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Dies ist eine alte Version von IntUrhRKollisionsrecht erstellt von Jorina Lossau am 2013-06-13 19:51:59.

 

Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 3 - Kollisionsrecht



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IntUrhRTerretorialitaetsprinzip.jpg 2023-10-06 18:36 58Kb

Als immaterieller Gegenstand ist das Urheberrecht ohnehin schwer zu lokalisieren. Für den Urheber gibt es nach Begabe von Vervielfältigungen seines Werkes in den Verkehr regelmäßig keine natürliche Herrschaft mehr über sein Werk (anders bei Originalen); das Urheberrechtist für ihn nur eine Stütze, um zumindest eine rechtliche Herrschaft über das Werk zu behalten. Das macht die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht in grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikten ohnehin schwierig. Dieses Problem der Lokalisierunghat sich in der modernen Medienindustrie mit globalen Übertragungstechniken wie Satellit und Internet noch verschärft.

Wird ein Richter mit einem grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikt betraut, hat er zunächst zwei Fragen zu klären, die mit der begrenzten räumlichen Reichweite nationalen Verfahrens- und materiellem Recht zusammenhängen: bin ich international überhaupt zuständig (Frage der internationalen Zuständigkeit, d.h. des Gerichtsstandes)? Welches nationale Urheberrecht muss ich anwenden (Frage des anwendbaren Rechts)?

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRKollisionsrecht/IntUrhRKollisionsrecht.jpg)

Beispiel


Am 2. 5. 1950 erhielt die amerikanische Gesellschaft Loews Inc., die Muttergesellschaft der Filmgesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer (M.G.M.), von dem Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde über die Urheberrechte am Film "Asphalt Jungle", bei dem John Huston Regie geführt hatte und der aufgrund eines von ihm selbst und Ben Maddow geschriebenen Drehbuchs gedreht worden war. John Huston besaß bis 1964 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und nahm danach die irische Staatsbürgerschaft an. Er lebte danach vor allem in Irland und Frankreich und starb am 28.6.1987 in der USA. Das Copyright an „Asphalt Jungle“ wurde am 2. 5. 1977 durch M.G.M. nach Änderung des Firmennamens von Loew's erneuert. Die Gesellschaft Turner Entertainment Inc., die seit dem 5. 8. 1986 von M.G.M. die Rechte an deren "Bibliothek" innehat, ließ – ohne Nachfrage bei John Huston – eine kolorierte Fassung des Films "Asphalt Jungle" herstellen, für die ihr am 20.6.1988 vom Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde erteilt wurde.Der französische Fernsehkanal La 5 kündigte für den 20.6.1988 die Ausstrahlung des kolorierten Filmes im Fernsehen an. Die Erben von John Huston wenden sich vor einem französischen Gericht gegen die Ausstrahlung der kolorierten Fassung von „Asphalt Jungle“ im französischen Fernsehen wegen er Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Darf ein französisches Gericht entscheiden? Nach welchem Recht hat das französische Gericht dann zu entscheiden?



Beide Fragen sind voneinander zu trennen, denn der deutsche Richter kann zwar zuständig sein, muss den Fall aber ggfs. nach einer fremden nationalen Rechtsordnung entscheiden. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Verfahrensrecht des Landes, in dem Schutz nachgesucht wird (sog. lex fori ). Dies ist zwingend zu unterscheiden von dem
(materiellen) Recht des Landes, für das Schutz nachgesucht wird (sog. lex loci protectionis), wobei häufig das gleiche nationale Recht anwendbar sein kann.
Nach deutschem Verfahrensrecht ist jedes Gericht international zuständig, das nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig ist. Die Frage des anwendbaren Urheberrechts entscheidet sich dagegen danach, welches Land den größten Bezug zu dem Sachverhalt aufweist. Da der räumliche Geltungsbereich des UrhG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, kann das UrhG auch nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die einen Bezug zu Deutschland haben. Umgekehrt haben auch ausländische Normen im Inland keine Geltung, so dass ein ausländisches Urheberrecht für inländische Tatbestände keine rechtliche Wirkung hat. Das globale Urheberrecht ist von dem hieraus hergeleiteten Territorialitätsprinzip geprägt. Der Urheber erwirbt danach in seinem Heimatland und in allen Staaten, die ihm über das nationale Fremdenrecht oder urheberrechtliche Staatsverträge ein solches Recht gewähren, ein eigenständiges Urheberrecht; er hat also ein „Bündel von Urheberrechten“.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRKollisionsrecht/IntUrhRTerretorialitaetsprinzip.jpg)

Das Territorialitätsprinzip (dessen Aussagekraft für das Kollisionsrecht heute teilweise abgelehnt wird) wird in der derzeitigen Urheberrechtsdiskussion vielfach angegriffen und ihm das sog. Universalitätsprinzipgegenübergestellt. Danach erwirbt der Urheber ein einheitliches globales Urheberrecht, das jeweils nur national im Hinblick auf Schutzfristen, Schranken etc. unterschiedlich
ausgestaltet ist.
Die Diskussion um das richtige Prinzip der räumlichen Zuordnung hat vor allem in der Diskussion um Urheberrechtsverletzungen im Internetan Brisanz gewonnen. Vor allem die Vertreter des Universalitätsprinzips sehen hierin die
Möglichkeit, Verletzungen weltweit zu verfolgen und zwar zu einem hohen Urheberrechtsstandard. Mit einem global einheitlichen Urheberrecht würde der Urheber/Verwerter sich als Erstveröffentlichungsland eines aussuchen mit hohem Schutzstandard. Dennoch hat sich das Universalitätsprinzip bisher nicht durchsetzen können.


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