Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
 Unternehmensjurist
 Energierecht
 Europ. Wirtschaftsrecht
 Europarecht
 Fremdsprachen
 Gewerbl. Rechtsschutz
 Informationsrecht
 Konfliktlösung u. Mediation
 öffentliches Recht - JuHa
  Rechtder Digitalisierung
 Wirtschaftsprivatrecht I
 Wirtschaftsprivatrecht II
 Wirtschaftsprivatrecht III
 Juristische Datenbanken
 Wissensmanagement
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryLehrveranstaltungen » ProduktionsPlanung » UrhRFallDiskette » RechtderDigitalisierungProdUrhRRechtsdurchsetzung

Version [90041]

Dies ist eine alte Version von RechtderDigitalisierungProdUrhRRechtsdurchsetzung erstellt von PaulK am 2018-08-05 10:51:03.

 

Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung


Für den Schutz urheberrechtlicher Leistungen sieht das Urheberrecht in §§ 95a ff. UrhG den Schutz besonderer Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen vor. Dieser Rechtsschutz ist urheberrechtsspezifisch, allerdings wird in vielen Branchen mittlerweile mit entsprechenden technischen Schutzmaßnahmen versucht, einen tatsächlichen Schutz von patent- oder designrechtlichen Leistungen zu erreichen. Unterschieden werden:
  • Wirksame technische Schutzmaßnahmen§ 95a-c UrhG), die die Nutzung, insbesondere die Weitervervielfältigung, von Vervielfältigungsstücken verhindern oder beschränken; rechtlicher Schutz kommt ihnen nur bei ausreichender Wirksamkeit zu, d.h. „soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird“ (§ 95a Abs. 2 S. 2 UrhG); in diesem Fall ist bereits die Umgehung des Schutzmechanismus rechtlich verboten, nicht erst die Verwertung der erlangten „ungeschützten“ Vervielfältigungsstücke; allerdings sind zugunsten bestimmter Schrankenberechtigter (vgl. § 95b Abs. 1 UrhG) Zugriffsrechte vorgesehen;
  • Informationen zur Rechtewahrnehmung (§ 95d UrhG), mit denen die Vervielfältigungsstücke versehen werden und die eine digitale Nachverfolgung der Nutzer ermöglichen (sog. Digital Rights Management System).

Abbildung: Technische Schutzmaßnahmen und Informationen zur Rechtewahrnehmung


Zurück zur übergeordneten Seite Digitale und vernetzte Produktion und das Urheberrecht
Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki