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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
2.2 - Welturheberrechtsabkommen
Die Bedeutung des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1992, das ebenfalls den Grundsatz der Inländerbehandlung statuiert, ist gering, da dieses keine Anwendung zwischen den Staaten der RBÜ findet. Dieser sind jedoch inzwischen die wichtigsten Staaten beigetreten. Zweck des von der UNESCO angeregten WUA war in der Zeit des Kalten Kriegs die Einbindung der USA und der Sowjetunion in das internationale Urheberrechtssystem. Vor allem die USA lehnten bis 1989 den Beitritt zur RBÜ ab, da dies erhebliche Änderungen des US-amerikanischen Copyright Law bedeutet hätte. So kennt das US-amerikanische Copyright Law keine Persönlichkeitsrechte. Zudem gewährte die USA Urheberrechtsschutz nur registrierten Werken. Das WUA verzichtete daher auf die Grundsätze der Formfreiheit und der Urheberpersönlichkeitsrechte. Seit 1989 ist das WUA in seiner Bedeutung erheblich gemindert. |
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