Revision history for IntUrhRFallloesungDecreto
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CategoryFallsammlungInternatUrhR
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Art. 8 des Decreto-lei sieht vor, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Vermietrecht an den „Filmproduzenten” abtritt, definiert diesen Begriff jedoch nicht näher. Nach Art. 5 des Decreto-lei hat der Filmproduzent die Vergütung auf Grund der Abtretung des Vermietrechts an einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films zu zahlen. Legt man Art. 8 des Decreto-lei i.V. mit Art. 5 des Decreto-lei aus, kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Videogrammhersteller zu der Kategorie der Filmproduzenten gehört, die die Vergütung zu zahlen haben.
Deletions:
Additions:
„1. Hat ein Urheber sein Vermietrecht an einem Tonträger, einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so hat er ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
4. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsakts umfasst die Bezeichnung ‚Film’ vertonte oder nichtvertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Laufbilder.”
Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, mit der in der Gemeinschaft ein harmonisierter Rechtsschutz für das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt werden soll. Die Richtlinie soll die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke in Bezug auf das Vermieten und Verleihen beseitigen, um Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Könnten die Mitgliedstaaten das Recht, die Vermietung von Videogrammen zu erlauben oder zu verbieten, nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie nach Belieben verschiedenen Kategorien von Personen gewähren, würde dieses Ziel jedoch offensichtlich nicht erreicht.
Art. 8 des Decreto-lei sieht vor, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Vermietrecht an den #8222;Filmproduzenten” abtritt, definiert diesen Begriff jedoch nicht näher. Nach Art. 5 des Decreto-lei hat der Filmproduzent die Vergütung auf Grund der Abtretung des Vermietrechts an einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films zu zahlen. Legt man Art. 8 des Decreto-lei i.V. mit Art. 5 des Decreto-lei aus, kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Videogrammhersteller zu der Kategorie der Filmproduzenten gehört, die die Vergütung zu zahlen haben.
4. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsakts umfasst die Bezeichnung ‚Film’ vertonte oder nichtvertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Laufbilder.”
Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, mit der in der Gemeinschaft ein harmonisierter Rechtsschutz für das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt werden soll. Die Richtlinie soll die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke in Bezug auf das Vermieten und Verleihen beseitigen, um Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Könnten die Mitgliedstaaten das Recht, die Vermietung von Videogrammen zu erlauben oder zu verbieten, nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie nach Belieben verschiedenen Kategorien von Personen gewähren, würde dieses Ziel jedoch offensichtlich nicht erreicht.
Art. 8 des Decreto-lei sieht vor, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Vermietrecht an den #8222;Filmproduzenten” abtritt, definiert diesen Begriff jedoch nicht näher. Nach Art. 5 des Decreto-lei hat der Filmproduzent die Vergütung auf Grund der Abtretung des Vermietrechts an einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films zu zahlen. Legt man Art. 8 des Decreto-lei i.V. mit Art. 5 des Decreto-lei aus, kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Videogrammhersteller zu der Kategorie der Filmproduzenten gehört, die die Vergütung zu zahlen haben.
Deletions:
angemessene Vergütung für die Vermietung.
4. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsakts umfasst die Bezeichnung ‚Film’ vertonte oder
nichtvertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Laufbilder.”
Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, mit der in der Gemeinschaft ein harmonisierter Rechtsschutz für das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt werden soll. Die Richtlinie soll die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich
geschützte Werke in Bezug auf das Vermieten und Verleihen beseitigen, um Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Könnten die Mitgliedstaaten das Recht, die Vermietung von Videogrammen zu erlauben oder zu verbieten, nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie nach Belieben verschiedenen Kategorien von Personen gewähren, würde dieses Ziel jedoch offensichtlich nicht erreicht.
Art. 8 des Decreto-lei sieht vor, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Vermietrecht an den „Filmproduzenten” abtritt, definiert diesen Begriff jedoch nicht näher. Nach Art. 5 des Decreto-lei hat der Filmproduzent die Vergütung auf Grund der Abtretung des Vermietrechts an einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films zu zahlen. Legt man Art. 8 des Decreto-lei i.V. mit Art. 5 des Decreto-lei aus, kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Videogrammhersteller zu der Kategorie der Filmproduzenten gehört, die die Vergütung zu zahlen haben.
Additions:
**Vgl. [[http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=56482&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=608334 EuGH, U. v. 13. 7. 2006 – Rs. C-61/05]]**
Deletions:
Additions:
**1.** Es könnte Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entgegenstehen, dass das Decreto-lei es zulässt, dass das dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films zustehende ausschließliche Recht, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten, auf Hersteller von Videogrammen erstreckt wird.
**2.** Art. 5 Abs. 2 Decreto-lei könnte gegen Art. 4 der Richtlinie verstoßen, da es zwei verschiedene Hersteller betreffen könne, den Videogrammhersteller und den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films.
**2.** Art. 5 Abs. 2 Decreto-lei könnte gegen Art. 4 der Richtlinie verstoßen, da es zwei verschiedene Hersteller betreffen könne, den Videogrammhersteller und den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films.
Deletions:
2. Art. 5 Abs. 2 Decreto-lei könnte gegen Art. 4 der Richtlinie verstoßen, da es zwei verschiedene Hersteller betreffen könne, den Videogrammhersteller und den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films.
Additions:
Der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie im Zusammenhang mit der Abtretung des Vermietrechts verwendete Begriff „Filmproduzent” meint hingegen tatsächlich nur den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films. Da Videogramme in dieser Bestimmung nicht genannt werden, hat ein Videogrammhersteller nicht den Status eines Filmproduzenten. Diese Umsetzung der Richtlinie führt somit dazu, dass es den Künstlern in Portugal gegebenenfalls nicht möglich sein könnte, die Vergütung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, da nicht klar ist, wer der Hersteller ist, der die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene angemessene Vergütung zu zahlen hat.
Deletions:
den Künstlern in Portugal gegebenenfalls nicht möglich sein könnte, die Vergütung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, da nicht klar ist, wer der Hersteller ist, der die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene angemessene Vergütung zu zahlen hat.
Additions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II====