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Version [30745]

Dies ist eine alte Version von IntUrhRWettbewerbsbeschraenkung erstellt von Jorina Lossau am 2013-06-12 16:48:20.

 

Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 4 - Urheberrecht und Wettbewerbsbeschränkungen


Unterkapitel
4.1 Urheberrechte und essential-facility-Doktrin
4.2 Online-Musiklizenzierung
4.3 Ausschließlichkeitsrechte und freier Warenverkehr








Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte einerseits und Kartellrecht andererseits sollen sich nicht ausschließen, sondern das gleiche Ziel mit unterschiedlichen Mitteln verfolgen, nämlich den Schutz des durch Innovationen und Investitionen geprägten Leistungswettbewerbs (EuGHE 2004 I 5039 Rn. 62 – IMS Health). Daher kann „die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen (. . .), selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte“ (EuGHE 2004 I 5039 Rn. 34 -IMS Health; EuGHE, 1995 I 743 Rn. 49 – Magill TV Guide). Immaterialgüterrechte mit Ausschließlichkeitswirkungsind Ausdruck eines auf Innovationen aufbauenden Leistungswettbewerbs. Die aus Innovation und Kreativität gewonnene dynamische Effizienz ist eine Zielfunktion von Wettbewerb. „(D)ie Eigenschaft als Inhaber eines Immaterialgüterrechts (kann) allein keine beherrschende Stellung begründen (. . .).“ (EuGHE, 1995 I 743 Rn. 50 – Magill TV Guide). Dieses „rechtliche Monopol“ kann in ein wirtschaftliches Monopol umschlagen, soweit das Immaterialgüterrecht mangels tatsächlicher oder potentieller Alternative Alleinstellung genießt.
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