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Verfahren der Ausweisung in Hessen
Projekt Nationalparkrecht
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Hessen dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der Landesregierung ausgewiesen werden. Beim Verfahren der Ausweisung für Nationalparke ist in Hessen zu beachten, dass über die beantragte Genehmigung nach einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet innerhalb von drei Monaten entschieden werden muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Genehmigung als erteilt. Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Derzeit gibt es in Hessen einen Nationalpark, den Nationalpark Kellerwald-Edersee. Dieser ist momentan der einzige Nationalpark in deutschlandweit, der durch die IUCN zertifiziert ist.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Nationalparkverordnung Kellerwald-Edersee
Allgemeine Voraussetzungen | Zuständigkeit für Ausweisung | Zuständigkeit für Aufgaben | Verfahren | Form | Beteiligung |
---|---|---|---|---|---|
§ 24 BNatSchG | § 12 Abs. 2 Nr. 1 HAGBNatSchG | § 1 Abs. 3 S. 2 §, 25 HAGBNatSchG | § 12 Abs. 1 HAGBNatSchG | § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 3a HAGBNatSchG | § 12 Abs. 3, § 23 Abs. 1 HAGBNatSchG |
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