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Version [90997]

Dies ist eine alte Version von RechtderDigitalisierungEinfacheDaten erstellt von PaulK am 2018-09-10 10:50:21.

 

"Einfache" Daten


Soweit Daten oder Informationen nicht als Werke, Patente, Marken, personenbezogene Daten oder Know-How geschützt sind, stellt das Recht hier keinen absoluten eigentumsähnlichen Schutz zur Verfügung. Allerdings sehen sowohl das Lauterkeits- als auch das Strafrecht bestimmte Vorschriften zur Verhinderung unbefugter Nutzung fremder Daten. Allerdings ist hier selten problematisch, ob die Fremdheit von gesetzlich nicht einer bestimmten Person zugeordneten Daten und Informationen feststellbar ist. In §§ 202, 202a, 202b StGB kommt es weniger auf die Zuordnung zu einer Person an als auf den Ausschluss des Täters, entweder weil der Inhalt nicht für ihn bestimmt ist oder der Zugang/Zugriff zu den Daten besonders gesichert sind (z.B. durch einen Briefumschlag bei § 202 StGB). In ähnlicher Weise können auch durch Maschinen generierte Daten gegen den Zugriff Dritter gesichert werden und so eine Verletzung dieser Sicherung als Ausspähen von Daten strafrechtlich verfolgt werden. Im Lauterkeitsrecht soll vor allem das Nachahmungsverbot gem. § 4 Nr. 3 UWG gegen
  • betriebliche Herkunftstäuschung, z.B. durch Verwendung fremder Kennzeichen, lit. a),
  • unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung für nachgeahmte Waren, z.B. durch Verwendung von fremden Daten, lit. b),
  • das Ausspähen und anschließende Verwertung von Geschäftsgeheimnissen, lit. c).

Neben diesem relativen lauterkeits- und strafrechtlichen Schutz von Daten ist selbstverständlich ein tatsächlicher Schutz der von Maschinen generierten Daten gegen unberechtigte Zugriffe, Industriespionage o.ä. zulässig. In Betracht kommt hier vor allem die Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen. Das Recht sieht aber mit Ausnahme der §§ 95a-95d UrhG beim Schutz urheberrechtlicher Werke keinen rechtlichen Schutz solcher technischer Schutzmaßnahmen vor. Auch hier kann allenfalls das Lauterkeits- oder Strafrecht helfen. Allerdings wird man die Wertungen des § 95a Abs. 2 UrhG in diesen Fällen heranziehen können, in welchen Fällen der Gesetzgeber einen ausreichenden (vor allem wirksamen!) Schutz von Daten für gegeben ansieht.

Abbildung: Rechtlicher Schutz "einfacher" Daten


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller

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