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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II


Fall 9 - VEB



Die Künstler einer Kultband (K) machten im Mai 1965 einige Aufnahmen in einem Plattenstudio in Karl-Marx Stadt (heute Chemnitz). Diese wurden von dem VEB „Deutsche Schallplatte“ für eine Schallplatte verwendet, die noch im gleichen Jahr veröffentlicht wurde. Als Vertriebsgebiet war im Vertrag die DDR vereinbart worden. Der Rechtsnachfolger R des VEB verbreitet im Jahr 2004 eine CD mit der Aufnahme im gesamten Bundesgebiet. Die Künstler der K möchten die Vervielfältigung und Verbreitung in der Bundesrepublik untersagen.

Anmerkungen:
1. Nach § 82 URG (DDR) betrug die Schutzfrist für ausübende Künstler 10 Jahre nach der Darbietung.
2. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet E, Abschnitt 2 des Einigungsvertrages s.o.:








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