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Personalsicherheiten
Die schuldrechtlichen Kreditsicherheiten lassen sich in einem Schema abprüfen.
Haftung des Bürgen, §§ 765 ff. BGB
A. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
1. Einigung gem. § 765 BGB
Für einen wirksamen Bürgschaftsvertrag bedarf es zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen.
- zwischen Bürge und Gläubiger
Die Einigung muss zwischen dem Bürgen des Hauptschuldners und dessen Gläubiger stattfinden. Es stehen alle drei Parteien in unmittelbarem Verhältnis zueinander. Zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner besteht die Hauptschuld, die sich beispielsweise aus einem Kaufvertrag nach §433II BGB ergibt. Zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürger besteht beispielsweise ein Auftrag nach §663 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen wird somit der Bürgschaftsvertrag gemäß §765 BGB geschlossen.
- Gegenstand: Bürge soll für eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen, § 765 BGB
Der Inhalt der aufeinander gerichteten Willenserklärungen zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger richtet sich auf die Verpflichtung des Bürgen für den Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger einzustehen.
- Abgrenzung:
Hierbei darf es sich nicht um einen Schuldbeitritt oder einen Garantievertrag handeln.
- kein Schuldbeitritt
Ein Schuldbeitritt grenzt sich insofern ab, als dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt und somit auf alle Schuldner gleichzeitig zurückgegriffen werden kann . Diese liegt bei einer Bürgschaft nicht vor, da der Bürge nur im Falle der Nichtleistung des Hauptschuldners in Anspruch genommen wird.
- kein Garantievertrag
Bei dem Garantievertrag wird ein Dritter verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder für eine Schaden zu haften. Hierbei ist das Bestehen der Verbindlichkeiten der Schuldners nicht von Bedeutung.
2. Wirksamkeit
Die Bürgschaft müsste auch wirksam sein
Dies ist der Fall, wenn die Schriftform eingehalten wird, keine Sittenwidrigkeit vorliegt und sie nicht widerrufen wurde.
- Schriftform, § 766 BGB
Die Schriftform müsste eingehalten werden.
Gemäß § 766 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die elektronische Form ist gemäß § 766 S. 2 BGB ausgeschlossen.
- Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Es dürfte keine Sittenwidrigkeit vorlegen.
Der § 138 I BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig ist.
- Widerrufsrecht, § 355 BGB
Die Bürgschaft dürfte nicht widerrufen worden sein.
Gemäß § 355 I S. 1 BGB wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.
3. Bestand der Hauptforderung, § 767 BGB
- Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung
- Schuldner schuldet Gläubiger Hauptverbindlichkeit(+)
- Streng akzessorisch
- Entstehung
- gesicherte Forderung(+)
- Fortbestand
- solange, wie zu sichernde Hauptschuld (§767 I 1 BGB)
- Umfang
- Durchsetzbarkeit
- Hauptforderung → (§§768, 770 BGB) Bürgen stehen Einreden des Hauptschuldners zu
- Hinreichende Bestimmtheit der Hauptforderung
4. Keine Einreden
- Einreden des Hauptschuldners, § 768 BGB
- Einrede der Vorausklage, § 771 BGB
- Ausnahme § 773 BGB,
- Ausnahme § 349 HGB
- Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB
- Aufrechnungsmöglichkeit für den Gläubiger, § 770 II BGB
B. Rechtsfolgen
1. Gläubiger → Bürge: Erfüllung
2. Bürge → Hauptschuldner:
- Ersatzanspruch aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis § 670 BGB
Die zutreffende Norm §670 BGB besagt, sollte der Schuldner Aufwendungen tätigen, die er für erforderlich hält, können die Kosten an den Gläubiger übertragen werden.
- Ersatzanspruch, § 774 BGB
§774 BGB beschreibt, dass sämtliche Forderungen, die der Bürge dem Gläubiger befriedingt hat, auf den Bürgen übergehen und er diesen Anspruch dem Hauptschulderne gegenüber geltend machen kann. Dies darf nicht zum Nachteil den Gläeubigers passieren.
- Befreiung von der Bürgschaft, § 775 BGB
Laut §775 BGB kann sich der Bürge, nachdem er sich für den Hauptschuldner verbürgt hat, unter bestimmten Vorraussetztungen von der Bürgschaft brefreien lassen. Diese können eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Hauptschuldners, erschwerte Rechtsverfolgung des Hauptschuldners duch änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, Verzug des Haupdschuldner betreffend der Verbindlichkeit oder ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung des Gläubigers gegen den Bürgen, beeinhalten. Sollte die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig geworden sein, kann der dem Burgen Sicherheiten leisten, statt ihn zu befreien.
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