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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 2 - Urheberrecht und Binnenmarkt



Die erste Auseinandersetzung einer europäischen Institution mit dem Urheberrecht – das Urteil des EuGH vom 8.6.1971 in der Rechtssache Polydor – betraf bereits das Verhältnis der nationalen Urheberrechte mit dem Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes. Eine der Säulen für diesen Binnenmarkt ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz beim grenzüberschreitenden
Weiterverkauf von Wirtschaftsgütern. Hierdurch soll der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV) innerhalb der EU gestärkt werden.

Der Erschöpfungsgrundsatzhat die europäischen Gerichte mehrfach beschäftigt, da das Verhältnis zulässiger Rechtsbeschränkungen (z.B. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zur räumlichen Beschränkung von Nutzungsrechten) zum Grundsatz des freien Warenverkehrs zu klären war. Insbesondere aufgrund eines Gefälles von Lizenzgebühren innerhalb der EU (niedrige Gebühren in GB
und IRL, hohe Gebühren in anderen Mitgliedstaaten hat der EuGH immer an das Durchsetzung des Erschöpfungsprinzips festgehalten (EuGHE 1981, 147 – Gebührendifferenz II; EuGHE 1982, 329 – Polydor/Harlequin). So sind Importe körperlicher Vervielfältigungsstücke aus anderen EU-Mitgliedsstaaten immer zulässig, soweit nicht die jeweilige Vervielfältigung ursprünglich außerhalb des EWR (vgl. §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) in den Verkehr gebracht wurde (EuGHE 1982, 329 – Polydor/Harlequin) oder aufgrund einer gesetzlichen Lizenz erfolgte (mangelnde Zustimmung des Urhebers). Der Erschöpfungsgrundsatz greift aber nicht bei Dienstleistungen wie der öffentlichen Wiedergabe (EuGHE 1980, 881 – Le Boucher II).

Allerdings gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht uneingeschränkt. Gerade zum Schutz des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“– zu dem der EuGH auch das Urheberrecht zählt (EuGHE 1981, 147, 162 – Gebührendifferenz II) – sind aber nach Art. 36 AEUV nationale Regelungen zulässig, die Ausnahmen vorsehen.

Nach der Rechtsprechung müssen sich die Ausnahmen allerdings wiederum an Art. 34 AEUV messen lassen. Der EuGH will dies mit einer Unterscheidung zwischen Regeln über einerseits den Bestand und andererseits die Ausübung des Urheberrechts erreichen, wobei nur die ersteren durch die Mitgliedsstaaten in Abweichung zu Art. 34 AEUV geregelt werden dürfen; in der Literatur wird die Unterscheidung nach Bestand und Ausübung des Urheberrechtsteilweise als willkürlich empfunden und deswegen für eine Abgrenzung nach dem „spezifischen Gegenstand“ des geistigen Eigentums befürwortet (z.B. Götting, JZ 1996, 310; Schack, UrhR (5. Aufl. 2010), Rn. 147).

Ein zweiter früher Ansatzpunkt für Harmonisierung des Urheberrechts im Lichte der wirtschaftspolitischen Vorgaben des europäischen Rechts waren die Wettbewerbsregeln mit Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) und dem Kartellverbot (Art. 101 AEUV). Zunächst standen hierbei die aufgrund ihrer sektoralen und nationalen Alleinstellung
marktbeherrschenden Verwertungsgesellschaften im Vordergrund, später auch die Ausübung der Exklusivrechte des Urhebers.
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