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Daten als Sache
Diese fehlende rechtliche Qualifizierung von Daten als Recht mit Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter wäre aber unproblematisch, wenn Daten als Sachen im Sinne des § 90 BGB qualifiziert werden könnten, denn dann unterlägen sie dem Eigentumsschutz nach § 903 BGB.
Diese Frage ist in der Rechtswissenschaft hoch umstritten. Es gibt im Wesentlichen drei Positionen:
- Weite Auffassung: angesichts der modernen Praxisbedürfnisse einer digital funktionierenden Gesellschaft und Wirtschaft seien Daten als Sachen einzuordnen; hierfür sprächen auch moderne Erkenntnisse der Physik, wonach Elektrizität eine Körperlichkeit im physikalischen Sinne zukomme und damit zumindest für elektronisch übertragene Daten eine solche Sachqualität nach § 90 BGB angenommen werden könne.
- Enge Auffassung: die Gegenmeinung stellt auf den natürlichen Sprachgebrauch des Wortes „Körperlichkeit“ ab und verweist für die juristische Prüfung darauf hin, dass in § 2 ProdHaftG die Elektrizität vom Gesetzgeber neben den Sachen genannt wurde, daher ihr keine juristische Sachqualität zukommen könne; allein die Praxisbedürfnisse könnten nicht am gesetzlichen Wortlaut vorbeigehen, der Gesetzgeber könnte bei entsprechenden Praxisbedürfnissen tätig werden; allerdings gibt es innerhalb dieser (herrschenden) Meinung zwei Untermeinungen:
- nach einer Ansicht nehmen Daten dann am Sachbegriff des § 90 BGB teil, wenn sie in einem Datenträger verkörpert sind, denn der Datenträger sei selbst körperlich und würde die auf ihm gespeicherten Daten dann miterfassen (Verkörperung auf Datenträger); die Meinung stellt auf einen Vergleich mit urheberrechtlich geschützten Daten in Büchern, auf CD, DVD oder CD-Rom ab, die unstreitig Sachqualität aufweisen;
- die Gegenauffassung will auch in dieser Situation mangels Greifbarkeit trotz Verkörperung der Daten keine Aufweichung des Wortlauts von § 90 BGB zulassen; Datenträger und Daten ließen sich in der juristischen Qualifizierung voneinander trennen.
Abbildung: Meinungsstreit zu Daten als Sachen
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller