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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
2.5 - Anti-Counterfeiting Trade Agreement ACTA
Zielsetzung und Inhalt |
Unter großen Protesten im Frühjahr 2012 war die geplante Einführung des ACTAin der Europäischen Union begleitet. Mit diesem Abkommen sollte zur internationalen Zusammenarbeit für eine wirksamere Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums beigetragen werden. An den Verhandlungen hatten neben der Europäischen Union auch die Initiatoren USA und Japan sowie Australien, Neuseeland, Südkorea, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Marokko, Schweiz, Kanada und Mexiko teilgenommen. Unterstützt wird das Abkommen vor allem von der Verwertungsindustrie. Inhaltlich nahm das Abkommen vor allem auf schon bereits bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Bekämpfung von Verletzungen oder Diebstahl ihrer Urheberrechte, Fabrik- oder Handelsmarken, Patente, Geschmacksmuster und geografischen Angaben durch organisierte kriminelle Vereinigungen Bezug, erweiterte sie aber für Nutzungshandlungen im Internet. Hier sollten insbesondere die Pflichten der Internetprovider normiert werden. Nach den Protesten in vielen Mitgliedsstaaten hat sich das Europäische Parlament im Juli 2012 gegen die Umsetzung von ACTA ausgesprochen. |
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