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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 3 - Kollisionsrecht
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Als immaterieller Gegenstand ist das Urheberrecht ohnehin schwer zu lokalisieren. Für den Urheber gibt es nach Begabe von Vervielfältigungen seines Werkes in den Verkehr regelmäßig keine natürliche Herrschaft mehr über sein Werk (anders bei Originalen); das Urheberrechtist für ihn nur eine Stütze, um zumindest eine rechtliche Herrschaft über das Werk zu behalten. Das macht die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht in grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikten ohnehin schwierig. Dieses Problem der Lokalisierunghat sich in der modernen Medienindustrie mit globalen Übertragungstechniken wie Satellit und Internet noch verschärft. Wird ein Richter mit einem grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikt betraut, hat er zunächst zwei Fragen zu klären, die mit der begrenzten räumlichen Reichweite nationalen Verfahrens- und materiellem Recht zusammenhängen: bin ich international überhaupt zuständig (Frage der internationalen Zuständigkeit, d.h. des Gerichtsstandes)? Welches nationale Urheberrecht muss ich anwenden (Frage des anwendbaren Rechts)? |
Beispiel
Am 2. 5. 1950 erhielt die amerikanische Gesellschaft Loews Inc., die Muttergesellschaft der Filmgesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer (M.G.M.), von dem Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde über die Urheberrechte am Film "Asphalt Jungle", bei dem John Huston Regie geführt hatte und der aufgrund eines von ihm selbst und Ben Maddow geschriebenen Drehbuchs gedreht worden war. John Huston besaß bis 1964 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und nahm danach die irische Staatsbürgerschaft an. Er lebte danach vor allem in Irland und Frankreich und starb am 28.6.1987 in der USA. Das Copyright an „Asphalt Jungle“ wurde am 2. 5. 1977 durch M.G.M. nach Änderung des Firmennamens von Loew's erneuert. Die Gesellschaft Turner Entertainment Inc., die seit dem 5. 8. 1986 von M.G.M. die Rechte an deren "Bibliothek" innehat, ließ – ohne Nachfrage bei John Huston – eine kolorierte Fassung des Films "Asphalt Jungle" herstellen, für die ihr am 20.6.1988 vom Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde erteilt wurde.Der französische Fernsehkanal La 5 kündigte für den 20.6.1988 die Ausstrahlung des kolorierten Filmes im Fernsehen an. Die Erben von John Huston wenden sich vor einem französischen Gericht gegen die Ausstrahlung der kolorierten Fassung von „Asphalt Jungle“ im französischen Fernsehen wegen er Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Darf ein französisches Gericht entscheiden? Nach welchem Recht hat das französische Gericht dann zu entscheiden? |
Beide Fragen sind voneinander zu trennen, denn der deutsche Richter kann zwar zuständig sein, muss den Fall aber ggfs. nach einer fremden nationalen Rechtsordnung entscheiden. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Verfahrensrecht des Landes, in dem Schutz nachgesucht wird (sog. lex fori ). Dies ist zwingend zu unterscheiden von dem (materiellen) Recht des Landes, für das Schutz nachgesucht wird (sog. lex loci protectionis), wobei häufig das gleiche nationale Recht anwendbar sein kann. Nach deutschem Verfahrensrecht ist jedes Gericht international zuständig, das nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig ist. Die Frage des anwendbaren Urheberrechts entscheidet sich dagegen danach, welches Land den größten Bezug zu dem Sachverhalt aufweist. Da der räumliche Geltungsbereich des UrhG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, kann das UrhG auch nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die einen Bezug zu Deutschland haben. Umgekehrt haben auch ausländische Normen im Inland keine Geltung, so dass ein ausländisches Urheberrecht für inländische Tatbestände keine rechtliche Wirkung hat. Das globale Urheberrecht ist von dem hieraus hergeleiteten Territorialitätsprinzip geprägt. Der Urheber erwirbt danach in seinem Heimatland und in allen Staaten, die ihm über das nationale Fremdenrecht oder urheberrechtliche Staatsverträge ein solches Recht gewähren, ein eigenständiges Urheberrecht; er hat also ein „Bündel von Urheberrechten“. |
Das Territorialitätsprinzip (dessen Aussagekraft für das Kollisionsrecht heute teilweise abgelehnt wird) wird in der derzeitigen Urheberrechtsdiskussion vielfach angegriffen und ihm das sog. Universalitätsprinzipgegenübergestellt. Danach erwirbt der Urheber ein einheitliches globales Urheberrecht, das jeweils nur national im Hinblick auf Schutzfristen, Schranken etc. unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Diskussion um das richtige Prinzip der räumlichen Zuordnung hat vor allem in der Diskussion um Urheberrechtsverletzungen im Internetan Brisanz gewonnen. Vor allem die Vertreter des Universalitätsprinzips sehen hierin die Möglichkeit, Verletzungen weltweit zu verfolgen und zwar zu einem hohen Urheberrechtsstandard. Mit einem global einheitlichen Urheberrecht würde der Urheber/Verwerter sich als Erstveröffentlichungsland eines aussuchen mit hohem Schutzstandard. Dennoch hat sich das Universalitätsprinzip bisher nicht durchsetzen können. |
v. Welser, in: Wandtke/Bullinger (Hrsg.), Urheberrecht (3. Aufl. 2009), Vor §§ 120 ff. UrhG
bb) Territorialitätsprinzip.Randnummer 5
Zur Rechtfertigung des Schutzlandprinzips wird häufig das Territorialitätsprinzip herangezogen (…). Der Begriff Territorialitätsprinzip ist allerdings vieldeutig und verschwommen und kann nur nach seinem jeweiligen Sachzusammenhang interpretiert werden (…). Im Bereich des Immaterialgüterrechts besagt das Territorialitätsprinzip lediglich, dass die Wirkung der Gesetzgebung eines Staates auf das Territorium dieses Staates begrenzt ist (BGHZ 126, 252, 256 – Joseph Beuys; …). Das Territorialitätsprinzip geht von einem Bündel nationaler Urheberrechte aus (BVerfGE 81, 208, 223 – Bob Dylan; BGH GRUR 2004, 855, 856 – Hundefigur; BGH GRUR 2005, 48, 49 – Man spricht deutsch; BGH GRUR 2007, 691 – Staatsgeschenk; (…)). Kegelhat es deshalb auch als „Bündeltheorie“bezeichnet (Soergel/KegelAnh Art. 12 EGBGB Rn. 16). Kritisiert wird das Territorialitätsprinzip insb. von den Anhängern des Universalitätsprinzips,die das Urheberrecht als einheitliches Recht ansehen und nur die Ausgestaltung den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen zugestehen (Schack Rn. 806 m. w. N.). Die Geltung des Territorialitätsprinzips war in Deutschland nicht seit jeher selbstverständlich. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken v. 11. 6. 1870, welches 1871 als Reichsgesetz übernommen wurde (Schack Rn. 105), erstreckte das Verbot des Nachdrucks und der Verbreitung auch auf das Ausland (…). Das Verbot des
Nachdrucks im Ausland sollte den Autor im Inland schützen (…). Auch bei Anerkennung des Territorialitätsprinzips ist die Frage nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht aber keineswegs geklärt. Eine Entscheidung für die Geltung des Schutzlandprinzips ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip gerade nicht. Aus dem überholten Territorialitätsprinzip lassen sich keine kollisionsrechtlichen Schlüsse ziehen (…).
b) Ursprungslandprinzip.
Randnummer 6
Gegen die umfassende Geltung des Schutzlandes wenden sich die Vertreter der Ursprungslandtheorie. Der Idee des geistigen Eigentums widerspreche es, das Urheberrecht insgesamt dem Schutzlandrecht zu unterstellen (…). Das Schutzlandprinzip
begünstige einseitig den Verletzer, der sich mit dem Eingriffsort zugleich das anwendbare Recht aussuchen könne (…). Nach vordringender Ansicht in der Literatur soll das Urheberrecht deshalb einheitlich an das Ursprungsland angeknüpft werden (…). Vorgeschlagen wird, ein einmal im Ursprungsland entstandenes Urheberrecht anzuerkennen und nur Einzelfragen des Schutzes nach dem Schutzlandrecht zu beurteilen (…). Bis zur Veröffentlichung sei die Staatsangehörigkeit maßgeblich, danach der Ort der ersten Veröffentlichung ((…); Schack Rn. 900 ff.). Das so bestimmte Urheberrechtsstatut soll für das Entstehen, die erste Inhaberschaft und die Übertragung bzw. Übertragbarkeit des Urheberrechts maßgeblich sein (Schack Rn. 904 ff.) und sowohl für die Verwertungsrechte als auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht gelten (...). Die lex loci protectionis soll hingegen über Inhalt, Schranken, Schutzdauer und fremdenrechtliche Schutzvoraussetzungen entscheiden. Die Verletzungbeurteile sich nach dem Deliktsstatut (lex loci delicti),dem Recht des Eingriffsortes.(…) Die Rechtsbehelfe unterständen naturgemäß der lex fori, so dass Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ nicht auf die lex loci protectionis verweisen könne (…). Über die Anknüpfung des Urheberrechts treffe die RBÜ keine Aussage.
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