Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung


Für den Schutz urheberrechtlicher Leistungen sieht das Urheberrecht in §§ 95a ff. UrhG den Schutz besonderer Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen vor. Dieser Rechtsschutz ist urheberrechtsspezifisch, allerdings wird in vielen Branchen mittlerweile mit entsprechenden technischen Schutzmaßnahmen versucht, einen tatsächlichen Schutz von patent- oder designrechtlichen Leistungen zu erreichen. Unterschieden werden:
  • Wirksame technische Schutzmaßnahmen§ 95a-c UrhG), die die Nutzung, insbesondere die Weitervervielfältigung, von Vervielfältigungsstücken verhindern oder beschränken; rechtlicher Schutz kommt ihnen nur bei ausreichender Wirksamkeit zu, d.h. „soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird“ (§ 95a Abs. 2 S. 2 UrhG); in diesem Fall ist bereits die Umgehung des Schutzmechanismus rechtlich verboten, nicht erst die Verwertung der erlangten „ungeschützten“ Vervielfältigungsstücke; allerdings sind zugunsten bestimmter Schrankenberechtigter (vgl. § 95b Abs. 1 UrhG) Zugriffsrechte vorgesehen;
  • Informationen zur Rechtewahrnehmung (§ 95d UrhG), mit denen die Vervielfältigungsstücke versehen werden und die eine digitale Nachverfolgung der Nutzer ermöglichen (sog. Digital Rights Management System).

Abbildung: Technische Schutzmaßnahmen und Informationen zur Rechtewahrnehmung


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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