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Dies ist eine alte Version von KlausurFallUnbundling erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-07-13 19:22:51.

 

Klausurfall zum Unbundling


A. Lösung zur 1. Frage: Vereinbarkeit mit deutschen Recht, insb. Verstoß gegen Unbundling

Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach (die Zeichen §§ 6 ff. EnWG sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) verstoßen wurde.

1. kein Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling

Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6 a, b EnWG nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
  • § 6a b EnWG anwendbar sind
  • Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt

a. § 6a, b EnWG sind anwendbar

Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Haushalts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. § 6a,b EnWG anzuwenden.

b. Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt

Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. § 6b Abs. 3 EnWG getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach § 6b Abs. 5-7 EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b Abs. 4 EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung komplett getrennt.
Demzufolge wurden die Vorgaben nach § 6b EnWG vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.

Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, b EnWG vor.


2. kein Verstoß gegen das informationelles Unbundling

Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. § 6a, b EnWG verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • §§ 6a, b EnWG anwendbar sind
  • Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt sind

a. Anwendbarkeit von § 6a, b EnWG

Hinsichtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.

b. Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt

Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, sensiblen Informationen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei erfolgt.
Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. § 6a EnWG fließen.

Zwischenergebnis: Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbungling gem. §§ 6a, b EnWG vor.


3. kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach § 7,7a EnWG

Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn § 7,7a EnWG anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach § 7a Abs. 7 EnWG an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit in die EF-DE-Netz GmbH.


Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.


4. kein Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7, 7a EnWG

Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorisches Unbundling gem. §§ 7,7a EnWG verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • § 7,7a EnWG anwendbar
  • Vorgaben nach § 7a EnWG sind erfüllt

a. § 7;7a EnWG anwendbar

Hinsichtlich der Anwendbarkeit wurde bereits beim rechtlichen Unbundling geprüft.

b. Vorgaben nach § 7a EnWG sind erfüllt

Zudem könnte ED die Vorgaben gem. § 7a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG erfüllt, die Leitung beruflich nabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogramm nach festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Nach dem Sachverhalt erfolgt die Netzwartung im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die Abteilung "Service" der ED abwickelt.

Hierbei könnte jedoch fraglich sein, ob die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG im vorliegenden Fall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzt, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind, diese Angehörige der betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dennoch könnte insb. problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN nicht Angehöriger des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen ist. Im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in der ED.
Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt. Folglich sind die Vorgaben von § 7a EnWG nicht gegeben.

Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7 7a EnWG vor.


Ergebnis zu 1: Die Organisation des Konzerns ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.



B. Lösung zur 2. Frage: Rechtmäßigkeit des Vorgehens

Das Vorgehen der Behörde könnte rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt
  • formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben
  • materielle Rechtmäßigkeit ist gegeben

1. Ermächtigungsgrundlage

Im konkreten Fall könnte § 65 Abs. 2 EnWG für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
Die Behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Trennung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet § 65 Abs. 2 EnWG die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde.

2. formelle Rechtmäßigkeit

Weiterhin könnte das Vorgehen der Behörde formell rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde nach § 54 EnWG gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch für die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. § 54 Abs. 2 EnWG zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegen das Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.

Ergänzung:
Ein zweites Problem für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde könnte sich bei der Frage ergeben, ob das Netz innerhalb einer Bundeslandgrenze betreiben wird? Nach dem Sachverhalt werden Netze in Baden-Württenberg und Reihnland-pfalz betriebn. Somit scheitert die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde auch an diesem Punkt.

Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach § 54 Abs. 2 EnWG zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.

Ergebnis zu 2.: Das Vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig



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