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Version [82522]

Dies ist eine alte Version von Prüfungsschema erstellt von SebastianEuring am 2017-08-09 02:53:55.

 

Prüfungsschema Mitverschulden



Die folgende Prüfung ist notwendig und zu bejahen, um das Mitverschulden des Geschädigten prüfen zu können.

Beispielsprüfung des § 823 Abs. 1 BGB am Strukturbaum:



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Prüfungsschema des Mitverschuldens mit dem Strukturbaum:


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A. Der Schadensersatz muss dem Grunde nach erworben sein
Voraussetzung dafür ist ein vorliegender Tatbestand, welcher rechtswidrig ist und verschuldet wurde.
Tatbestand:
Der Tatbestand besteht aus einer Handlung, die ein positives Tun oder ein Unterlassen (z.B. Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall) sein muss. Des weiteren muss eine Rechtsgutverletzung und eine haftungsbegründende Kausalität vorliegen.
Rechtswidrigkeit:
Die Rechtswidrigkeit einer Handlung ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungstatbestände vorliegen und spezielle Anforderungen bei offenen Tatbeständen gegeben sind.
Verschulden:
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Verschuldensfähigkeit gegeben ist und ein schuldhaftes festzustellen ist.
B. Der Umfang könnte dem Umfang nach erworben sein
I. Dafür müsste es einen kausalen Schaden geben, der zu ersetzen und zurechenbar ist
1. Kausaler Schaden
2. Zu ersetzen
3. Zurechenbar
a) Haftungsausfüllende Kausalität
b) Mitverschulden berücksichtigt
aa) kein Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB
bb) Mitverschulden
aaa) Zurechenbares Mitverschulden
(1) Mitverschulden des Geschädigten
(a) Verschuldensfähigkeit (unter diesem Punkt wird ein Ausschluss nach §§ 827, 828 BGB geprüft)
(b) Mitverursachung (unter diesem Punkt wird geprüft ob der Geschädigte einen Tatbestand herbeigeführt, seine Warnpflicht missachtet hat oder eine Abwendung beziehungsweise eine Minderung des Schadens unterlassen hat)
(c) Schuldhaft (unter Punkt ist zu prüfen, ob die eigenverantwortliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wurde)
(2) Zurechenbares Mitverschulden Dritter
(a) Mitverursachung (unter diesem Punkt wird geprüft ob der Geschädigte einen Tatbestand herbeigeführt, seine Warnpflicht missachtet hat oder eine Abwendung beziehungsweise eine Minderung des Schadens unterlassen hat
(b) Schuldhaft (in dem Punkt ist auf den Vorsatz beziehungsweise auf die Fahrlässigkeit des Dritten einzugehen)
(c) Zurechnung
i. Gem. § 846 BGB
ii. Gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB (hier kommen der Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sowie wie der Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB oder auch ein Organ für das Haftung übernommen wurde in Betracht)
bbb) Umfang der Ersatzpflicht korrigiert



(Quelle Strukturbaum kt-texte)
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