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Dies ist eine alte Version von NationalparkprojektSteigerwald erstellt von AndreasKiesel am 2015-09-12 14:00:21.

 

Nationalparkprojekt Steigerwald


Inhalt:

1. Allgemeine Informationen
2. Vergleich der Nationalparkverordnungen
2.1 Standort und Fläche der Nationalparks
2.2 Hauptzweck der Einrichtung der Nationalparks
2.3 Nebenzweck der Einrichtung der Nationalparks
2.4 Nationalparkplan/Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung
2.5 Verbote
2.5.1 Allgemeine Verbote
2.5.2 Verbote zum Schutz von Tieren und Pflanzen
2.5.3 Verbote des Bauens
2.5.4 Verbote zum Schutz des Bodens
2.6 Ausnahmen der Verbote
2.7 Befreiungen
2.8 Ordnungswidrigkeiten

1. Allgemeine Informationen


Das Gebiet des geplanten Nationalpark Steigerwald erstreckt sich über 11.250 Hektar im nördlichen Steigerwald, bei Ebrach, Gerolzhofen und Eltmann und ist geradezu Prädestiniert, um als Nationalpark ausgewiesen zu werden. Er bietet Laubwälder, die sich überwiegend in einem ökologisch hochwertigen Zustand befinden, sowie Wälder die weitestgehend im Staatsbesitz und unzerschnitten sind.

2. Vergleich der Nationalparkverordnungen


Im folgenden Abschnitt werden allgemeine Gesichtspunkte der Nationalparkverordnungen der Nationalparks Steigerwald, Kellerwald-Edersee und Hainich verglichen.

2.1 Standort und Fläche der Nationalparks


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
Der Nationalpark „Steigerwald“ im oberfränkischen Landkreis Bamberg sowie in den unterfränkischen Landkreisen Haßberge und Schweinfurt, soll ein Gebiet mit einer Fläche von etwa 11.250 Hektar umfassen.Das Gebiet im Landkreis Waldeck Frankenberg südlich des Edersees, welches über eine Größe von ca. 5.724 Hektar verfügt, wird als Nationalpark „Kellerwald-Edersee“ ausgewiesen.Im Hainich zwischen Kammerforst im Norden, Behringen im Süden, Bad Langensalza im Osten und Mihla im Westen, soll ein Nationalpark mit einer Fläche von ca. 7.600 Hektar eingerichtet werden mit dem Namen Nationalpark „Hainich“.

2.2 Hauptzweck der Einrichtung der Nationalparks


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
Der Nationalpark bezweckt vornehmlich die bewaldete Landschaft mit Buchen- und Laubmischwäldern der kollinen und submontanen Lagen mit ihren heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tiergesellschaften und ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen, zu erhalten und das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu erhalten.Unterschutzstellung der natürlichen und naturnahen Ökosysteme, Pflanzen- und Tiergesellschaften sowie Gesteine und Böden im Nationalparkgebiet. Sowie eine natürliche, nur den Umweltfaktoren unterworfene Entwicklung und Dynamik von mindestens 75% von 100% der Fläche. (Prozessschutz)Den Südteil des Hainich von menschlichen Einflüssen freizuhalten, um somit einen weitgehend ungestörten Ablauf des Naturprozesses sowie die Erhaltung der und Regeneration von naturnahen Waldbeständen zu ermöglichen.

2.3 Nebenzweck der Einrichtung der Nationalparks


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
1.Zuführung einer vom Mensch unbeeinflussten Entwicklung der bisher forstwirtschaftlich geprägten Teile der Wälder.
2. Erhaltung, Wiederherstellung sowie Fernhaltung von Störungen anderer natürlichen Lebensräumen wie Quellen und Wasserläufe.
3. Erhaltung von Fläche, welche von kulturhistorischen Wert besitzen oder die aus Artenschutzgründen wertvoll sind.
4. Wissenschaftliche Beobachtung der ungestörten Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes.
5. Bildungs- und Erholungszwecke, soweit es der Schutzzweck es erlaubt.
6. Strukturförderung in seinem Umfeld.
7. Sicherung der Artenvielfalt und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen- und Tierarten im Sinne der Natura 2000-Richtlinien 79/409 EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43EWG (FFH-Richtlinie)
Soweit mit Schutzzweck vereinbar:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen bodenständiger Pflanzen- und Tierarten sowie Fernhaltung von Störungen und Förderung der natürlichen Wiederansiedlung von verdrängten Arten.
2. Wiederherstellung oder Erhaltung besonderer Eigenart, Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.
3. Kulturhistorische und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen erhalten oder im Rahmen der Möglichkeiten wiederherstellen.
4. Erforschung und Beobachtung der ungestörten Dynamik der Lebensgemeinschaften im Wald.
5. Bildung und Erholung für die Bevölkerung
6. Erhaltung der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) sowie Schutz der zu schützenden Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie.
7. Positive regionale Entwicklung
Soweit mit dem Schutzzweck vereinbar:
1. umweltschonende naturnahe Erholung.
2. Entwicklung des Fremdenverkehrs.
3. Entwicklung der Umweltbildung.
4. Wissenschaftliche Forschung.
5. Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes bestimmter Lebensraumtypen und Arten.
6. Entwicklung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der im Umfeld lebenden Menschen sowie der örtlichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs.
7. Erhaltung der bisherigen Form der Bewirtschaftung der Plenterwälder in den Naturwaldreservaten, nach Vereinbarung zwischen privaten und kommunalen Waldeigentümern der Hainichregion und dem Freistaat Thüringen.

2.4 Nationalparkplan/Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
Für das Gebiet ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, welcher nach Anhörung des Beirats der Genehmigung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit bedarf.

Der Plan stellt die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung dar, außerdem beinhaltet er Maßnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks nötig sind. Er legt das Wegenetz fest und regelt Art und Umfang des Umganges mit gebietsfremden Arten.

Der Nationalparkplan ist bei Bedarf fortzuschreiben.
Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkamt nach Anhörung des Nationalparkbeirates, der Träger öffentlicher Belange, angrenzenden Städte und Gemeinden, nach § 29 der Bundesnaturschutz, in der vom 3. April 2002 geltenden Fassung, anerkannten Verbände und nach § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetz zu beteiligenden Verbände aufgestellt.

Die Genehmigung erfolgt von dem für Forst und Naturschutz zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium.

Die Leitbild-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Nationalparks sind im Nationalparkplan darzustellen. Planung und Maßnahmen des National und Naturparks sollen aufeinander abgestimmt sein.

Er ist bei Bedarf, spätestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit dem Kuratorium und den ihrer Planungshoheit betroffenen Kommunen abzustimmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Fortschreibung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.

Die Nationalparkverwaltung soll erstmals, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen Pflege- und Entwicklungsplan erstellen, um eine Ausführung der im Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen und Gebote nach § 5 sowie den Schutzzweck nach § 3 zu verwirklichen.

Der Pflege- und Entwicklungsplan beinhaltet Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzwecks sowie die Besucherlenkung und ist bei allen Planung und Verfahren im Nationalparkgebiet zu berücksichtigen.

Die Fortschreibung erfolgt nach Bedarf, in der Regel jedoch nach zehn Jahren.

2.5 Verbote


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
Jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile.Alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig Störung führen können.Alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

2.5.1 Allgemeine Verbote


Steigerwald
Kellerwald-Edersee
Hainich
1. Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren,in ihnen zu baden oder zu tauchen.
2. außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit KFZ aller Art i.S.d. § 1 Abs. 2 des StVG oder mit Wohnwagen zu fahren und diese dort abzustellen sowie außerhalb der öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit Pferde- oder Hundegespannen oder Fahrrad zu fahren; besondere Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG über die Beschränkung des Betretungsrechts und die Ausnahmen hiervon bleiben unberührt.
3. sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen.
4. zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, unberechtigt Feuer zu machen oder im freien zu nächtigen
5. zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder
Funkgeräte (ausgenommen Mobiltelefone und Handsprechfunkgeräte) zu benutzen.
6. Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen.
7. Hunde frei laufen zu lassen.
8. organisierte Führungs- und Wanderveranstaltungen durchzuführen.
9. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben.
10. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen.
1. Lagern, Baden oder Zelten, Aufstellen von Wohnwagen, das Lärmen, das Anzünden von Feuer
2. das Fahren oder Parken mit KFZ und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege
3. das Einsetzen von Schlittenhunden.
4. das freie laufen lassen von Hunden.
5. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten
1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit KFZ, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen.
2. Fahrzeuge zu warten, wasche oder zu pflegen.
3. sportliche Wettbewerbe oder Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel zu veranstalten, zu lagern, zu zelten oder zu nächtigen, unbefugt Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.
4. in Wohnwagen oder Wohnmobilen außerhalb von Campingplätzen zu nächtigen.
5. Abfälle zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
6. Hunde frei laufen zu lassen sowie abzurichten.
7. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Einrichtungen dafür zu errichten oder bereitzuhalten oder außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Sport zu treiben.









CategoryNationalparks
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