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Dies ist eine alte Version von ProbeklausurWIPR1VertauschteAngebote erstellt von WojciechLisiewicz am 2025-01-09 10:53:28.
Probeklausur WIPR I
Missglückte Bestellung von Hebebühnen durch vertauschte Angebote
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Anfrage des Werkstattinhabers W sendet der Hersteller von Hebebühnen H am 5. 7.
drei Vorschläge für eine für die Werkstatt des W geeignete Hebeanlage für PKWs. Die
Varianten 1 bis 3 würden 3.500,- EUR (1), 4.500,- EUR (2) oder 5.500,- EUR (3) kosten
und hätten unterschiedliche Ausstattung. H vermerkt auf den Vorschlägen, dass sie nur
bis 20. 7. gültig sind.
W bittet seinen 19-jährigen Azubi A, die von W unterzeichnete Bestellung zu Variante 1
dem H bis spätestens 19. 7. persönlich vorbeizubringen. W gibt A alle Unterlagen mit. A
erinnert sich daran erst am 20. 7. Um 16.00 Uhr und rennt sofort zu H. Dort trifft er um
17.00 Uhr nur noch eine Reinigungskraft R, die auf selbständiger Basis die Büros des H
aufräumt. Sie wundert sich, was A von ihr will, aber nimmt die Papiere entgegen und
verspricht, sie dem H unverzüglich zu geben. Dabei vertauscht A allerdings die Angebote
so, dass die Seite mit Unterschrift des W zusammen mit Variante 3 (Preis 5.500,- EUR)
abgegeben wird.
R gibt die von A überreichten Papiere dem H am 22. 7. H liefert die Hebebühne für 5.500,-
EUR am 30. 7. Als W am 31. 7. die Rechnung sieht, verweigert er die Zahlung – er hätte
die Variante für 3.500,- EUR bestellt.
Wie ist die Rechtslage?
Vorgehensweise
Frage: Rechtslage?Die zu prüfenden, denkbaren Ansprüche sind sinnvoll auszuwählen und in sinnvoller Reihenfolge zu prüfen. Streitig ist, welcher Gegenstand bestellt wurde und auch welcher Preis zu zahlen ist. Da der Preis das deutlichste Unterscheidungsmerkmal zu sein scheint, wäre wohl mit dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 5.500,- zu starten (Interesse des Verkäufers) und dabei die übrigen Varianten zu prüfen.
Je nach Ergebnis kann der Anspruch auf Lieferung der vom Käufer gewünschten Hebebühne eingegangen werden und diese Prüfung mit Verweis nach oben etwas kürzer ausfallen. Sollte Anspruch auf Kaufpreis von 5.500,- EUR gegeben sein, dann ist die Hebebühne für 3.500,- nicht geschuldet (kurz prüfen und bei Einigung darauf eingehen). Der Anspruch auf Lieferung der für 5.500,- ist bereits erfüllt.
Besteht der Vertrag nicht, ist ein Anspruch auf 1) 985 BGB und 2) 812 zu prüfen.
Es scheint hier ein Problem
- bei Vertragsabschluss
- inkl. Beteiligung Dritter Personen bei Abgabe der WE
- bei Willensmängeln
Darauf ist auf jeden Fall Bezug zu nehmen.
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