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Personenverkehrsfreiheiten

nach dem AEUV

Die Personenverkehrsfreiheiten sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.

Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind einige sekundärrechtliche Rechtsakte zu beachten:
- VO 1612/69 EWG


A. Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit
Der Eingriff ist nicht nur durch staatliche Maßnahme möglich, sondern auch durch Private. In diesen Fällen ist die durch Art. 7 Abs. 4 der VO 1612/68 eingeführte Rechtsfolge bedeutsam, die Nichtigkeit aller Regelungen in Verträgen oder Tarifvereinbarungen vorsieht, welche gegen Regeln der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.

Die gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV verbotenen Diskriminierungen können sich auf folgende Umstände des Arbeitsverhältnisses beziehen:
  • alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Arbeitszeit, Dauer, Entlohnung, Kündigungsregeln, Stellung im Falle der Arbeitslosigkeit),
  • Ausbildungsförderung,
  • Kindergeld für Kinder des Arbeitnehmers,
Dabei dürfen keine Regeln aufgestellt werden, die bestimmte Vergünstigungen von einer gewissen Dauer des Verbleibs im jeweiligen Land abhängig machen o. ä.




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