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Revision history for NPRVerfahrenzurAusweisungSchleswigHolstein


Revision [59110]

Last edited on 2015-09-15 00:29:48 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG SH]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Schleswig-Holstein dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Schutzverordnung die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören sind. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. In Schleswig-Holstein gibt es derzeit den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Schleswig-Holstein dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Schutzverordnung die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören sind. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. In Schleswig-Holstein gibt es derzeit den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.


Revision [58193]

Edited on 2015-08-21 01:28:05 by PHerget
Deletions:
|?|=== Wer ist laut den Landesnaturschutzgesetzen betroffen und deshalb am Verfahren zu beteiligen? ===||
|=| |=|zu beteiligende öffentliche Stellen|=|zu beteiligende Privatpersonen|=|
|=|Bayern||“betroffene Gemeinden und Landkreise“||keine Eingrenzung, jedoch nur ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung, deshalb Personenkreis eingeschränkt||
|=|Hessen||“betroffene Träger öffentlicher Belange“||Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen oder Objekten, die zum Geschützten Teil der Natur erklärt werden sollen||
|=|Nordrhein-Westfalen||“Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können“||“Die Bürger“||
|=|Rheinland-Pfalz||“Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt“||“jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können“||
|=|Saarland||“Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt“||“jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden“||
|=|Sachsen||“öffentlichen Planungsträgern, berufsständigen Interessenvertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die landesweit tätig und strukturiert sind, und Gemeinden, deren Belange berührt werden können“||Einsichtnahme für jedermann, Auslegung der Unterlagen in der, für das betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörde||
|=|Schleswig-Holstein||300Kg||320Kg||


Revision [58192]

Edited on 2015-08-21 01:26:19 by PHerget
Additions:
|=| |=|zu beteiligende öffentliche Stellen|=|zu beteiligende Privatpersonen|=|
Deletions:
|=| |=|Zu beteiligende öffentliche Stellen|=|Zu beteiligende Privatpersonen|=|


Revision [58191]

Edited on 2015-08-21 01:25:48 by PHerget

No Differences

Revision [58190]

Edited on 2015-08-21 01:25:22 by PHerget

No Differences

Revision [58189]

Edited on 2015-08-21 01:24:43 by PHerget
Additions:
|?|=== Wer ist laut den Landesnaturschutzgesetzen betroffen und deshalb am Verfahren zu beteiligen? ===||
Deletions:
|?|Wer ist laut den Landesnaturschutzgesetzen betroffen und deshalb am Verfahren zu beteiligen?||


Revision [58188]

Edited on 2015-08-21 01:24:06 by PHerget
Additions:
|?|Wer ist laut den Landesnaturschutzgesetzen betroffen und deshalb am Verfahren zu beteiligen?||
|=| |=|Zu beteiligende öffentliche Stellen|=|Zu beteiligende Privatpersonen|=|
|=|Bayern||“betroffene Gemeinden und Landkreise“||keine Eingrenzung, jedoch nur ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung, deshalb Personenkreis eingeschränkt||
|=|Hessen||“betroffene Träger öffentlicher Belange“||Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen oder Objekten, die zum Geschützten Teil der Natur erklärt werden sollen||
|=|Nordrhein-Westfalen||“Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können“||“Die Bürger“||
|=|Rheinland-Pfalz||“Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt“||“jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können“||
|=|Saarland||“Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt“||“jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden“||
|=|Sachsen||“öffentlichen Planungsträgern, berufsständigen Interessenvertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die landesweit tätig und strukturiert sind, und Gemeinden, deren Belange berührt werden können“||Einsichtnahme für jedermann, Auslegung der Unterlagen in der, für das betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörde||
|=|Schleswig-Holstein||300Kg||320Kg||


Revision [57196]

Edited on 2015-06-30 14:56:18 by PHerget
Additions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§§ 2, 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 19 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||
Deletions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 2 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 19 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||


Revision [56561]

Edited on 2015-06-17 22:14:51 by PHerget
Additions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 2 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 19 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||
Deletions:
||§ 24 BNatSchG||§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 2 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 19 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||


Revision [56560]

Edited on 2015-06-17 22:13:06 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||§ 24 BNatSchG||§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 2 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 12 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||§ 19 [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]||
Deletions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [56509]

Edited on 2015-06-16 19:22:44 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - [[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Schleswig-Holstein dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Schutzverordnung die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören sind. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. In Schleswig-Holstein gibt es derzeit den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Schleswig-Holstein dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Schutzverordnung die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören sind. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. In Schleswig-Holstein gibt es derzeit den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.


Revision [56496]

Edited on 2015-06-16 19:16:07 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [49966]

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