Version [81904]
Dies ist eine alte Version von Personalsicherheiten erstellt von SamiraTraub am 2017-07-24 13:44:21.
Personalsicherheiten
Die schuldrechtlichen Kreditsicherheiten lassen sich in einem Schema abprüfen.
Haftung des Bürgen, § 765 ff. BGB
A. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
1. Einigung gem. § 765 BGB
- zwischen Bürge und Gläubiger
- Gegenstand: Bürge soll für eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen, § 765 BGB
- Abgrenzung:
- kein Schuldbeitritt
- kein Garantievertrag
2. Wirksamkeit
- Schriftform, § 766 BGB
- Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
- Widerrufsrecht, § 355 BGB
3. Bestand der Hauptforderung, § 767 BGB
- Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung
- Entstehung
- Fortbestand
- Umfang
- Durchsetzbarkeit
- Hinreichende Bestimmtheit der Hauptforderung
4. Keine Einreden
- Einreden des Hauptschuldners, § 768 BGB
- Einrede der Vorausklage, § 771 BGB
- Ausnahme § 773 BGB,
- Ausnahme § 349 HGB
- Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB
- Aufrechnungsmöglichkeit für den Gläubiger, § 770 II BGB
B. Rechtsfolgen
1. Gläubiger → Bürge: Erfüllung
2. Bürge → Hauptschuldner:
- Ersatzanspruch aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis § 670 BGB
- Ersatzanspruch, § 774 BGB
- Befreiung von der Bürgschaft, § 775 BGB
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.