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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
2.6 - Abkommen zum Schutz von Leistungsschutzrechten
Dem Schutz der Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen dient das Rom-Abkommenaus dem Jahre 1961. Vertragsstaat kann nur sein, wer entweder der RBÜ oder dem WUA angehört. Durch das Abkommen wird der Grundsatz der Inländerbehandlung und ein gewisser Mindestschutz festgelegt. Weiterhin kann der Schutz von gewissen Formalitäten abhängig gemacht werden. Ausreichend ist jedoch ein Vermerk auf der Umhüllung des Werkes der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit dem Jahr der ersten Veröffentlichung besteht. |
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