Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: IntUrhRHarmonisierung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
  B G H Z57s137
  C M S Content Manageme...
  D M S Dokumenten Manag...
  Data Mining
  Intra Net
  Job Rotation
  Link Auf Neue Seite
  Micro Artikel
  News Letter
  Peer Assist
  Schwarzes Brett
  W M Die Strategische P...
  W M Formular Checkliste
  W M Good Practice
  W M Groupware
  W M Im I T Dienstleist...
  W M Informations Und K...
  W M Inhaltsstrukturier...
  W M Instrumente Des Da...
  W M Knowledge Broker
  W M Kompetenz Zentrum
  W M Projektdatenbank
  W M Strategische Perso...
  W M Uebergreifende Met...
  W M Wissens Erfassung
  W M Wissens Erwerb
  W M Wissens Identifika...
  W M Wissens Kommunikat...
  W M Wissensaudit
  W M Wissenskarten
  Wiss M After Action Re...
  Wiss M Besprechung Dia...
  Wiss M Data Mining
  Wiss M Externes Benchm...
  Wiss M Methoden
  Wiss M Open Innovation
  Wiss M Portfolio Metho...
  Wiss M Sozialenetzwerke
  Wissens Management
  Wissenskarten
  Wissensmanagement Arten
  Wissensmanagement B A
  Wissensmanagement Begr...
  Wissensmanagement Beis...
  Wissensmanagement Besc...
  Wissensmanagement Defi...
  Wissensmanagement E Le...
  Wissensmanagement Indi...
  Wissensmanagement Lite...
  Wissensmanagement Meth...
  Wissensmanagement Moeg...
  Wissensmanagement Opti...
  Wissensmanagement Orga...
  Wissensmanagement Wiki
  Wissensorientierte Rau...
ich war hier: WissensmanagementMethoden » IntUrhRHarmonisierung

Version [30165]

Dies ist eine alte Version von IntUrhRHarmonisierung erstellt von Jorina Lossau am 2013-06-09 10:44:28.

 

Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 1 - Europäische Harmonisierung nationaler Urheberrechte

Attachments
File Last modified Size
IntUrhRGestaltungsmittel.jpg 2023-10-06 18:36 75Kb
IntUrhRKollisionEUR.jpg 2023-10-06 18:36 36Kb
IntUrhRVoelkerrecht.jpg 2023-10-06 18:36 31Kb

Die Gestaltung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist eine eigentlich den Mitgliedsstaaten vorbehaltene Aufgabe. Der AEUV sieht zwar in Art. 167 zum Politikfeld Kultur die Aufgabe der EU, die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten in künstlerischem, literarischen und audiovisuellen Schaffen zu ergänzen, nimmt hier aber nicht Bezug auf das Urheberrecht. Ansonsten fehlt hier eine Positionierung der EU zum Urheberrecht vollständig. Im Sinne des überkommenden Territorialitätsprinzips, das sich historisch aus dem mittelalterlichen Privilegienwesen entwickelt hat (s. näher dazu unten), sollten die nationalen Gesetzgeber jeweils ihr eigenes Urheberrecht gestalten können.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRHarmonisierung/IntUrhRKollisionEUR.jpg)
Allerdings ist auf europäischer Ebene zunehmend der zutreffende Eindruck entstanden, dass ein Flickenteppich nationaler Urheberrechtein Bezug auf Schutzvoraussetzungen und – dauer sowie Schranken – gerade in der modernen Informations- und Medienwirtschaft – mit dem Ziel eines einheitlichen Marktes unvereinbar ist. So hat die EU seit 1989 mit gezielten Richtlinien zu einzelnen harmonisierungsbedürftigen Fragen das Urheberrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten maßgeblich beeinflusst. Dabei nimmt die EU Umwege über Politikziele wie „Binnenmarkt“ (Art. 26, 27 AEUV), „freier Warenverkehr“ (Art. 28 AEUV), „freier Wettbewerb“ (Art. 101, 102 AEUV), „Verbraucherschutz“ (Art. 169 AEUV) und dem Prinzip der Diskriminierungsfreiheit (Art. 18 AEUV) die wesentlichen Anknüpfungspunkte für diese Harmonisierungstendenz im
Urheberrecht.
Eine weitere Aktivitätsebene der EU war die Beteiligung an völkerrechtlichen Verträgenzur Regelung des internationalen Urheberrechts und gewerblichen Rechtsschutzes. Auch hier wollte die EU als eigenständiges Völkerrechtssubjekt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen der Medien- und Kreativwirtschaft in Europa auf internationaler Ebene stärken. Häufig ist die EU dabei selbständig neben den einzelnen Mitgliedsstaaten Beteiligter an den Staatsverträgen und gibt über Richtlinien den Mitgliedsstaaten auf, die Pflichten aus den Staatsverträgen einheitlich in nationales Recht umzusetzen.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki