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Kommunale GmbH: Vor- und Nachteile
Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher im Artikel über die Kriterien der Untersuchung dargestellt.
A. Vorteile der kommunalen GmbH
Zu Vorteilen des Einsatzes einer GmbH in kommunalen Projekten - auch bei Vorhaben, die durch Gemeinden unterschiedlicher Länder grenzüberschreitend durchgeführt werden - gehören die nachstehend genannten Aspekte.
1. Freiheit in der Wahl des Gegenstandes
Eine GmbH kann jede denkbare Aufgabe übernehmen, uneingeschränkt auch solche im Bereich der Personenbeförderung. Es spielt keine Rolle, inwiefern dabei Gewinn erzielt oder aber eine Leistung im Interesse des Gemeinwohls erbracht werden soll.
Eine GmbH kann jede denkbare Aufgabe übernehmen, uneingeschränkt auch solche im Bereich der Personenbeförderung. Es spielt keine Rolle, inwiefern dabei Gewinn erzielt oder aber eine Leistung im Interesse des Gemeinwohls erbracht werden soll.
2. Gründung
Die Gründung einer GmbH erfordert einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch und schnell durchführbar sind. Es sind keinerlei Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an). Damit ist der Gründungsaufwand meist komplett vernachlässigbar gegenüber den für ein komplexes Projekt notwendigen Abstimmung und Klärung der inneren Organisationsstruktur und des Modells der Zusammenarbeit zwischen den Partnern.
Die Gründung einer GmbH erfordert einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch und schnell durchführbar sind. Es sind keinerlei Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an). Damit ist der Gründungsaufwand meist komplett vernachlässigbar gegenüber den für ein komplexes Projekt notwendigen Abstimmung und Klärung der inneren Organisationsstruktur und des Modells der Zusammenarbeit zwischen den Partnern.
3. Rechtsfähigkeit
Durch ihre Rechtsfähigkeit (juristische Person) sowohl gemäß der deutschen (§ 15 GmbHG) wie auch gemäß der polnischen Rechtsordnung ( /** action "pu" makes possible to display norms from polskieustawy.com **/ if (!(function_exists('separateNr'))) { function separateNr($norm) { // $norm = number of chosen "przepis" // $normTemp = temporary number // $subNrL, $SubNrC = second part of the number - non-numerical or numerical (for result) // separate non-numerical character if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) < 47) { for ($x = 2; $x <= strlen($norm); $x = $x + 1) { if (substr($norm, strlen($norm) - $x, 1) == "(") { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - ($x - 1)); $normTemp = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); $norm = substr($norm, 0 ,strlen($norm) - $x); break; } } } else { // ??????? if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) kann die Gesellschaft uneingeschränkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ermöglicht den Projektträgern, Vermögen auf die Gesellschaft zu übertragen, ebenso wie die Verantwortung für die Projektdurchführung sowie den späteren Betrieb der Verkehrslinie.
Durch ihre Rechtsfähigkeit (juristische Person) sowohl gemäß der deutschen (§ 15 GmbHG) wie auch gemäß der polnischen Rechtsordnung ( /** action "pu" makes possible to display norms from polskieustawy.com **/ if (!(function_exists('separateNr'))) { function separateNr($norm) { // $norm = number of chosen "przepis" // $normTemp = temporary number // $subNrL, $SubNrC = second part of the number - non-numerical or numerical (for result) // separate non-numerical character if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) < 47) { for ($x = 2; $x <= strlen($norm); $x = $x + 1) { if (substr($norm, strlen($norm) - $x, 1) == "(") { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - ($x - 1)); $normTemp = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); $norm = substr($norm, 0 ,strlen($norm) - $x); break; } } } else { // ??????? if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) kann die Gesellschaft uneingeschränkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ermöglicht den Projektträgern, Vermögen auf die Gesellschaft zu übertragen, ebenso wie die Verantwortung für die Projektdurchführung sowie den späteren Betrieb der Verkehrslinie.
B. Nachteile
1. Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden
- die Gesellschaft kann in der Regel bezuschusst werden und sich selbständig wirtschaftlich betätigen (Dienstleistungskonzession im Bereich des ÖPNV erfordert aber die Unabhängigkeit von den Zuschüssen);
- die Aufnahme privater Subjekte (auch aus dem Ausland) ist möglich,
- die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft - z.B. in eine kommunale Aktiengesellschaft - ist möglich,
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt,
2. Sonstige Rechtsgebiete
In Bezug auf sonstige - an das Projekt anliegende - Rechtsgebiete sind folgende Vorteile ersichtlich
In Bezug auf sonstige - an das Projekt anliegende - Rechtsgebiete sind folgende Vorteile ersichtlich
- die Aufgabe der Gemeinden (ÖPNV) wird durch ein internes Subjekt wahrgenommen,
- die Form der kommunalen GmbH ist in beiden Ländern ausdrücklich zugelassen,
- die privatrechtlichen Formen der Betätigung werden durch EU-Recht unterstützt (hier insb. Dienstleistungsfreiheit),
- an der GmbH können sich Subjekte aus verschiedenen Staaten beteiligen,
- die Gesellschafter haften nicht unmittelbar - die kommunale GmbH ist für sich verantwortlich;
- die Form der kommunalen GmbH ist durch das Projekt des neuen ÖPNV-Gesetzes als zulässige Form für den Betreiber und Beförderer vorgesehen;
- eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern wird leichter durchgeführt (vgl. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden);
- die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden geführt werden.
C. Nachteile der kommunalen GmbH
Die kommunale GmbH unterliegt dem Vergaberecht, das an ihrem Sitz gilt, insbesondere:
- sie wird als öffentlicher Auftraggeber verstanden (s. EUVergabeROeffAuftraggeber),
- die Auftragserteilung an die kommunale GmbH ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-House-Vergabe zulässig,
- die Dienstleistungskonzession verlangt die Ablehnung von Zuschüssen, was die Liquidität des Verkehrs-Unternehmens gleich beeinträchtigen kann.
In Polen angesiedelte den institutionellen Einschränkungen nach dem Gemeinderecht (s. KommunaleGmbH)
In politischer Hinsicht ist auf die Abhängigkeit der Gesellschaft von den Anteileinhabern hinzuweisen. Es sind Probleme denkbar, wenn die Vorstellungen der Anteilinhaber auseinander fallen (Abhilfe aber durch entsprechende Mehrheitsanforderungen möglich).
Die Tätigkeit einer kommunalen GmbH im Ausland (was das vorliegende Projekt ohne weiteres erfordert) ist durch steuerrechtliche Probleme erschwert.
D. Offene Fragen
Wo wird die kommunale GmbH platziert?
Wird eine kommunale GmbH gegründet oder zwei?
CategoryGrenzOePNV
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