Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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ich war hier: PruefungsschemataNachtraeglicheUnmoeglichkeit

Prüfschemata Nachträgliche Unmöglichkeit


A. (Primär-)Anspruch auf Leistung (Übereignung)

X gegen Y Übereignung der Kaufsache gemäß § 433 I S. 1 BGB ?

I. Anspruch erworben?
  • (Kauf-) Vertrag

II. Anspruch verloren / untergegangen?
  • nach § 275 I BGB („Anspruch... ausgeschlossen“)


1. Wirksames Schuldverhältnis?


2. Unmöglichkeit der Leistung?


a. Vereinbarte Leistung = Übereignung der Kaufsache


b. Objektive oder subjektive Unmöglichkeit ?
= niemand kann die Leistung erbringen (objektive Unmöglichkeit) oder eine dritte Person, nicht aber der Schuldner kann die Leistung erbringen (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen);
dies wiederum ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 II BGB) handelt

        • Stückschuld?
= ein nur einmal existierender Gegenstand kann nicht geleistet werden
(insb. bei Einzelstücken, gebrauchten Sachen od. ausdrückliche Parteienvereinbarung)


oder


        • gemäß § 243 II BGB zur Stückschuld konkretisierte Gattungsschuld?
= der Schuldner muss das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben (§ 243 II); ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld vorliegt

(1) Art der Schuld?
= entscheiden: Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld

(2) Konkretisierung durch den Schuldner?

= bei Holschuld: Aussondern der Kaufsache und Benachrichtigung des Gläubigers über Abholmöglichkeit

= bei Bringschuld: Anbieten der Kaufsache am Wohnort des Gläubigers

= bei Schickschuld: Übergabe der Kaufsache an eine (sorgfältig ausgewählte) Transportperson


oder


        • Unmöglichkeit wegen „begrenzter Gattungsschuld“?
= die Parteien haben vereinbart, dass nur aus einem bestimmten Vorrat bzw. Lager geleistet werden soll (deshalb auch Vorrats-, Lagerschuld) und die Leistung kann nicht erbracht werden


oder


        • Unmöglichkeit wegen Zerstörung der gesamten Gattung?
= die Leistung kann nicht erbracht werden, weil die gesamte Gattung nicht mehr existiert


--> wenn Voraussetzungen (-), dann Anspruch untergegangen (-);
--> Rechtsfolge: der Schuldner ist zur Leistung (Übereignung) verpflichtet


--> Wenn Voraussetzungen (+), dann Anspruch untergegangen (+);
--> Rechtsfolge: der Schuldner ist zur Leistung nicht verpflichtet

III. Anspruch durchsetzbar?

  • § 275 II BGB = Einrede wegen „faktischer“ Unmöglichkeit
= der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordert

  • § 275 III BGB = Einrede wegen „moralischer“ Unmöglichkeit
= der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann

  • § 320 BGB = Einrede des nicht erfüllten Vertrags
=der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, bis der Anspruchsteller seinerseits leistet

IV. Ergebnis


B. (Primär-)Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung)

Y gegen X Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB ?

I. Anspruch erworben?

  • (Kauf-) Vertrag

II. Anspruch verloren / untergegangen?

  • nach § 326 I 1 BGB („entfällt ... Anspruch“)


1. Gegenseitiger Vertrag?


2. Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 I bis III BGB

      • Leistungsbefreiung nach § 275 I BGB
= bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit


a. Vereinbarte Leistung = Übereignung der Kaufsache


b. Objektive oder subjektive Unmöglichkeit?
= niemand kann die Leistung erbringen (objektive Unmöglichkeit) oder eine dritte Person, nicht aber der Schuldner kann die Leistung erbringen (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen);
dies wiederum ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 II BGB) handelt

          • Stückschuld?
= ein nur einmal existierender Gegenstand kann nicht geleistet werden
(insb. bei Einzelstücken, gebrauchten Sachen od. ausdrückliche Parteienvereinbarung)


oder


          • gemäß § 243 II BGB zur Stückschuld konkretisierte Gattungsschuld?
= der Schuldner muss das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben (§ 243 II); ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld vorliegt

(1) Art der Schuld?
= entscheiden: Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld

(2) Konkretisierung durch den Schuldner?

= bei Holschuld: Aussondern der Kaufsache und Benachrichtigung des Gläubigers über Abholmöglichkeit

= bei Bringschuld: Anbieten der Kaufsache am Wohnort des Gläubigers

= bei Schickschuld: Übergabe der Kaufsache an eine (sorgfältig ausgewählte) Transportperson


oder


          • Unmöglichkeit wegen „begrenzter Gattungsschuld“?
= die Parteien haben vereinbart, dass nur aus einem bestimmten Vorrat bzw. Lager geleistet werden soll (deshalb auch Vorrats-, Lagerschuld) und die Leistung kann nicht erbracht werden


oder


          • Unmöglichkeit wegen Zerstörung der gesamten Gattung?
= die Leistung kann nicht erbracht werden, weil die gesamte Gattung nicht mehr existiert


--> wenn nach § 275 I BGB (-), dann:

    • Leistungsbefreiung nach § 275 II BGB
= bei „faktischer“ Unmöglichkeit; der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordert; dies muss er aber geltend gemacht haben

    • Leistungsbefreiung nach § 275 III BGB
= bei „ moralischer“ Unmöglichkeit; der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann; dies muss er aber geltend gemacht haben


--> wenn Voraussetzungen des § 326 I BGB (+):

    • aber: vom Grundsatz des § 326 I 1 abweichende Regelung?
= der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung (HIER Zahlung), wenn die Voraussetzungen einer vom Grundsatz des § 326 I 1 abweichenden Regelung vorliegen; beim Kaufvertrag sind zu beachten: § 326 II 1 Alt. 1 / § 326 II 1 Alt. 2 / § 446 S. 1 BGB / § 447 I BGB

      • § 326 II 1 2. Alt. BGB
= der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung (HIER Zahlung), wenn die von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit zu einer Zeit eintritt, in der der Gläubiger im Annahmeverzug (§§ 293 ff.) ist;
Achtung: im Rahmen des Vertretenmüssens des Schuldners ist § 300 I BGB zu beachten

      • § 446 S. 1 BGB
= die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, wenn der Verkäufer ihm die Sache übergibt; dies bedeutet, dass der Schuldner der Leistung den Kaufpreisanspruch behält, wenn die Übereignung der Kaufsache nach der Übergabe aufgrund eines Umstands unmöglich wird, den weder er noch der Gläubiger der Leistung zu vertreten hat

      • § 447 S. 1 BGB
= die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache einer zur Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat; dies bedeutet, dass der Schuldner der Leistung den Kaufpreisanspruch behält, wenn die Übereignung der Kaufsache aufgrund eines Umstands unmöglich wird, der nach der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson eintritt

Achtung: zu beachten ist hier § 474 II BGB
§ 447 BGB gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer = Verkäufer / Privatperson = Käufer)

III. Anspruch durchsetzbar?

  • § 320 BGB = Einrede des nichterfüllten Vertrags
= der Anspruchsgegner kann die (Gegen-)Leistung verweigern (hier Zahlung), bis der Anspruchsteller seinerseits leistet
Anmerkung: das geht natürlich nur, wenn der Anspruch auf die Leistung noch existiert, also im Ergebnis insbesondere keine Unmöglichkeit vorliegt

IV. Ergebnis


C. (Sekundär-) Anspruch auf Schadensersatz

Y gegen X Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 I BGB, § 280 III BGB, § 283 S. 1 BGB ?

I. Anspruch erworben?


1. Wirksames Schuldverhältnis?


2. Voraussetzungen der §§ 280 III, 283 S. 1 i.V.m. § 275 I bis III?

    • Leistungsbefreiung nach § 275 I BGB
= bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Leistung


a. Vereinbarte Leistung = ...


b. Objektive oder subjektive Unmöglichkeit?
= niemand kann die Leistung erbringen (objektive Unmöglichkeit) oder eine dritte Person, nicht aber der Schuldner kann die Leistung erbringen (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen);
dies wiederum ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 II BGB) handelt

        • Stückschuld?
= ein nur einmal existierender Gegenstand kann nicht geleistet werden
(insb. bei Einzelstücken, gebrauchten Sachen od. ausdrückliche Parteienvereinbarung)


oder


        • gemäß § 243 II BGB zur Stückschuld konkretisierte Gattungsschuld?
= der Schuldner muss das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben (§ 243 II); ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld vorliegt

(1) Art der Schuld?
= entscheiden: Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld

(2) Konkretisierung durch den Schuldner?

= bei Holschuld: Aussondern der Kaufsache und Benachrichtigung des Gläubigers über Abholmöglichkeit

= bei Bringschuld: Anbieten der Kaufsache am Wohnort des Gläubigers

= bei Schickschuld: Übergabe der Kaufsache an eine (sorgfältig ausgewählte) Transportperson


oder


        • Unmöglichkeit wegen „begrenzter Gattungsschuld“?
= die Parteien haben vereinbart, dass nur aus einem bestimmten Vorrat bzw. Lager geleistet werden soll (deshalb auch Vorrats-, Lagerschuld) und die Leistung kann nicht erbracht werden


oder


        • Unmöglichkeit wegen Zerstörung der gesamten Gattung?
= die Leistung kann nicht erbracht werden, weil die gesamte Gattung nicht mehr existiert


c. Nachträgliche Unmöglichkeit?
= sie darf erst nach Vertragsschluss entstanden sein (Rückschluss aus § 311a II BGB i.V.m. I)


--> wenn nach § 275 I BGB (-), dann:

    • Leistungsbefreiung nach § 275 II BGB
= bei „faktischer“ Unmöglichkeit; der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordert; dies muss er aber geltend gemacht haben

    • Leistungsbefreiung nach § 275 III BGB
= bei „ moralischer“ Unmöglichkeit; der Anspruchsgegner kann die Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann; dies muss er aber geltend gemacht haben


3. Voraussetzungen des § 280 I BGB ?


a. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, 280 I 1 ?


b. Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2 ?
= wird angenommen, wenn sich der Schuldner nicht exkulpieren kann

außer: Ausschluss der Haftung des Schuldners?
= vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung erforderlich, z.B.:

        • § 300 I BGB
= der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten

        • vertragliche Haftungsbeschränkung
= individualrechtlich wirksam; bei AGB sind die §§ 305 ff. zu prüfen


c. (auf der Pflichtverletzung beruhender) Schaden?


II. Anspruch verloren / untergegangen?

III. Anspruch durchsetzbar?

IV. Ergebnis
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