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Pfandrecht
Definition
Recht des Gläubigers, zur Sicherung seiner Forderung eine bewegliche Sache (Eigentümer ist nicht zwingend der Schuldner) in der Weise zu belasten, dass er die Forderung daraus begleichen kann § 1204 Abs. 1 BGBhttp://wiki.hs-schmalkalden.de/MobiliarPfandrecht
http://kt-texte.de/taris/?root=2922
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