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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Fall 10 - Nemo
Der kanadische Kinderbuchautor C hatte Mitte November 2002 ein Kinderbuch mit dem Titel „Pierrot le poisson-clown“ (Pierrot, der Clownfisch) verfasst, das bislang in Deutschland noch nicht erschienen ist. Nun behauptet C, das Aussehen des Fisches und der Inhalt des Films „Findet Nemo“ des USamerikanischen Konzerns Disney (D) und der Trickfilmstudios Pixar seien seiner Zeichnung und dem Inhalt seines Buches verblüffend ähnlich. Tatsächlich weisen Buch und Film jedenfalls hinsichtlich der erzählten Geschichte eine hochgradige Ähnlichkeit auf. Nun soll der Film auch in die deutschen Kinos kommen. C möchte hiergegen rechtliche Schritte einleiten. Was kann er unternehmen? Abwandlung: Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn C Franzose ist? |
LösungA. Ausgangsfall C könnte gegen D einen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben. I. Bei dem Kinderbuch handelt es sich um ein geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG. II. Bearbeitungen eines Werkes dürfen gemäß § 23 S. 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden. III. Fraglich ist allerdings, ob sich C als Kanadier auf sein Urheberrecht am Kinderbuch und das Einwilligungserfordernis berufen kann. Dies könnte ihm nach § 121 Abs. 1 UrhG möglich sein. Dann müsste das Werk in Deutschland erschienen sein, es sei denn, dass das Werk früher als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen ist. Das Werk des C ist allerdings bisher noch nicht in Deutschland erschienen. Im Übrigen ist die Frist von 30 Tagen nach Ersterscheinen bereits abgelaufen. Somit kommt ein Schutz des C nach § 121 Abs. 1 UrhG nicht in Betracht. Möglicherweise könnte sich der Schutz des C aus § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Staatsverträgen ergeben. Zwischen Deutschland und Kanada gilt die RBÜ, das Welturheberrechtsabkommen und das TRIPS-Abkommen. Sowohl nach Art 5 Abs. 1 RBÜ wie auch nach Art. 3 Abs. 1 TRIPS und Art. 9 Abs. 1 TRIPS i.V.m. Art. 5 Abs. 1 RBÜ gilt zwischen Deutschland und Kanada der Grundsatz der Inländerbehandlung, d.h. dass Deutschland einem kanadischen Urheber keine schlechtere Behandlung als einem inländischen zukommen lassen darf. Daraus ergibt sich, dass sich C genau wie ein Deutscher auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 23 S. 1 UrhG berufen kann. IV. Für den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ist auch eine drohende, hinreichend konkretisierte Erstbegehungsgefahr ausreichend. Die Veröffentlichung der Verfilmung durch D in den deutschen Kinos steht bevor. Die Gefahr der Verletzung wegen Nichtbeachtung des Erfordernisses einer Einwilligung des C in die Veröffentlichung der Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG ist somit hinreichend konkretisiert. V. C hat gegen D einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. B. Abwandlung Gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UrhG stehen EU-Angehörige deutschen Staatsangehörigen gleich. Demnach kann sich C als Franzose ohne Anwendung der internationalen Abkommen, unmittelbar auf die Bestimmungen des UrhG berufen. C hat somit einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. |
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