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aktuelles Dokument: MusterloesungFall3
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Musterlösung


Als erstes muss der Notar auf das Abstraktionsprinzip hinweisen, wodurch die Schenkung und die Übertragung des Eigentums (Gebäude) zwei verschiedene Rechtsgeschäfte darstellen, die auch getrennt voneinander betrachtet und geprüft werden müssen.


I. Schenkung

Zwischen G und E könnte ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande gekommen sein. Dies setzt voraus, dass der Vertrag geschlossen wurde, es sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag handelt und kein Wirksamkeitshindernis vorliegt.

1. Vertragsschluss

Der Vertrag könnte hier zwischen G und E geschlossen worden sein. Der Vertragsschluss ist hier unproblematisch, da im Sachverhalt keine Angaben gemacht sind, die auf etwas Gegenteiliges hinweisen. Daher ist der Vertragsschluss hier gegeben.

2. Vertragsinhalt

Der Vertrag könnte inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellen. Es weist nichts im Sachverhalt darauf hin, dass hier ein Problem bestehen könnte. Der Vertrag stellt also inhaltlich einen Schenkungsvertrag dar.

Der Vertrag wurde demnach geschlossen und es handelte sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag. Nun ist noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

3. Wirksamkeit

Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier sowohl die beschränkte Geschäftsfähigkeiten als auch ein Formmangel gem. § 125 BGB darstellen.

a) Formmangel

Es könnte hier ein Formmangel gem. § 125 BGB gegeben sein. Ein Formmangel besteht, wenn ein Formerfordernis besteht, dieses nicht beachtet wurde und es jedoch beachtlich für das Rechtsgeschäft war.

Formerfordernis

Es könnte hier ein gesetzliches Formerfordernis für den Schenkungsvertrag gem. § 518 Abs. 1 BGB bestehen. Die gesetzlich vorgeschriebene Form ist gem. § 518 Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung. Daher besteht hier ein gesetzliches Formerfordernis.

Formerfordernis nicht beachtet

Das gesetzliche Formerfordernis gem. § 518 Abs. 1 BGB könnte hier nicht beachtet worden sein. G und E sind gemeinsam zu einem Notar gegangen, um rechtlichen Rat einzuholen, Daher ist anzunehmen, dass der Notar auf das Formerfordernis hinweist und es somit beachtet wird.

Der Formmangel gem. § 125 BGB ist hier nicht gegeben und stellt daher kein Wirksamkeitshindernis dar.

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des 16-jährigen E könnte jedoch ein Wirksamkeitshindernis darstellen gem. § 108 i.V.m. § 107 BGB. Demzufolge kann der beschränkt Geschäftsfähige gem. § 107 BGB kein wirksames Rechtsgeschäfts ohne die Einwilligung (§ 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters vornehmen, es sei denn der Minderjährige erlangt aus dem Rechtsgeschäft einen lediglich rechtlichen Vorteil. Die Eltern wissen nichts von der Schenkung, da sie nicht mehr mit dem G reden und dieser sein Angebot lieber vor den Eltern des E geheim halten möchte. Daher liegt keine Einigung des gesetzlichen Vertreters vor.

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters könnte hier jedoch nicht notwendig sein, wenn es sich aus dem Schenkungsvertrag für E ein lediglich rechtlicher Vorteil ergibt. Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn sich aus dem Rechtsgeschäft für den Minderjährigen keine Verpflichtungen ergeben. Der Schenkungsvertrag bringt keine rechtlichen Pflichten für E mit sich. Daher ist das Rechtsgeschäft hier auch ohne Einwilligung der Eltern gem. § 107 BGB wirksam.

Zwischenergebnis:

Der Schenkungsvertrag zwischen G und E ist wirksam zustande gekommen. Wenn der Notar auf die Formerfordernisse eines Schenkungsvertrages gem. § 518 Abs. 1 BGB hinweist und den Vertrag notariell beglaubigt, liegt hier auch kein Wirksamkeitshindernis gem. § 125 BGB wegen Formmangel vor.

II. Eigentumsübertragung

Das Eigentum könnte von G auf E übertragen werden. Dies setzt voraus, dass eine Auflassung gemacht wurde, eine Eintragung in Grundbuch erfolgte, bei der Eintragung sich beide Parteien einig waren und die Berechtigung des Verfügenden vorlag.

1. Auflassung

Die Auflassung gem. § 925 BGB könnte hier vorliegen, wenn sich der Veräußerer und Erwerber über die Übertragung des Eigentums einig waren, es sich um eine dingliche Einigung über die Übertragung der Immobilie handelt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

a) Einigung

Es könnte hier eine Einigung zwischen G und E vorliegen. Die Einigung ist hier unproblematisch, da im Sachverhalt nichts dagegen spricht. Die Einigung zwischen G und E ist also gegeben.

b) Dingliche Einigung

Weiterhin könnte eine dingliche Einigung über die Übertragung des Eigentums vorliegen. Auch hier ist dies als gegeben anzusehen.

Somit ist sowohl die Einigung als auch die dingliche Einigung gegeben. Es ist nun zu prüfen, ob die Auflassung wirksam zustande gekommen ist.

c) Wirksamkeit

Wirksamkeitshindernisse könnten auch hier der Formmangel gem. § 125 BGB und die beschränkte Geschäftsfähigkeit des E darstellen.

Formmangel

Es könnte ein Formmangel gem. § 125 BGB vorliegen, da § 925 BGB gesetzliche Formvorschriften für die Auflassung vorsieht. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers bei der entsprechenden Stelle, z.B. beim Notar vorgenommen werden. Da G und E den befreundeten Notar aufsuchen, ist davon auszugehen, dass die Auflassung gleich dort stattfindet und der Notar auf die Formvorschrift des § 925 BGB hinweist. Demnach ist nicht anzunehmen, dass ein Formmangel gem. § 125 BGB vorliegt.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Problematisch könnte jedoch die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. § 106 BGB des E sein. Wie bereits oben geprüft, ist E minderjährig und es liegt keine Einwilligung der Eltern zu dem Schenkungsvertrag und der Eigentumsübertragung vor, da diese nicht von der Absicht des G wissen.

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters könnte jedoch unnötig sein, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil für den Minderjährigen entsteht. Durch die Eigentumsübertragung tritt der E anstelle des G als Vermieter für die 10 Mietparteien gem. § 566 Abs. 1 BGB. Somit gehen alle Rechte und Pflichten des Vermieters auf den E über. Die Pflichten stellen einen rechtlichen Nachteil i.S.d. § 107 BGB dar. Es besteht daher kein lediglich rechtlicher Vorteil.

Damit liegt ein Wirksamkeitshindernis aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des E vor und die Auflassung ist somit ohne die Einwilligung der Eltern schwebend unwirksam.

III. Ergebnis

Die Schenkung und die Übertragung des Eigentums an der Immobilie müssen hier getrennt voneinander betrachtet werden. Der Schenkungsvertrag zwischen G und E ist wirksam zustande gekommen ohne das Wissen und die Einwilligung der Eltern. Der Notar muss jedoch darauf hinweisen, dass die Auflassung ohne die Einwilligung der Eltern als gesetzlicher Vertreter gem. § 107 BGB nicht wirksam werden kann.
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