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Entscheidend hierfür ist die Frage, ob der Begriff der Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er zum einen erfasst, wenn der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung des Eigentums verbunden ist, und zum anderen, wenn diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird.
Weder Art. 4 Abs. 1 noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG präzisiert hinreichend den Begriff der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werks an die Öffentlichkeit. Dagegen wird der Begriff im WCT-Vertrag und im WPPTVertrag klarer definiert. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll. Die Richtlinie 2001/29/EG dient dazu, den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem WCT-Vertrag und dem WPPT-Vertrag auf Gemeinschaftsebene nachzukommen. Daher ist der Begriff der Verbreitung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nach Möglichkeit im Licht der in diesen Verträgen enthaltenen Definitionen auszulegen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass unter den Begriff der Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i.S. von Art. 4 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG nur Handlungen fallen, die mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden sind. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist das bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Weder Art. 4 Abs. 1 noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG präzisiert hinreichend den Begriff der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werks an die Öffentlichkeit. Dagegen wird der Begriff im WCT-Vertrag und im WPPTVertrag klarer definiert. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll. Die Richtlinie 2001/29/EG dient dazu, den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem WCT-Vertrag und dem WPPT-Vertrag auf Gemeinschaftsebene nachzukommen. Daher ist der Begriff der Verbreitung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nach Möglichkeit im Licht der in diesen Verträgen enthaltenen Definitionen auszulegen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass unter den Begriff der Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i.S. von Art. 4 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG nur Handlungen fallen, die mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden sind. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist das bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen jedoch offensichtlich nicht der Fall.
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mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung des Eigentums verbunden ist, und zum anderen, wenn diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird.
Weder Art. 4 Abs. 1 noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG präzisiert hinreichend den Begriff der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werks an die Öffentlichkeit. Dagegen wird der Begriff im WCT-Vertrag und im WPPTVertrag klarer definiert. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein
von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll. Die Richtlinie 2001/29/EG dient dazu, den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem WCT-Vertrag und dem WPPT-Vertrag auf Gemeinschaftsebene nachzukommen. Daher ist der Begriff der Verbreitung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nach Möglichkeit im Licht der in diesen Verträgen enthaltenen Definitionen
auszulegen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass unter den Begriff der Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i.S. von Art. 4 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG nur Handlungen fallen, die mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden sind. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist das bei den im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen jedoch offensichtlich nicht der Fall.
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**Vgl. [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71605&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=609171 EuGH, U. v. 17.4.2008 – Rs. C-456/06]]**
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====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II====