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Die Vernetzung digitaler und automatisierter Produktion muss nicht vor Ländergrenzen Halt machen, während die **Immaterialgüterrechte national** ausgerichtet sind (Ausnahmen: Europäisches Designrecht, Europäisches Markenrecht). Aus diesem Widerstreit stellt sich die Frage, wie die immaterialgüterrechtlichen Fragen in internationalen Netzwerken gelöst werden sollen, d.h. welches Recht Anwendung finden soll. Spezielle Regelungen für die internationale Industrie 4.0 gibt es nicht, so dass auch hier allgemeine Regelungskonzepte herangezogen werden müssen.
Insbesondere im Urheberrecht gibt es in der Wissenschaft die Tendenz, Urheberrechte als globales Schutzrecht zu verstehen (sog. **Universalitätsprinzip**). Hintergrund sind die Bedürfnisse nach einem einheitlichen Schutzsystem in einer globalisierten Wirtschaft, aber auch die Bedeutung des Urheberrechts als Naturrecht. Dennoch hält die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Wissenschaft ein aus historischen Gesichtspunkten überkommendes rein national ausgerichtetes Schutzsystem, das sog. **Territorialitätsprinzip**, für zutreffend. Für die gewerblichen Schutzrechte Patent, Design- und Markenrecht entfällt die naturrechtliche Erwägung ohnehin. Ob bei einem zunehmenden Zusammenwachsen industrieller Produktion über Ländergrenzen hinweg dieser Ansatz weiter verfolgt wird, muss abgewartet werden.
//Abbildung: Territorialitäts- und Universalitätsprinzip//
Mit der Frage, welche geographische Weite ein Immaterialgüterrecht erlangt, ist aber noch nicht geklärt, welches nationale Recht im konkreten gerichtlichen Streitfall auf ein Immaterialgüterrecht anzuwenden ist. Es stehen sich auch hier zwei Konzepte gegenüber:
- Beim **Ursprungslandprinzip** richtet sich das auf eine geschützte Leistung anwendbare Immaterialgüterrecht nach dem Recht des Staats der Entstehung der Leistung. Vor allem Dauer und Inhalt des Immaterialgüterrechts, aber auch die Person des Rechtsinhabers, richtet sich danach, aus welchem Land die Leistung ursprünglich stammt.
- Beim **Schutzlandprinzip** richtet sich der Inhalt des auf die geschützte Leistung anzuwendenden Immaterialgüterrechts nach dem Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (//lex loci protectionis//). Das ist regelmäßig, aber nicht zwingend das Recht des Eingriffsortes (sog. Deliktsstatus, //lex loci delicti//) , also dort wo das Recht verletzt wird. Der Vorteil liegt darin, dass der Richter zumeist sein eigenes nationales Recht anwenden kann. Deutschland folgt dem Schutzlandprinzip.
Allerdings betrifft die Frage des anwendbaren Rechts nicht die gerichtliche Zuständigkeit, also das Recht des Landes in dem Schutz gesucht wird (//lex fori//).
//Abbildung: Schutzland- und Ursprungslandprinzip//
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
Insbesondere im Urheberrecht gibt es in der Wissenschaft die Tendenz, Urheberrechte als globales Schutzrecht zu verstehen (sog. **Universalitätsprinzip**). Hintergrund sind die Bedürfnisse nach einem einheitlichen Schutzsystem in einer globalisierten Wirtschaft, aber auch die Bedeutung des Urheberrechts als Naturrecht. Dennoch hält die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Wissenschaft ein aus historischen Gesichtspunkten überkommendes rein national ausgerichtetes Schutzsystem, das sog. **Territorialitätsprinzip**, für zutreffend. Für die gewerblichen Schutzrechte Patent, Design- und Markenrecht entfällt die naturrechtliche Erwägung ohnehin. Ob bei einem zunehmenden Zusammenwachsen industrieller Produktion über Ländergrenzen hinweg dieser Ansatz weiter verfolgt wird, muss abgewartet werden.
//Abbildung: Territorialitäts- und Universalitätsprinzip//
Mit der Frage, welche geographische Weite ein Immaterialgüterrecht erlangt, ist aber noch nicht geklärt, welches nationale Recht im konkreten gerichtlichen Streitfall auf ein Immaterialgüterrecht anzuwenden ist. Es stehen sich auch hier zwei Konzepte gegenüber:
- Beim **Ursprungslandprinzip** richtet sich das auf eine geschützte Leistung anwendbare Immaterialgüterrecht nach dem Recht des Staats der Entstehung der Leistung. Vor allem Dauer und Inhalt des Immaterialgüterrechts, aber auch die Person des Rechtsinhabers, richtet sich danach, aus welchem Land die Leistung ursprünglich stammt.
- Beim **Schutzlandprinzip** richtet sich der Inhalt des auf die geschützte Leistung anzuwendenden Immaterialgüterrechts nach dem Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (//lex loci protectionis//). Das ist regelmäßig, aber nicht zwingend das Recht des Eingriffsortes (sog. Deliktsstatus, //lex loci delicti//) , also dort wo das Recht verletzt wird. Der Vorteil liegt darin, dass der Richter zumeist sein eigenes nationales Recht anwenden kann. Deutschland folgt dem Schutzlandprinzip.
Allerdings betrifft die Frage des anwendbaren Rechts nicht die gerichtliche Zuständigkeit, also das Recht des Landes in dem Schutz gesucht wird (//lex fori//).
//Abbildung: Schutzland- und Ursprungslandprinzip//
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller