen Anwendungsbereich umfasst.
Durch diesen weiten Anwendungsbereich wird deutlich, dass die Bestimmungen nicht nur auf die Strom- und Gasversorgung anwendbar sind, sondern ebenso für andere Brennstoffen und für die Fernwärmeversorgung gelten.
CategoryPolnEnergieR
Deletions:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich beddeutsamen Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig.
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energie-bereich, besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen. Dass aus diesem Grund erlassene Gesetz von 1997 regelt im Artikel 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich. So werden von dessen Anwendungsbereich umfasst.
Additions:
Als erste und wichtigste Rechtsgrundlage ist die polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichtigsten Vorschriften eines demokrartischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtssystem basieren, in der Verfassung zu finden sind. So ist speziell für Polen die Verfassung vom 2. 4. 1997 entscheidend. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das höchste Recht der Republik Polen ausmacht. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zählen:
- Kapitel 2 - Freiheiten, Rechte und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, deren Grundrechtsberechtigung und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.
Bevor auf die Relevanz der einzelnen Grundrechte für den Energiebereich näher einzugehen ist, sind in diesem Zusammenhang die bereits oben angesprochenen Punkte zu klären:
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse des Staates einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden. Dieser umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Bezug zur Energiewirtschaft auch die folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Relevanz. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen grundsätzlich zu den staatlichen Zielen. Auch soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung whrzunehmen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
- sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreifen darf
Zusätzlich ist bei diesen zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Dieser wird vielmehr durch den normalen Gesetzgeber definiert. Demzufolge ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des **Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips** einsetzt, wird sein Eingreifen von der Verfassung getragen.
Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter angesehen, welche vor allem als öffentlich betrachtet werden. Jedoch werden solche Leistungen nicht nur von Einrichtungen erbracht, welche zur Verwaltung zählen. Deshalb ist im Folgenden die Frage zu klären, ob diese Einrichtungen als Energieversorgungsunternehmen grundrechtsbefugt sind und ob sich diese während der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf die **Garantie der Wirtschaftstätigkeitsfreiheit ** berufen können.
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem, wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Zusammenhang wurde vor allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zugute kommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Einrichtungen und des Staates erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP deutlich. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden die natürlichen Personen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich beddeutsamen Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und bildet somit einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird sie dort als Grundrecht ausgeformt, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
- Art. 7 EnRG a.F. Durchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufspflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
- Kapitel 2 - Freiheiten, Rechte und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, deren Grundrechtsberechtigung und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.
Bevor auf die Relevanz der einzelnen Grundrechte für den Energiebereich näher einzugehen ist, sind in diesem Zusammenhang die bereits oben angesprochenen Punkte zu klären:
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse des Staates einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden. Dieser umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Bezug zur Energiewirtschaft auch die folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Relevanz. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen grundsätzlich zu den staatlichen Zielen. Auch soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung whrzunehmen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
- sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreifen darf
Zusätzlich ist bei diesen zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Dieser wird vielmehr durch den normalen Gesetzgeber definiert. Demzufolge ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des **Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips** einsetzt, wird sein Eingreifen von der Verfassung getragen.
Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter angesehen, welche vor allem als öffentlich betrachtet werden. Jedoch werden solche Leistungen nicht nur von Einrichtungen erbracht, welche zur Verwaltung zählen. Deshalb ist im Folgenden die Frage zu klären, ob diese Einrichtungen als Energieversorgungsunternehmen grundrechtsbefugt sind und ob sich diese während der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf die **Garantie der Wirtschaftstätigkeitsfreiheit ** berufen können.
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem, wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Zusammenhang wurde vor allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zugute kommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Einrichtungen und des Staates erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP deutlich. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden die natürlichen Personen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich beddeutsamen Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und bildet somit einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird sie dort als Grundrecht ausgeformt, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
- Art. 7 EnRG a.F. Durchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufspflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Deletions:
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungsunternehmen und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.
Bevor auf die Relevanz der einzelnen Grundrechte für den Energiebereich näher einzugehen ist, sind in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu klären:
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat tätig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Verhältnis zur Energiewirtschaft auch die Folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Bedeutung. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört es grundsätzlich zu den staatlichen Zielen die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen. Ebenso soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung zu erledigen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
- sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreift
Zusätzlich ist bei diesen zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Dieser wird vielmehr durch den normalen Gesetzgeber definiert. Somit ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des **Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips** einsetzt, wird sein Eingreifen von der Verfassung getragen.
Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter angesehen werden, welche vor allem als öffentlich betrachtet werden. Jedoch werden solche Leistungen nicht nur von Einrichtungen erbracht welche zur Verwaltung zählen, sondern auch von solchen, die nicht zur Verwaltung gehören. Deshalb ist im Folgenden die Frage zu klären, ob diese Einrichtungen als Energieversorgungsunternehmen grundrechtsbefugt sind und ob sich diese während der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf die **Garantie der Wirtschaftstätigkeitsfreiheit ** berufen können.
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Bezug wurde allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zugute kommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Einrichtungen und des Staates erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser ist begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP gerechtfertigt. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und auch nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden diese dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutenden Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, ist dies auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig der Fall.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Diese Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird die-se dort als Grundrecht gestaltet, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
- Art. 7 EnRG a.F. Duurchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufpflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Additions:
Zusätzlich ist bei diesen zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Dieser wird vielmehr durch den normalen Gesetzgeber definiert. Somit ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des **Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips** einsetzt, wird sein Eingreifen von der Verfassung getragen.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde. Deren Kontrolle erfolgt durch ein Organ, welches in seiner Form und Zuständigkeite bis dahin im polnischen Verwaltungsrecht nicht bekannt war, dem **"Vorsitzenden des Amtes zur Regulierung der Energiewirtschaft."**
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde. Deren Kontrolle erfolgt durch ein Organ, welches in seiner Form und Zuständigkeite bis dahin im polnischen Verwaltungsrecht nicht bekannt war, dem **"Vorsitzenden des Amtes zur Regulierung der Energiewirtschaft."**
Deletions:
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde.
Additions:
Zum Zweck des Aufbrechens der Energiewirtschaft für den Wettbewerb sind folgende vier Punkte wesentlich:
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Punkten ist schließlich noch anzumerken, dass die staatliche Steuerung und Organisation nun durch die Privatautonomie und die Eigenständigkeit der Energieversorgungsunternehmen ersetzt wurde.
Deletions:
Additions:
So ist ergänzend zu dieser Übersicht zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
[18] [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)]]
Mehr zu den oben behandelten Rechtsgrundlagen ist in [[BedkowskiKoziolPLEnergieR Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
[18] [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)]]
Mehr zu den oben behandelten Rechtsgrundlagen ist in [[BedkowskiKoziolPLEnergieR Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Deletions:
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemen und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)]]
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Additions:
1) Abschaffung des staatlichen Energieerzeugungs- und versorgungsmonopols
1) Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
1) Abschaffung der Preisfestsetzung durch den Staat mit einem gleichzeitigen Ersatz durch die von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten und durch den Regulierer überprüfte Tarife
1) Gebot der Entflechtung, verbunden mit der Vermeidung von Quersubventionen
1) Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
1) Abschaffung der Preisfestsetzung durch den Staat mit einem gleichzeitigen Ersatz durch die von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten und durch den Regulierer überprüfte Tarife
1) Gebot der Entflechtung, verbunden mit der Vermeidung von Quersubventionen
Deletions:
Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Additions:
Zum Zweck des Aufbrechens der Energiewirtschaft für den Wettbewerb bilden folgende vier Punkte wesentlich:
Abschaffung des staatlichen Energieerzeugungs- und versorgungsmonopols
Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Abschaffung des staatlichen Energieerzeugungs- und versorgungsmonopols
Bestimmungen des Durchleitungstatbestands in Gestalt des geregelten Netzzugangs (mehr Informationen zum geregelten Netzzugang sind im Beitrag zu den [[LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft Liberalisierungskonzepten in der polnischen Energiewirtschaft]] zu finden.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus beinhaltet dieses Gesetz, die zur Ausführung der staatlichen Energiepolitik berechtigten Organe, die Anschluss,-Versorgungs- und Durchleitungspflicht der Energieversorgungsunternehmen
als auch die Konzessionierung und Tariffierung der Energiewirtschaft.
Zum Zweck der
als auch die Konzessionierung und Tariffierung der Energiewirtschaft.
Zum Zweck der
Additions:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutenden Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, ist dies auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig der Fall.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Diese Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird die-se dort als Grundrecht gestaltet, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
Demnach sind hiervon umfasst, die:
Die eben dargestellten Freiheiten erfordern aufgrund deren Schutzzweck in Bezug auf die Energiewirtschaft eine gesonderte Betrachtung. Dies ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz über das Energierecht**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Einschränkungen genannt werden:
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energie-bereich, besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen. Dass aus diesem Grund erlassene Gesetz von 1997 regelt im Artikel 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich. So werden von dessen Anwendungsbereich umfasst.
- Grundsätze und Bedingungen für die Ausgestaltung der staatlichen Energiepolitik
- Grundsätze der Versorgung mit Brennstoffen und Energie sowie ihrer Nutzung
- Grundsätze und Anforderungen bezüglich der Tätigkeit der Energieversorger
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Diese Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird die-se dort als Grundrecht gestaltet, sodass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden.
Demnach sind hiervon umfasst, die:
Die eben dargestellten Freiheiten erfordern aufgrund deren Schutzzweck in Bezug auf die Energiewirtschaft eine gesonderte Betrachtung. Dies ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz über das Energierecht**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Einschränkungen genannt werden:
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energie-bereich, besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen. Dass aus diesem Grund erlassene Gesetz von 1997 regelt im Artikel 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich. So werden von dessen Anwendungsbereich umfasst.
- Grundsätze und Bedingungen für die Ausgestaltung der staatlichen Energiepolitik
- Grundsätze der Versorgung mit Brennstoffen und Energie sowie ihrer Nutzung
- Grundsätze und Anforderungen bezüglich der Tätigkeit der Energieversorger
Deletions:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird diese dort als Grundrecht gestaltet, so dass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Diesem entspricht eine grundlegende Pflicht des Staates wie auch der anderen öffentlichen Einrichtungen nicht auf diesen abgesicherten Freiheitsbereich einzuwirken. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden. Demnach sind hiervon umfasst, die:
Die eben dargestellten Freiheiten, insb. deren Schutzzweck, machen im Hinblick auf die Energiewirtschaft eine besondere Betrachtung notwendig. Der Grund hierfür ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz über das Energierecht**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Eingrenzungen genannt werden:
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energie- besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen.
Additions:
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass zwar die ausgeführten Reformmaßnahmen im Energie- besonders im Strombereich zu einer nicht zentralen und deutlichen Ordnung geführt haben, dennoch stand das damalige Gesetz über die Energiewirtschaft im Widerspruch zu den weiteren Reformmaßnahmen.
Deletions:
Additions:
Die letzte Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über das Energierecht vom 10.04.1997 dar.
Additions:
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommis-sion erarbeitet und später für die weiteren Kodifizierungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernder Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemen und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernder Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemen und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Deletions:
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließllich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Additions:
- Der Durchleitungsvertrag
- Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließllich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
- Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallsituationen bzgl. verschiedenen Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließllich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Deletions:
Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch für unterschiedliche Haftungs
Additions:
Aufgrund der zunehmenden Relevanz der **leitungsabhängigen Energieversorgung** und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen entwickelte sich in Polen eine vielseitige verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenes noch ein stimmiges Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene Zielvorgaben beruhen.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
Der Durchleitungsvertrag
Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch für unterschiedliche Haftungs
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
Der Durchleitungsvertrag
Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch für unterschiedliche Haftungs
Deletions:
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt.
Additions:
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Diese Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
So ist ergänzend zu dieser Übersicht zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Famielein- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar sind. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde.
So ist ergänzend zu dieser Übersicht zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Famielein- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar sind. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternhemn und zu deren Kunden zugrunde.
Deletions:
Ergänzend zu dieser Übersicht ist zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Famielein- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
Additions:
((3)) Allgemeine Informationen
Ergänzend zu dieser Übersicht ist zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Famielein- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
((3)) Bedeutsame, zivilrechtliche Vorschriften für den Energiebereich
Ergänzend zu dieser Übersicht ist zu erwähnen, dass die familienrechtlichen Vorschriften wie dargestellt nicht im ZGB, sondern im Famielein- und Vormundschaftsgesetzbuch zu finden sind.
((3)) Bedeutsame, zivilrechtliche Vorschriften für den Energiebereich
Additions:
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Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetgzbuch von 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschiedliche Privatrechtssyteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Kodifizierungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernde Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission als auch von der Rechtslehre bei der Erarbeitung des ZGB`s umfassend beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freigzügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentriertgen Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
1) Vollkommenheit des ZGB`s
1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
1) Einheitlichkeit des ZGB`s
1) Grundsatz der Vertragsfreiheit
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Die sich aus den eben dargestellten Ausführungen ergebenden Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
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Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
1) Vollkommenheit des ZGB`s
1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
1) Einheitlichkeit des ZGB`s
1) Grundsatz der Vertragsfreiheit
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Die sich aus den eben dargestellten Ausführungen ergebenden Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
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Deletions:
Additions:
Als nächste relevante Rechtsgrundlage ist das polnische Zivilgesetgzbuch von 23.4.1964 zu nennen. Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschiedliche Privatrechtssyteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Kodifizierungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernde Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission als auch von der Rechtslehre bei der Erarbeitung des ZGB`s umfassend beachtet haben.
Additions:
Als erste und wichtigste Rechtsgrundlage ist die polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichtigsten Vorschriften eines demokrartischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtssystem basieren, in der Verfassung zu finden sind. So ist speziell für Polen die Verfassung vom 2. 4. 19971997 entscheidend. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das höchste Recht der Republik Polen ausmacht. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zählen:
Deletions:
Additions:
Die eben dargestellten Freiheiten, insb. deren Schutzzweck, machen im Hinblick auf die Energiewirtschaft eine besondere Betrachtung notwendig. Der Grund hierfür ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz über das Energierecht**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Eingrenzungen genannt werden:
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt den Konzessionsbestimmungen nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt den Konzessionsbestimmungen nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
Deletions:
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt der Konzessionspflicht nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
Additions:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutenden Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungs-unternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, ist dies auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig der Fall.
- freie Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Freiheit der Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit
- Strukturierungsfreiheit
Die eben dargestellten Freiheiten, insb. deren Schutzzweck, machen im Hinblick auf die Energiewirtschaft eine besondere Betrachtung notwendig. Der Grund hierfür ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz zur Energiewirtschaft**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Eingrenzung genannt werden:
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt der Konzessionspflicht nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
- Art. 7 EnRG a.F. Duurchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufpflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
- freie Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Freiheit der Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit
- Strukturierungsfreiheit
Die eben dargestellten Freiheiten, insb. deren Schutzzweck, machen im Hinblick auf die Energiewirtschaft eine besondere Betrachtung notwendig. Der Grund hierfür ergibt sich zum einem aus der speziellen Position der Energieversorgung als auch aus ihrer Relevanz für den Staat und die Gesellschaft. Zum anderen ergibt sich der Grund aber auch daraus, dass die oben genannten Freiheiten gesetzlichen Eingrenzungen, insb. durch das **Gesetz zur Energiewirtschaft**, unterliegen. So können beispielsweise folgende Eingrenzung genannt werden:
- Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit unterliegt der Konzessionspflicht nach Art. 32 ff. EnRG a.F.
- Art. 7 EnRG a.F. Duurchleitungs- Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die Ankaufpflicht für EE und KWK der EVU -> Einschränkung der Vertragsfreiheit
Deletions:
freie Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Freiheit der Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit
Strukturierungsfreiheit
Additions:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird diese dort als Grundrecht gestaltet, so dass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet. Diesem entspricht eine grundlegende Pflicht des Staates wie auch der anderen öffentlichen Einrichtungen nicht auf diesen abgesicherten Freiheitsbereich einzuwirken. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundrechts wird als Bündel von vielen verschiedenen wirtschaftsbedeutsamen Freiheiten verstanden. Demnach sind hiervon umfasst, die:
freie Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Freiheit der Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit
Strukturierungsfreiheit
Demgegenüber gehört zu den abgesicherten Freiheiten nicht der Schutz vor der wirtschaftlichen Betätigung durch andere Mitbewerber.
Abschließend ist noch neben der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit auf den Eigentumsschutz, als bedeutsames Grundrecht im Wirtschaftsverkehr, hinzuweisen. Dessen verfassungsrechtlichen Grundlagen sind sowohl in Art. 21.VRP wie auch in Art. 64 VRP zu finden.
freie Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Freiheit der Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit
Strukturierungsfreiheit
Demgegenüber gehört zu den abgesicherten Freiheiten nicht der Schutz vor der wirtschaftlichen Betätigung durch andere Mitbewerber.
Abschließend ist noch neben der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit auf den Eigentumsschutz, als bedeutsames Grundrecht im Wirtschaftsverkehr, hinzuweisen. Dessen verfassungsrechtlichen Grundlagen sind sowohl in Art. 21.VRP wie auch in Art. 64 VRP zu finden.
Deletions:
Additions:
Folglich wird es im Folgenden nicht ausreichen nur die nationalen Vorschriften näher zu beleuchten, sondern es wird auch auf die europarechtlichen Vorgaben detaillierter einzugehen sein. Aufgrund der Komplexitaet der Rechtsgrundlagen können diese an dieser Stelle nur im Überblick behandelt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird diese dort als Grundrecht gestaltet, so dass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Während Art. 20 VRP diese als Verfassungsgrundsatz bestimmt, beinhaltet Art. 22 VRP die Schranken und die Bedingungen für staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Gleichzeitig wird diese dort als Grundrecht gestaltet, so dass diese ein subjektives Recht jedes einzelnen privaten Unternehmers begründet.
Deletions:
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Deren Schranken ergeben sich aus Art. 22 VRP. Darüber hinaus enthält dieser aber auch die Anforderungen für ein staatlichen Eingriff und deren grundrechtliche Gestaltung.
Additions:
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Der erste Grund ergibt sich daraus, dass eine Übertragung auf den Staat bzw. auf die ordentlichen Institutionen, auch wenn seine direkte Beteiligung oder sein indirekter Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann, deßhalb nicht in Betracht kommt, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutenden Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, ist dies auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig der Fall.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Deren Schranken ergeben sich aus Art. 22 VRP. Darüber hinaus enthält dieser aber auch die Anforderungen für ein staatlichen Eingriff und deren grundrechtliche Gestaltung.
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist anzumerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutenden Grundrechte und Freiheiten welche ggü. den privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Rechtswirkung entfalten, ist dies auch gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig der Fall.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung den Gegenstand, und die Einfassung wie auch die Barrieren für staatliche Eingriffe bestimmt, werden im Weiteren diese Bestimmungen für die Energieversorgungsunternehmen näher beleuchtet. Speziell ist in diesem Zusammenhang näher auf die **Freiheit der Wirtschaftstätigkeit** und auf den **Eigentumsschutz** einzugehen. Dies Freiheit der Wirtschaftstätigkeit ist in Art. 20 VRP enthalten. Diese stellt ein Teil der Wirtschaftsordnung dar und somit bildet diese einen Verfassungsgrundsatz. Deren Schranken ergeben sich aus Art. 22 VRP. Darüber hinaus enthält dieser aber auch die Anforderungen für ein staatlichen Eingriff und deren grundrechtliche Gestaltung.
Deletions:
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist zu bemerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutuende Grundrechte und Freiheiten, im Verhältnis zu den privaten Energieversorgungsunternehmen auch ihre Rechtswirkung gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig entfalten.
Additions:
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Bezug wurde allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zugute kommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Einrichtungen und des Staates erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser ist begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Der erste Grund ergibt sich daraus, dass eine Übertragung auf den Staat bzw. auf die ordentlichen Institutionen, auch wenn seine direkte Beteiligung oder sein indirekter Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann, deßhalb nicht in Betracht kommt, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Der erste Grund ergibt sich daraus, dass eine Übertragung auf den Staat bzw. auf die ordentlichen Institutionen, auch wenn seine direkte Beteiligung oder sein indirekter Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann, deßhalb nicht in Betracht kommt, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Deletions:
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Zum einem kommt eine Übertragung auf den Staat, auch wenn dessen direkten Beteiligung oder indirekten Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann deßhalb nicht in Betracht, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Additions:
- Die einzelnen Grundrechte im Überblick
Die eben dargestellte Ansicht wird durch den Verfassungsgerichtshof mit der systematischen Auslegung von Art. 20 VRP untermauert. Diese definiert die Wirtschaftsordnung als soziale Marktwirtschaft. Ebenso wird durch diese die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit mit dem Privateigentum direkt und explizit in Verbindung gesetzt.
**cc. Die einzelnen Grundrechte im Überblick**
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist zu bemerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutuende Grundrechte und Freiheiten, im Verhältnis zu den privaten Energieversorgungsunternehmen auch ihre Rechtswirkung gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig entfalten.
Die eben dargestellte Ansicht wird durch den Verfassungsgerichtshof mit der systematischen Auslegung von Art. 20 VRP untermauert. Diese definiert die Wirtschaftsordnung als soziale Marktwirtschaft. Ebenso wird durch diese die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit mit dem Privateigentum direkt und explizit in Verbindung gesetzt.
**cc. Die einzelnen Grundrechte im Überblick**
Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist zu bemerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutuende Grundrechte und Freiheiten, im Verhältnis zu den privaten Energieversorgungsunternehmen auch ihre Rechtswirkung gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig entfalten.
Additions:
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Zum einem kommt eine Übertragung auf den Staat, auch wenn dessen direkten Beteiligung oder indirekten Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann deßhalb nicht in Betracht, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Deletions:
Additions:
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Bezug wurde allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zukommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlich-rechtlichen erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser ist begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP gerechtfertigt. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und auch nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden diese dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:
- Beteiligung am Wirtschaftsverkehr
- Umfang der Betätigung
- Art der Betätigung
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass diese nicht auf den Staat übertragen wird. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Zum einem kommt eine Übertragung auf den Staat deßhalb nicht in Betracht, weil diese einem anderen verfassungsrechtlichen
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP gerechtfertigt. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und auch nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden diese dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:
- Beteiligung am Wirtschaftsverkehr
- Umfang der Betätigung
- Art der Betätigung
Bei der eben dargestellten **Freiheitsformel** ist darauf zu achten, dass diese nicht auf den Staat übertragen wird. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Zum einem kommt eine Übertragung auf den Staat deßhalb nicht in Betracht, weil diese einem anderen verfassungsrechtlichen
Deletions:
Additions:
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Bezug wurde allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehemrn des Wirtschaftsverkehrs zukommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlich-rechtlichen erfasst.
Deletions:
Additions:
Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter angesehen werden, welche vor allem als öffentlich betrachtet werden. Jedoch werden solche Leistungen nicht nur von Einrichtungen erbracht welche zur Verwaltung zählen, sondern auch von solchen, die nicht zur Verwaltung gehören. Deshalb ist im Folgenden die Frage zu klären, ob diese Einrichtungen als Energieversorgungsunternehmen grundrechtsbefugt sind und ob sich diese während der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf die **Garantie der Wirtschaftstätigkeitsfreiheit ** berufen können.
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen.
((2)) Zivilgesetzbuch Polens [18]
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen.
((2)) Zivilgesetzbuch Polens [18]
Deletions:
((2)) Zivilgesetzbuch Polens (18)
Additions:
Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter
Deletions:
Additions:
Bevor auf die Relevanz der einzelnen Grundrechte für den Energiebereich näher einzugehen ist, sind in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu klären:
- Welche Stellung hat die Energieversorgung?
Entsprechend den oben dargestellten Ausführungen lässt sich feststellen, dass die Stellung der Energieversorgung in der polnischen Rechtslehre noch nicht deutlich ist.
- Welche Stellung hat die Energieversorgung?
Entsprechend den oben dargestellten Ausführungen lässt sich feststellen, dass die Stellung der Energieversorgung in der polnischen Rechtslehre noch nicht deutlich ist.
Deletions:
Additions:
Bei diesen ist zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Vielmehr wird dieser durch den normalen Gesetzgeber definiert. Somit ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des **Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips** einsetzt. Sowie die verfassungsrechtlichen Schranken für die Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der privaten Wirtschaftsteilnehemer berücksichtigt werden, gelten diese als vereinbar mit der Verfassung.
Wird demgegenüber angenommen, dass es sich bei der Energiewirtschaft, aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe, um eine Staatsaufgabe handelt, dann hätte dies erhebliche Folgen auf die Gestaltung der staatlichen Steuerungsinstrumente. Speziell hiervon erfasst wäre der Grundrechtsschutz der Energieversorgungsunternehmen wie auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wird demgegenüber angenommen, dass es sich bei der Energiewirtschaft, aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe, um eine Staatsaufgabe handelt, dann hätte dies erhebliche Folgen auf die Gestaltung der staatlichen Steuerungsinstrumente. Speziell hiervon erfasst wäre der Grundrechtsschutz der Energieversorgungsunternehmen wie auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Deletions:
Additions:
Allerdings begründen diese keine klare staatliche Zuständigkeit in der Energiewirtschaft, sondern nur dass der Staat lediglich im Gemeinwohlinteresse ordnend durch:
- Reglementierungsinstrument
- Planungsinstrument
- Regulierungsinstrument
- sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreift
Bei diesen ist zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Vielmehr wird dieser durch den normalen Gesetzgeber definiert.
- Reglementierungsinstrument
- Planungsinstrument
- Regulierungsinstrument
- sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreift
Bei diesen ist zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Vielmehr wird dieser durch den normalen Gesetzgeber definiert.
Additions:
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Verhältnis zur Energiewirtschaft auch die Folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Bedeutung. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört es grundsätzlich zu den staatlichen Zielen die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen. Ebenso soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Entsprechend dieser Ausführung führt die Staatszielbestimmung der Sozialstaatlichkeit dazu, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung zu den Aufgaben des Staates zählt. Etwas anderes ergibt sich aus der zweiten Ansicht (Literatur), auch wenn diese wenig Inhalt zu dieser Thematik aufweist, so lässt diese eine Zuteilung der Energieversorgung als staatliche Aufgabe, aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen, nicht zu.
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung zu erledigen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
- Art. 2 VRP
- Art. 5 VRP
- Art. 20 VRP
Entsprechend dieser Ausführung führt die Staatszielbestimmung der Sozialstaatlichkeit dazu, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung zu den Aufgaben des Staates zählt. Etwas anderes ergibt sich aus der zweiten Ansicht (Literatur), auch wenn diese wenig Inhalt zu dieser Thematik aufweist, so lässt diese eine Zuteilung der Energieversorgung als staatliche Aufgabe, aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen, nicht zu.
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung zu erledigen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:
- Art. 2 VRP
- Art. 5 VRP
- Art. 20 VRP
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Verhältnis zur Energiewirtschaft auch die Folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Bedeutung. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem **Prinzip der nachhaltigen Entwicklung** zu handeln.
Additions:
[17] [[http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/niem.htm Konstytuacja Rzeczypospolitej Polskiej z 2.4.1997 (Verfassung der Republik Polen).]]
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)]]
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)]]
Deletions:
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polnisches Zivilgesetzbuch]]
Additions:
((2)) Verfassung der Republik Polen (VRP) (17)
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzips** begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den Interessen des Einzelnen vor.
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzips** begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den Interessen des Einzelnen vor.
Deletions:
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzips** begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den einzelnen Interessen vor.
Additions:
Als erste und wichtigste Rechtsgrundlage ist die polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichtigsten Vorschriften eines demokrartischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtssystem basieren, sind in der Verfassung zu finden. Konkret für Polen ist es die Verfassung 2. 4. 19971997. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das höchste Recht der Republik Polen ausmacht. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zählen:
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
- Kapitel 5 - Der Präsident der Republik Polen
- Kapitel 7 - Die örtliche Selbstverwaltung
- Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshöfe
- Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschutzes
- Kapitel 12 - Änderung der Verfassung
((3)) Relevanz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungsunternehmen und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.
((3)) Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung für den Energiebereich
- Welche Stellung kommt der Energieversorgung zu?
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat tätig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzips** begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den einzelnen Interessen vor.
((2)) Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit. Dessen Volltext [[http://www.wup.gdansk.pl/g2/dmdocuments/ustawa_z_dnia_2_lipca_2004_o_swobodzie_dzialalnosci_gospodar.pdf kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.]]
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
- Kapitel 5 - Der Präsident der Republik Polen
- Kapitel 7 - Die örtliche Selbstverwaltung
- Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshöfe
- Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschutzes
- Kapitel 12 - Änderung der Verfassung
((3)) Relevanz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungsunternehmen und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.
((3)) Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung für den Energiebereich
- Welche Stellung kommt der Energieversorgung zu?
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat tätig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzips** begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den einzelnen Interessen vor.
((2)) Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit. Dessen Volltext [[http://www.wup.gdansk.pl/g2/dmdocuments/ustawa_z_dnia_2_lipca_2004_o_swobodzie_dzialalnosci_gospodar.pdf kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.]]
Deletions:
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
- Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
- Kapitel 7 - Die oertliche Selbstverwaltung
- Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshoefe
- Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschtzes
- Kapitel 12 - Aenderung der Verfassung
((3)) Relevnz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energieiwrtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts fuer die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gruenden wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungdsunternhemen und abschliessend auf die einzelnen bedeusamen Grundrechte einzugehen sein.
((3)) Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung fuer den Energiebereich
- Welche DStellung kommt der Energieversorgung zu?
Ausgangspunkt fuer die Beajntwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einenRechytsrahmen fuer die Wirtschaftstaetigkeiten zu begruenden, welcher ein unlauteres Handeln monomiert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befiedigung einzellner Beduerfnisse der Gesellschzft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat taetig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten unterneinander betreffen, sowie die Nachtei.e der unlauterenHabndlu ng in der Beziehung zum Verbraucher.
Rechtliche Grundlage fuer dieses berechtigte Ieresse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftgut aller Staatsbuerger ist. Zuusaetzlich hierezu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzip** bergruendet. Entsprechned diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeininteresse den einzelnen Interessen vor.
((2)) Gesetz ueber die Frewiheit der Wirtschaftstaetigkeit
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz ueber die Freiheit der Wirtschaftstaetigkeit. Dessen Volltext [[http://www.wup.gdansk.pl/g2/dmdocuments/ustawa_z_dnia_2_lipca_2004_o_swobodzie_dzialalnosci_gospodar.pdf
kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.]]
Additions:
Ausgangspunkt fuer die Beajntwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einenRechytsrahmen fuer die Wirtschaftstaetigkeiten zu begruenden, welcher ein unlauteres Handeln monomiert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befiedigung einzellner Beduerfnisse der Gesellschzft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat taetig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten unterneinander betreffen, sowie die Nachtei.e der unlauterenHabndlu ng in der Beziehung zum Verbraucher.
Rechtliche Grundlage fuer dieses berechtigte Ieresse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftgut aller Staatsbuerger ist. Zuusaetzlich hierezu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzip** bergruendet. Entsprechned diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeininteresse den einzelnen Interessen vor.
Rechtliche Grundlage fuer dieses berechtigte Ieresse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftgut aller Staatsbuerger ist. Zuusaetzlich hierezu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des **Rechts - und Sozialsstaatsprinzip** bergruendet. Entsprechned diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeininteresse den einzelnen Interessen vor.
Deletions:
Additions:
Ausgangspunkt fuer die Beajntwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einenRechytsrahmen fuer die Wirtschaftstaetigkeiten zu begruenden, welcher ein unlauteres Handeln monomiert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befiedigung einzellner Beduerfnisse der Gesellschzft sichergestellt werden.
Additions:
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energieiwrtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts fuer die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gruenden wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungdsunternhemen und abschliessend auf die einzelnen bedeusamen Grundrechte einzugehen sein.
- Welche DStellung kommt der Energieversorgung zu?
- Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?
**aa. Welche Stellung hat die Energieversorgung?**
**bb. Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?**
- Welche DStellung kommt der Energieversorgung zu?
- Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?
**aa. Welche Stellung hat die Energieversorgung?**
**bb. Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?**
Deletions:
Wie eben erwaehnt ist die Verfassung auch fuer die Energiewirtschaft von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind anschliessend folgende Fragen zu klaeren:
- Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?
- Sind diese grundrechtsberechtigt?
**aa. Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?**
**bb. Sind diese grundrechtsberechtigt?**
Additions:
((2)) Zivilgesetzbuch Polens (18)
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polnisches Zivilgesetzbuch]]
(18) [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polnisches Zivilgesetzbuch]]
Deletions:
Additions:
Folglich wird es im Folgenden nicht ausreichen nur die nationalen Vorschriften näher zu beleuchten, sondern es wird auch auf die europarechtlichen Vorgaben detaillierter einzugehen sein. Aufgrund der Komplexitaet der Rechtsgrundlagen koenne diese an dieser Stelle nur ueberblickartig behandelt werden.
Als erste und wichstigste Rechtsgrundlage ist ddie polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind. Konkret fuer Polen ist es die Verfassung von 2.4.1997. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das hoechste Recht der Republik Polen darstellt. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zaehlen die:
((3)) Relevnz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen
((3)) Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung fuer den Energiebereich
Als erste und wichstigste Rechtsgrundlage ist ddie polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind. Konkret fuer Polen ist es die Verfassung von 2.4.1997. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das hoechste Recht der Republik Polen darstellt. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zaehlen die:
((3)) Relevnz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen
((3)) Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung fuer den Energiebereich
Deletions:
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass sie das hoechste Recht der Republik Polen begruendet.
Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten zaehlen die Bestimmungen hinsichtlich:
((3)) Relevante Grundrechte im Hinblick auif die Energiewirtschaft
Additions:
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz ueber die Freiheit der Wirtschaftstaetigkeit. Dessen Volltext [[http://www.wup.gdansk.pl/g2/dmdocuments/ustawa_z_dnia_2_lipca_2004_o_swobodzie_dzialalnosci_gospodar.pdf
kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.]]
kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.]]
Deletions:
Additions:
((2)) Gesetz ueber die Frewiheit der Wirtschaftstaetigkeit
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz ueber die Freiheit der Wirtschaftstaetigkeit. Dessen Volltext kann nachstehend als {{files download="GesetzueberdieFreiheitderWirtschaftstaetigkeit.pdf"text="PDF in der polnischen Fassung heruntergeladen werden."}}
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz ueber die Freiheit der Wirtschaftstaetigkeit. Dessen Volltext kann nachstehend als {{files download="GesetzueberdieFreiheitderWirtschaftstaetigkeit.pdf"text="PDF in der polnischen Fassung heruntergeladen werden."}}
Additions:
Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energieiwrtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts fuer die Energiewirtschaft relevant.
Wie eben erwaehnt ist die Verfassung auch fuer die Energiewirtschaft von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind anschliessend folgende Fragen zu klaeren:
- Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?
- Sind diese grundrechtsberechtigt?
**aa. Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?**
**bb. Sind diese grundrechtsberechtigt?**
Wie eben erwaehnt ist die Verfassung auch fuer die Energiewirtschaft von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind anschliessend folgende Fragen zu klaeren:
- Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?
- Sind diese grundrechtsberechtigt?
**aa. Welche Position haben die Energieversorgungsunternehmen?**
**bb. Sind diese grundrechtsberechtigt?**
Deletions:
Additions:
((2)) Zivilgesetzbuch Polens
Additions:
Bevor im folgenden naeher auf die jeweiligen, fuere die Energiewirtschaft relevanten Grundrechte eingegangen wird, ist zunaechst zu klaeren, ob und inwiefern sich insb. die Energieversorgungsunternehmen auf die, aus der Verfassung resultierenden Grundrechte berufen koenne. Anders als in Deutschland ist deren Berechtigung, sich auf die Grundrechte berufen zu duerfen, in Polen noch umstritten.
Additions:
Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten zaehlen die Bestimmungen hinsichtlich:
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
- Kapitel 3 - Rechtsquellen
- Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
- Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
- Kapitel 6 - Der Ministerrat und die Regierungsverwaltung
- Kapitel 7 - Die oertliche Selbstverwaltung
- Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshoefe
- Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschtzes
- Kapitel 12 - Aenderung der Verfassung
- Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
- Kapitel 3 - Rechtsquellen
- Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
- Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
- Kapitel 6 - Der Ministerrat und die Regierungsverwaltung
- Kapitel 7 - Die oertliche Selbstverwaltung
- Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshoefe
- Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschtzes
- Kapitel 12 - Aenderung der Verfassung
Deletions:
Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
Kapitel 3 - Rechtsquellen
Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
Additions:
Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten zaehlen:
Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
Kapitel 3 - Rechtsquellen
Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbuergers Allgemeine Grundsaetze
Kapitel 3 - Rechtsquellen
Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
Kapitel 5 - Der Praesident der Republik Polen
Deletions:
Additions:
((3)) Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [6]
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass sie das hoechste Recht der Republik Polen begruendet.
Die eben genannte Verordnung setzt sich aus den folgenden 13 Kapitel zusammen:
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass sie das hoechste Recht der Republik Polen begruendet.
Die eben genannte Verordnung setzt sich aus den folgenden 13 Kapitel zusammen:
Deletions:
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass diese das hoechste Recht der Republik Polen bildet.
Additions:
((2)) Polnische Verfassung (17)
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass diese das hoechste Recht der Republik Polen bildet.
[16] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.]]
[17] [[http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/niem.htm Verfassung der Republik Polen vom 2.4.1997.]]
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 2.4.1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass diese das hoechste Recht der Republik Polen bildet.
[16] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.]]
[17] [[http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/niem.htm Verfassung der Republik Polen vom 2.4.1997.]]
Deletions:
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass diese das hoechste Recht der Republik Polen bildet.
[16] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.]]
Additions:
Aufgrund das die wichstigsten Vorschriften eines demokrarischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtsszstem basieren in der Verfassung zu finden sind, ist auf diese im Folgenden naeher einzugehen. Speziell fuer Polen ist die Verfassung vobn 1997 zu nennen. So bestimmt diese in ihrem Art. 8 VRP, dass diese das hoechste Recht der Republik Polen bildet.
Additions:
((3)) Relevante Grundrechte im Hinblick auif die Energiewirtschaft
Additions:
((1)) [[NeuesEnergiegesetzPL Das neue polnische Energiengesetz]]
[1] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0001:FIN:DE:PDF Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.]]
[2] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0639:REV1:DE:PDF Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.]]
[1] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0001:FIN:DE:PDF Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.]]
[2] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0639:REV1:DE:PDF Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.]]
Deletions:
[1] Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.
[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.
Additions:
Am 25. Oktober 2012 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2012/27/EU erlassen. Die Richtlinie ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. In der neuen Richtlinie, sind umfangreiche Energieeffizienzaktivitäten vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen bzw. müssen. Die EnE-RL 2012 behandelt den überwiegenden Teil der Energiewertschöpfungskette, von der Energieumwandlung über die Verteilung bis hin zur Energieverwendung. Im Einzelnen besteht diese aus den folgenden vier Teile:
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Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
Gegenüber diesen basiert die jetzige Richtlinie auf zwei Rechtsgrundlagen. Zum einem basiert diese auf der Umweltkompetenz nach Art. 192 AEUV und zum anderen auf dem Art. 114 AEUV. [14]
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechnische Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökologische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)
((2)) Vorgaben durch die Richtlinie 2012/27/EU [16]
Am 25. Oktober 2012 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2012/27/EU erlassen. Die Richtlinie ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. In der neuen Richtlinie, sind umfangreiche Energieeffizienzaktivitäten vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen bzw. müssen. Die EnE-RL 2012 behandelt den über-wiegenden Teil der Energiewertschöpfungskette, von der Energieumwandlung über die Verteilung bis hin zur Energieverwendung. Im Einzelnen besteht diese aus vier Teile.
((1)) Nationale Vorschriften
((2)) Polnische Verfassung
[12] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0016:0062:DE:PDF Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16–62.]]
[15] Schlögl, SPRW S. 49, (S. 51); Lehnert/Vollprecht, ZUR 2009, S. 307.
[16] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.]]
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechnische Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökologische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)
((2)) Vorgaben durch die Richtlinie 2012/27/EU [16]
Am 25. Oktober 2012 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2012/27/EU erlassen. Die Richtlinie ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. In der neuen Richtlinie, sind umfangreiche Energieeffizienzaktivitäten vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen bzw. müssen. Die EnE-RL 2012 behandelt den über-wiegenden Teil der Energiewertschöpfungskette, von der Energieumwandlung über die Verteilung bis hin zur Energieverwendung. Im Einzelnen besteht diese aus vier Teile.
((1)) Nationale Vorschriften
((2)) Polnische Verfassung
[12] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0016:0062:DE:PDF Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16–62.]]
[15] Schlögl, SPRW S. 49, (S. 51); Lehnert/Vollprecht, ZUR 2009, S. 307.
[16] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.]]
Deletions:
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechni-sche Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökolo-gische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)
((2)) Vorgaben durch die Richtlinie 2012/27/EU
((1)) Innerstaatliche, polnische Bestimmungen
((2)) polnische Verfassung
((1)) Vereinbarkeit der polnischen Bestimmungen mit den europarechtlichen Vorgaben
[12]
[15]
[16]
Additions:
((2)) Vorgaben durch die Richtlinie 2009/28/EG [12]
Ferner ist die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 als rechtliche Grundlage für die polnische Energiewirtschaft von Bedeutung.
Bevor die Richtlinie im Dezember 2008 verabschiedet wurde, bestanden auf europäischer Ebene eine Richtlinie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie eine Richtlinie zur Förderung erneuerbaren Energien im Verkehrssektor. [13]
Gegenüber diesen basiert die jetzige Richtlinie gegenüber der RL 2001/77/EG auf zwei Rechtsgrundlagen. Zum einem basiert diese auf der Umweltkompetenz nach Art. 192 AEUV und zum anderen auf dem Art. 114 AEUV. [14]
Ferner legt diese einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Erneuerbaren Energien im Sektor, Strom, Wärme, Kälte und Verkehr fest. Durch diesen Rahmen soll der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2020 deutlich erhöht werden, um die Treibhausgasemissionen zu verringern. [15]
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechni-sche Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökolo-gische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)
[12]
[13] Schlögl, SPRW, 49 (51); Lauber/Schenner, ZNER 2009, S. 325 ff.; Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG- Kommentar, Einf., Rn.: 15.
[14] Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33.
[15]
[16]
Ferner ist die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 als rechtliche Grundlage für die polnische Energiewirtschaft von Bedeutung.
Bevor die Richtlinie im Dezember 2008 verabschiedet wurde, bestanden auf europäischer Ebene eine Richtlinie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie eine Richtlinie zur Förderung erneuerbaren Energien im Verkehrssektor. [13]
Gegenüber diesen basiert die jetzige Richtlinie gegenüber der RL 2001/77/EG auf zwei Rechtsgrundlagen. Zum einem basiert diese auf der Umweltkompetenz nach Art. 192 AEUV und zum anderen auf dem Art. 114 AEUV. [14]
Ferner legt diese einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Erneuerbaren Energien im Sektor, Strom, Wärme, Kälte und Verkehr fest. Durch diesen Rahmen soll der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2020 deutlich erhöht werden, um die Treibhausgasemissionen zu verringern. [15]
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechni-sche Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökolo-gische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)
[12]
[13] Schlögl, SPRW, 49 (51); Lauber/Schenner, ZNER 2009, S. 325 ff.; Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG- Kommentar, Einf., Rn.: 15.
[14] Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33.
[15]
[16]
Deletions:
Additions:
((3)) Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel [8]
Im Bereich des Strombinnenmarktes sind nach wie vor Wettbewerbshindernisse vorhanden. Damit diese Hindernisse beseitigt werden können, hat das europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen. Im Kern der Verordnung werden Rahmenregelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel bestimmt. Durch diese Regelungen soll der Wettbewerb auf dem Strombinnenmarkt verbessert und die Harmonisierung gefördert werden. Um dies zu erreichen sieht die Verordnung vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Zertifizierung erhalten und ein europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) gegründet wird. [9]
((3)) Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [10]
Schließlich sieht das dritte Richtlinienpaket durch die Verordnung (EG) Nr. 713/209 vor, dass eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet wird. Diese Agentur soll die innerstaatlichen Behörden dahin gehend unterstützen, dass die dort wahrzunehmenden Aufgaben auf Gemeinschaftsebene leichter erfüllt werden können. Ebenso sollen die Maßnahmen der jeweiligen nationalen Behörde koordiniert werden, vorausgesetzt dies ist erforderlich. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bildet eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen in Verbindung mit den Aufgaben der Energieregulierungsbehörden sowie die Mitwirkung an der Entwicklung von Netzkodizes im Bereich Elektrizität und Gas als auch die Entscheidungsbefugnis bezüglich der grenzüberschreitende Infrastrukturen und schließlich die Festlegung von Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der geltenden Regelung. [11]
[6] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0036:0054:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36–54.]]
[8] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.]]
[9] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0014_de.htm Grenzüberschreitender Stromhandel ab 2011]]
[10] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1–14.]]
[11] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0013_de.htm Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ]]
Im Bereich des Strombinnenmarktes sind nach wie vor Wettbewerbshindernisse vorhanden. Damit diese Hindernisse beseitigt werden können, hat das europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen. Im Kern der Verordnung werden Rahmenregelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel bestimmt. Durch diese Regelungen soll der Wettbewerb auf dem Strombinnenmarkt verbessert und die Harmonisierung gefördert werden. Um dies zu erreichen sieht die Verordnung vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Zertifizierung erhalten und ein europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) gegründet wird. [9]
((3)) Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [10]
Schließlich sieht das dritte Richtlinienpaket durch die Verordnung (EG) Nr. 713/209 vor, dass eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet wird. Diese Agentur soll die innerstaatlichen Behörden dahin gehend unterstützen, dass die dort wahrzunehmenden Aufgaben auf Gemeinschaftsebene leichter erfüllt werden können. Ebenso sollen die Maßnahmen der jeweiligen nationalen Behörde koordiniert werden, vorausgesetzt dies ist erforderlich. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bildet eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen in Verbindung mit den Aufgaben der Energieregulierungsbehörden sowie die Mitwirkung an der Entwicklung von Netzkodizes im Bereich Elektrizität und Gas als auch die Entscheidungsbefugnis bezüglich der grenzüberschreitende Infrastrukturen und schließlich die Festlegung von Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der geltenden Regelung. [11]
[6] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0036:0054:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36–54.]]
[8] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.]]
[9] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0014_de.htm Grenzüberschreitender Stromhandel ab 2011]]
[10] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1–14.]]
[11] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0013_de.htm Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ]]
Deletions:
((3)) Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
[6] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.]]
Additions:
((3)) Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [6]
Ferner beinhaltet das dritte Richtlinienpakets die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen. Diese Verordnung bestimmt gemeinsame Regelungen für Erdgasfernleitungsnetze, Speicheranlagen für Erdgas sowie Speicheranlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Speicheranlagen). Gegenstand dieser Regelungen bilden Bedingungen für den Zugang zu den Gasnetzen sowie Netzzugangstarife.[7]
[6] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.]]
[7] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0015_de.htm Erdgasfernleitungsnetze ab 2011.]]
Ferner beinhaltet das dritte Richtlinienpakets die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen. Diese Verordnung bestimmt gemeinsame Regelungen für Erdgasfernleitungsnetze, Speicheranlagen für Erdgas sowie Speicheranlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Speicheranlagen). Gegenstand dieser Regelungen bilden Bedingungen für den Zugang zu den Gasnetzen sowie Netzzugangstarife.[7]
[6] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.]]
[7] [[http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal_energy_market/en0015_de.htm Erdgasfernleitungsnetze ab 2011.]]
Deletions:
Additions:
[5] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0094:0136:DE:PDF Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136.]]
Deletions:
Additions:
Im Jahr 2011 fand die Kommission heraus, dass weder der Elektrizitätsbinnenmarkt noch der Gasbinnenmarkt problemlos funktionieren. Aufgrund der Feststellung entschloss sich die Kommission, die Vorschriften für diese beiden Märkte innerhalb des dritten Richtlinienpakets zu erneuern. Durch die jeweiligen Neuregelungen dieser beiden Märkte soll ein fairer Wettbewerb und ein angemessener Schutz der Verbraucher sichergestellt werden. Im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde hierfür die Richtlinie 2009/72/EG von dem europäischen Parlament und dem Rat am 13. Juli 2009 erlassen. Durch diese Richtlinie wird die RL 2003/54/EG aufgehoben. Inhaltlich bestimmt diese Richtlinie für die gesamte Wertschöpfungskette der Energie gemeinsame Vorschriften. [4]
Für den Gasbinnenmarkt hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/73/EG erlassen. Durch diese Richtlinie wird die RL 2003/55/EG aufgehoben. Sie umfasst die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich Erdgas. Vordergründig gilt sie für Erdgas, verflüssigtes Erdgas (LNG), Biogas und Gas aus Biomasse.[5]
((3)) Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel
((3)) Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
[4] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55–93.]]
[5] [[ Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136.
Für den Gasbinnenmarkt hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/73/EG erlassen. Durch diese Richtlinie wird die RL 2003/55/EG aufgehoben. Sie umfasst die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich Erdgas. Vordergründig gilt sie für Erdgas, verflüssigtes Erdgas (LNG), Biogas und Gas aus Biomasse.[5]
((3)) Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel
((3)) Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
[4] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55–93.]]
[5] [[ Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136.
Deletions:
((3))
((3))
Additions:
Folglich wird es im Folgenden nicht ausreichend sein nur die nationalen Vorschriften näher zu behandeln, sondern es wird auch auf die europarechtlichen Vorgaben detaillierter einzugehen sein.
Grundlage für das dritte Richtlinienpaket bildet die Mitteilung der europäischen Kommission vom 10. 01. 2007.[1]
Inhaltlich dient diese Mitteilung als taktische Analyse und gewährt einen Überblick über das Maßnahmenpaket für die europäische Energiepolitik. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem eine konkrete Verwirklichung des Binnenmarktes, die Bekämpfung von Energieversorgungsmangel durch eine Energieverbrauchercharta sowie die Gewährleistung einer sicheren Versorgung mit Energie als auch eine Reduzierung der Treibhaus-gasemissionen und schließlich die technologischen Entwicklungen im Energiebereich. Diese Mitteilung wird durch die Mitteilung vom 10. November 2010 aktualisiert. Durch die Mitteilung wurde festgestellt, dass die EU ihre in der Mitteilung von 2007 festgelegten Ziele bis 2020 nicht erreichen wird. Aus diesem Grund sind die hierfür dienenden Mechanismen neu zu bestimmen. Die Mitteilung von 2010 soll hierbei behilflich sein, indem diese die Energiestrategie der europäischen Kommission bis 2020 beschreibt.[2]
Um die in den oben dargestellten Mitteilungen enthaltenen Strategien und Ziele zu verwirkli-chen, verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2009 ein Richtlinienpaket. Dieses besteht aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen. Konkrete Ziele dieses Paket sind, dass die Verbraucherrechte gestärkt werden und jeder von der Grundversorgung erfasst wird. [3]
((3)) Stromrichtlinie 2009/72/EG und Gasrichtlinie 2009/73/EG
((3)) Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
((3))
((3))
((3))
((1)) Innerstaatliche, polnische Bestimmungen
[1] Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.
[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.
[3] [[http://www.energieverbraucher.de/de/Umwelt-Politik/Politik/Europa/Drittes-Richtlinienpaket__2586/ Ziele des dritten Richtlinienpakets]]
Grundlage für das dritte Richtlinienpaket bildet die Mitteilung der europäischen Kommission vom 10. 01. 2007.[1]
Inhaltlich dient diese Mitteilung als taktische Analyse und gewährt einen Überblick über das Maßnahmenpaket für die europäische Energiepolitik. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem eine konkrete Verwirklichung des Binnenmarktes, die Bekämpfung von Energieversorgungsmangel durch eine Energieverbrauchercharta sowie die Gewährleistung einer sicheren Versorgung mit Energie als auch eine Reduzierung der Treibhaus-gasemissionen und schließlich die technologischen Entwicklungen im Energiebereich. Diese Mitteilung wird durch die Mitteilung vom 10. November 2010 aktualisiert. Durch die Mitteilung wurde festgestellt, dass die EU ihre in der Mitteilung von 2007 festgelegten Ziele bis 2020 nicht erreichen wird. Aus diesem Grund sind die hierfür dienenden Mechanismen neu zu bestimmen. Die Mitteilung von 2010 soll hierbei behilflich sein, indem diese die Energiestrategie der europäischen Kommission bis 2020 beschreibt.[2]
Um die in den oben dargestellten Mitteilungen enthaltenen Strategien und Ziele zu verwirkli-chen, verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2009 ein Richtlinienpaket. Dieses besteht aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen. Konkrete Ziele dieses Paket sind, dass die Verbraucherrechte gestärkt werden und jeder von der Grundversorgung erfasst wird. [3]
((3)) Stromrichtlinie 2009/72/EG und Gasrichtlinie 2009/73/EG
((3)) Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
((3))
((3))
((3))
((1)) Innerstaatliche, polnische Bestimmungen
[1] Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.
[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.
[3] [[http://www.energieverbraucher.de/de/Umwelt-Politik/Politik/Europa/Drittes-Richtlinienpaket__2586/ Ziele des dritten Richtlinienpakets]]
Deletions:
((3)) Gasrichtlinie 2009/73/EG
((1)) Innerstaatliche, polnische Bestimmungen
Additions:
Aufgrund der zunehmenden Relevanz der **leitungsabhängigen Energieversorgung** und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen entwickelte sich in Polen eine vielseitige verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenes noch ein widerspruchsfreies Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene Zielvorgaben beruhen.
Deletions:
Additions:
Aufgrund der zunehmenden Relevanz der **leitungsabhängigen Energieversorgung** und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen führte dies in Polen zu vielseitigen verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenes noch ein widerspruchsfreies Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene Zielvorgaben beruhen.
Deletions:
Additions:
Aufgrund der zunehmenden Relevanz der leitungsabhängigen Energieversorgung und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen führten in Polen zu einer vielseitigen verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenenes noch ein widerspruchsfreies Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene Zielvorgaben beruhen.
Additions:
((2)) Gesetz über das Energierecht von 1997
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Additions:
((1)) [[NeuesEnergiegesetzPL Das neue polnische Energiengesetz]]
Additions:
((3)) Allgemeines
Deletions:
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(3)) Allgemeines
((2)) polnische Verfassung
((2)) Das polnische Energierecht von 1997
((2)) polnische Verfassung
((2)) Das polnische Energierecht von 1997
Additions:
((1)) Innerstaatliche, polnische Bestimmungen