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Produkthaftung
Sondergesetzliche Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte
A. Allgemeines
1. Ausgangspunkt - Richtlinie 85/374/EWG
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit den folgendnen drei Gesichtspunkten begründet :
- Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche haftungsbedingte Kostenbelastung der Produzenten verhindern
- Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume für die Ausgestaltung der nationalen Haftungsregelungen. Beispielhaft zu erwähnen ist die Möglichkeit nach der es den Mitgliedsstaaten möglich sein soll auch Entwicklungsfehler, dies regelt Art. 15 Richtlinie in die Haftung mit einzubeziehen aber auch lässt diese Richtlinie bereits bestehende nationale Haftungsvorschriften nach Art. 13 Richtlinie unberührt.
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie Richtlinie 99/34/ EG dahingehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
2. Flankierung durch die Produktsicherheitsrichtlinie
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 Produktsicherheitsgesetz kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt. Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt. Zudem werden Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
3. Verhältnis zwischen Produkthaftungsrichtlinie und Produkthaftungsgesetz
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird (richtlinienkonforme Auslegung). Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
1. Haftungsgrundsätze
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist alleine an die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesen Punkt ist anzumerken, dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. § 13 ProdhaftG 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
2. Systematische Einordnung der Haftung
Über die dogmatische Einordnung der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht in der Literatur keine Einigkeit. Die Verfasser der Richtlinie als auch diejenigen des deutschen Transformationsgesetzes haben geglaubt eine Gefährdungshaftung oder zu-mindestens eine verschuldensunabhängige Haftung normiert zu haben, ohne dass diesen Ausführungen von Bedeutung wären.
Zudem leidet die Sachdiskussion schwer unter den Unklarheiten und Widersprüchen, mit denen die deutsche Deliktsrechtsdogmatik belastet ist. Dies ist insbesondere in den Bereichen der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden der Fall. Unter Verschulden kann ein ethisch begründeter Vorwurf individuellen Versagens wegen Verstoßes gegen konkret formulierte Verhaltensstandards verstanden werden. Aus diesen Verständnis ergibt sich für die Produkthaftung, dass diese keine Verschuldenshaftung ist, weil der Hersteller dem Geschädigten einzustehen hat, wenn durch den Fehler des von Ihm in Verkehr gebrachten Produkts Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden.
Schließlich kommt es somit auf den Fehler an und nicht auf das Verhalten vom Hersteller.
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei Konsturktions- und Instruktionsfehler in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn § 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde nicht erkannt werden konnten haftet. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt unterscheidet sich in nichts von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung § § 823 Abs.1 BGB, der gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.
3. Verhältnis zum Deliktsrecht und anderen Sondergesetzen
Nach § 15 Abs. 2 ProdhaftG bleibt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers aufgrund von anderen Vorschriften unberührt.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB- Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet § 15 Abs. 1 ProdhaftG die Anwendung vom Arzneimittelgesetz an.
C. Prüfungsaufbau § 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. § 1 Abs. 2 ProdhaftG oder gem. § 1 Abs. 3 ProdhaftG in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen : $embeded_html = " "; print($embeded_html); ?>
vgl. Münchner Kommentar
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