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Juristische Begriffserklärung


A. Schadensersatz

Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Ist durch eine schuldhafte Verletzung eines Rechts ein solcher Schaden entstanden, so ist dieser zu ersetzen und es wird von einem Schadensersatz-Anspruch gesprochen. (1)
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution. Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor
dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB
und § 250 BGB verlangen.

Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter Schadensrecht.


B. Kausalität

Die Kausalität leitet sich vom lateinischen Wort "causa" ab, welches soviel bedeutet wie Ursache. Sie beschreibt den Zusammenhang zwischen Aktion und Reaktion. Nach dem Kausalitätsprinzip gibt es hierbei eine zeitlich festgelegte Reihenfolge, wonach es zuerst zu einer Aktion kommen muss, bevor eine diesbezügliche Reaktion oder Wirkung überhaupt stattfinden kann. Hierbei kann man von einer Ursachenketten sprechen. (2), (3)
Eine Voraussetzung für Schadensersatz ist, dass die vollzogene Handlung oder Aktion auch wirklich ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
Mithilfe der Adäquanztheorie wird die, etwas weit gefasste, Conditio-sine-qua-non-Formel, welche bei der Bewertung der Kausalität hilft, konkretisiert. (3)
Für eine dahingehende Beurteilung der Folgen des entstandenen Schadens wird zudem der Schutzzweck der Norm hinzugezogen. (4)


C. Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die Äquivalenztheorie, die Adäquanztheorie sowie der Schutzzweck der Norm. (5)
Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten (Handeln oder Unterlassen) und Rechtsgutverletzung bestehen. Grundsätzlich ist es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität notwendig, dass die konkrete Rechtsgutverletzung ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzer gehandelt oder eine gebotene Handlung unterlassen hat, durch welche es möglich gewesen wäre die Rechtsgutverletzung zu verhindern. Maßgeblich ist also der Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten und Verletzungserfolg. (6)


D. Haftungsausfüllende Kausalität

Im Gegensatz zur haftungsbegründenden Kausalität, die sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verletzerverhalten und der Rechtsgutverletzung beschäftigt, handelt es sich bei der haftungsausfüllenden Kausalität um den kausalen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden. (6)
In den Fällen, in denen ein ersatzfähiger Schaden dem Grunde nach vorliegt, besteht eine Ersatzpflicht nur unter der Voraussetzung, dass der Eintritt dieses Schadens eine kausale Folge des schädigenden Ereignisses bzw. Verhaltens darstellt.
Hierfür muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers, der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des § 249 BGB bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die Äquivalenztheorie, die Adäquanztheorie, den Schutzzweck der Norm, sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt.



(1) http://www.juraforum.de/lexikon/schadensersatz
(2) Erwin Deutsch, Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Seite 23 Rn. 44
(3) http://www.juraforum.de/lexikon/kausalitaet
(4) http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/schadensersatz-gemaess-823-i-bgb/
(5) Müller und Lisiewicz, Skript, Wirtschaftsprivatrecht I und II, 6-459 und 6-460
(6) ... , Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
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