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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 3 - Kollisionsrecht



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Als immaterieller Gegenstand ist das Urheberrecht ohnehin schwer zu lokalisieren. Für den Urheber gibt es nach Begabe von Vervielfältigungen seines Werkes in den Verkehr regelmäßig keine natürliche Herrschaft mehr über sein Werk (anders bei Originalen); das Urheberrechtist für ihn nur eine Stütze, um zumindest eine rechtliche Herrschaft über das Werk zu behalten. Das macht die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht in grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikten ohnehin schwierig. Dieses Problem der Lokalisierunghat sich in der modernen Medienindustrie mit globalen Übertragungstechniken wie Satellit und Internet noch verschärft.

Wird ein Richter mit einem grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikt betraut, hat er zunächst zwei Fragen zu klären, die mit der begrenzten räumlichen Reichweite nationalen Verfahrens- und materiellem Recht zusammenhängen: bin ich international überhaupt zuständig (Frage der internationalen Zuständigkeit, d.h. des Gerichtsstandes)? Welches nationale Urheberrecht muss ich anwenden (Frage des anwendbaren Rechts)?

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRKollisionsrecht/IntUrhRKollisionsrecht.jpg)

Beispiel


Am 2. 5. 1950 erhielt die amerikanische Gesellschaft Loews Inc., die Muttergesellschaft der Filmgesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer (M.G.M.), von dem Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde über die Urheberrechte am Film "Asphalt Jungle", bei dem John Huston Regie geführt hatte und der aufgrund eines von ihm selbst und Ben Maddow geschriebenen Drehbuchs gedreht worden war. John Huston besaß bis 1964 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und nahm danach die irische Staatsbürgerschaft an. Er lebte danach vor allem in Irland und Frankreich und starb am 28.6.1987 in der USA. Das Copyright an „Asphalt Jungle“ wurde am 2. 5. 1977 durch M.G.M. nach Änderung des Firmennamens von Loew's erneuert. Die Gesellschaft Turner Entertainment Inc., die seit dem 5. 8. 1986 von M.G.M. die Rechte an deren "Bibliothek" innehat, ließ – ohne Nachfrage bei John Huston – eine kolorierte Fassung des Films "Asphalt Jungle" herstellen, für die ihr am 20.6.1988 vom Copyright Office der Vereinigten Staaten eine Eintragungsurkunde erteilt wurde.



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