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Musterlösung



A. Anspruch entstanden

1. Vertragsschluss

...

2. Vertragsinhalt

A und B müssten sich über den Inhalt des Vertrages einig gewesen sein. An dieser Stelle stellt der Vertragsinhalt kein Problem dar, daher ist der Vertragsinhalt hier als gegeben anzusehen.

3. Wirksamkeit

Der Vertrag zwischen A und B müsste weiterhin wirksam zustande gekommen sein. Die Wirksamkeit ist gegeben, wenn kein Wirksamkeitshindernis vorliegt. Laut Sachverhalt könnte aber die mangelnde Geschäftsfähigkeit des A ein Wirksamkeitshindernis darstellen.

A könnte hier beschränkt geschäftsfähig sein gem. § 106 BGB, Dies setzt voraus, dass er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehört und keine Ausnahme der Wirksamkeit vorliegt.

a. Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen

A könnte zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören gem. § 106 BGB, wenn A das 7. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht volljährig ist i.S.d. § 2 BGB. A ist laut Sachverhalt 16 Jahre alt. Somit zählt A zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.

b. Keine Ausnahme der Wirksamkeit

Gem. § 107 BGB könnte der Vertrag dennoch wirksam sein, wenn für den A ein lediglich rechtlicher Vorteil aus dem Vertrag entsteht. Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn es sich um ein Verpflichtungsgeschäft handelt und aus diesem keine Pflichten für den A entstehen. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der A den geforderten Kaufpreis an B zu zahlen und somit besteht eine Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Damit ergibt sich für den A kein lediglich rechtlicher Vorteil.

Der Vertrag könnte wirksam geworden sein aufgrund der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB. Die Einwillung des gesetzlichen Vertreters liegt vor, wenn eine Einwilligung i.S.d. § 107 BGB vorliegt, diese den Umfang des Geschäftes deckt und die Einwilligung nicht widerrufen wurde. In diesem Fall ist die Frage der Einwilligung unproblematisch, da die Eltern als gesetzliche Vertreter laut Sachverhalt dem A den Kauf eines Mopeds verboten haben. Daher liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB vor.

Eine weitere Ausnahme der Wirksamkeit stellt die Besonderheit der "Taschengeld-Klausel" dar. Der Vertrag könnte aufgrund der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Mittelüberlassung (Taschengeld) gem. § 110 BGB wirksam zustande gekommen sein. Dies setzt voraus, dass eine Überlassung von Mitteln stattgefunden hat, das Geschäft im Rahmen der Mittelüberlassung liegt, die Leistung mit den Mitteln bewirkt wurde und der Vertragspartner gem. § 109 BGB den Vertrag nicht widerrufen hat.

. Überlassung von Mitteln

A müssten gem. § 110 BGB Mittel überlassen worden sein. Dies setzt voraus, dass die Mittel zu einem Zweck i.S.d. § 110 BGB überlassen worden sind, dies durch den gesetzlichen Vertreter erfolgte und der Minderjährige die Mittel auch bekommen hat.

A könnte die Mittel zur freien Verfügung gem. § 110 BGB überlassen bekommen haben. Laut Sachverhalt bekommt A jeden Monat Taschengeld, welches er spart. Demzufolge bekommt er das Geld nicht für einen bestimmten Zweck. A hat die Mittel somit zur freien Verfügung gem. § 110 BGB bekommen.

Weiterhin müsste A die Mittel von seinem gesetzlichen Vertreter erhalten haben. Gem. § 1629 BGB sind die Eltern des A seine gesetzlichen Vertreter. Demnach hat der A die Mittel von seinem gesetzlichen Vertreter erhalten.

Schließlich müsste der A die Mittel auch bekommen haben. Laut Sachverhalt ist dies als gegeben anzusehen.

Damit wurden dem A die Mittel gem. § 110 BGB überlassen.

. Geschäft im Rahmen der Mittelüberlassung gedeckt

Das Geschäft könnte im Rahmen der Mittelüberlassung liegen. Da die Eltern keinen Zweck für die Mittelüberlassen vorgegeben haben, ist anzunehmen, dass das Geschäft im Rahmen der Mittelüberlassung liegt.

. Leistung mit Mitteln bewirkt

Die Leistung könnte mit den Mitteln des A bewirkt sein. Dies setzt voraus, dass der A das Moped komplett mit den ihm überlassenen Mitteln bezahlt hat. A hatte 300€ angespart und damit das 200€ teure Moped des B bezahlt. Die Leistung wurde als mit den Mitteln bewirkt.

. Kein Widerruf

Laut Sachverhalt hat B den Vertrag nicht widerrufen.

Demnach liegt hier eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Mittelüberlassung (Taschengeld) gem. § 110 BGB vor und der Vertrag zwischen A und B ist wirksam zustande gekommen.


B. Anspruch nicht verloren/untergegangen

Der Anspruch dürfte weiterhin nicht untergegangen sein. Diesbezüglich sind im Sachverhalt keine Angaben, daher ist davon auszugehen, dass der Anspruch nicht untergegangen ist.


C. Anspruch durchsetzbar

Auch bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs wurden im Sachverhalt keine Angaben gemacht. Demnach ist auch hier anzunehmen, dass der Anspruch durchsetzbar ist.


Der Vertrag gem. § 433 BGB ist also zwischen A und B wirksam zustande gekommen.
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