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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
2.3 - Trade Related Intellectual Property
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Das TRIPS-Übereinkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) vom 15.4.1994 legt fest, dass die Mitgliedsstaaten bestimmte Bestimmungen der jüngsten Fassung der RBÜ anzuwenden haben. Das TRIPS-Übereinkommen bestimmt weiterhin die Geltung des Prinzips der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS) und die Gewährung bestimmter Mindestrechte (Art. 1 Abs. 1 TRIPS) bezüglich Urhebern zwischen den Vertragsstaaten. Als neues Schutzprinzip im Rahmen der internationalen Abkommen kommt der Grundsatz der Meistbegünstigung nach Art. 4 TRIPS hinzu, der besagt, dass Urheber Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen wie die Urheber aus den am meisten begünstigten Staaten haben (Ausländerparität). Nach Art. 4 lit. d) TRIPS sind von diesem Grundsatz jedoch dann Ausnahmen möglich, wenn a) eine abweichende Internationale Übereinkunft vor dem TRIPS Abkommen in Kraft getreten ist, b) dem Rat der TRIPS notifiziert wurden und c) keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen eines TRIPS-Mitgliedsstaates darstellen. Ein solches ist insbesondere das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA vom 15.1.1892 und der EG-Vertrag wie auch das EWR-Abkommen. |
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