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Version [91335]

Dies ist eine alte Version von RechtderDigitalisierungProdUrhRUmfang erstellt von PaulK am 2018-09-24 13:11:51.

 

Umfang der Rechte


Dem Urheber der durch digitale IT- und Maschinensysteme erstellten urheberrechtlich schützenswerten Produkten stehen nach § 11 S. 1 UrhG die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte an dem Produkt zu, das ja ein Werk gem. § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Die Persönlichkeitsrechte werden im Einzelnen in §§ 12 ff. UrhG aufgeführt:
  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG),
  • Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG),
  • Entstellungs- und Veränderungsverbot, sog. Integritätsschutz (§ 14 UrhG).

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdUrhRUmfang/RdDAbb64UrhPersR.JPG)
Abbildung: Urheberpersönlichkeitsrechte

Bei der industriellen Produktion urheberrechtlicher Werke stehen diese Rechte in ihrer Bedeutung hinter den Verwertungsrechten zurück, können von diesen aber aufgrund der sog. monistischen Theorie nicht voneinander getrennt werden.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdUrhRUmfang/RdDAbb65MonistTheor.JPG)
Abbildung: Monistische Theorie

Im Kern der wirtschaftlichen Verwertungsrechte stehen das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht gem. §§ 16, 17 UrhG. Das Vervielfältigungsrecht beinhaltet das Recht, beliebig viele Vervielfältigungsstücke von dem Originalwerk machen zu dürfen, egal mit welcher Technik (also analog oder digital). Das Verbreitungsrecht erfasst die zumeist anschließende wirtschaftliche Veräußerung des Originalwerks oder von Vervielfältigungsstücke durch Verkauf, Vermietung o.ä. Allerdings steht dieses Verbreitungsrecht unter dem Vorbehalt des Erschöpfungsprinzips gem. § 17 Abs. 2 UrhG. Beide Rechte beziehen sich aber nur auf die körperliche Verwertung (s. § 15 Abs. 1 UrhG), was im Rahmen der Digitalindustrie aber häufig nicht relevant sein wird.
Stärkeres Gewicht wird voraussichtlich auf der unkörperlichen Verwertung liegen, die nach § 15 Abs. 2 UrhG aber nur dann dem Urheber vorbehalten ist, wenn sie öffentlich geschieht. Der Öffentlichkeitsbegriff ist nach § 15 Abs. 3 UrhG bestimmt als eine Mehrzahl von Menschen, die mit dem Werkvertreter nicht in einer unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen Beziehung stehen. Danach können Werkverwertungen innerhalb von Unternehmen, aber auch innerhalb von vernetzten Industrien ggfs. noch als nicht öffentlich bewertet werden. Für die Digitalindustrie wird von den unkörperlichen Verwertungsrechten vor allem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eine bedeutende Rolle spielen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdUrhRUmfang/RdDAbb66UeberblVerwR.JPG)
Abbildung: Überblick Verwertungsrechte

§19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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