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Produkthaftung
Sondergesetzlichehaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte
A. Allgemeines
1. Ausgangspunkt - Richtlinie 85/374/EWG
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Richtlinie beruht auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit drei Gesichtspunkten begründet :
- Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche haftungsbedingte Kostenbelastung der Produzenten verhindern
- Behinderung des freien warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie Richtlinie 99/34/ EG dahingehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
2. Flankierung durch die Produktsicherheitsrichtlinie
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Diese stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt.Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt. Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz werden vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
3. Verhältnis zwischen Produkthaftungsrichtlinie und Produkthaftungsgesetz
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Aufgrund der Gemeinschaftstreue müssen allerdings die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zielsetzung der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird.(richtlinienkonforme Auslegung). Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
1. Haftungsgrundsätze
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller geknüpft. Für diesen Grundsatz kommt es auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Anzumerken ist allerdings das Deutschland von de rOption des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat.
2. Systematische Einordnung der Haftung
3. Verhältnis zum Deliktsrecht und anderen Sondergesetzen
C. Prüfungsaufbau
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