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Internationales Privatrecht

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Verweisung

Das internationale Privatrecht eines Forums verweist über die Anknüpfungspunkte auf die Rechtsordnung eines anderen Staates. Diese Verweisung kann nach deutschem Recht eine Sachnorm- oder eine Gesamtnormverweisung sein. Bei einer Sachnormverweisung wird nur auf die Sachvorschriften der fremden Rechtsordnung verwiesen. Bei einer Gesamtnormverweisung wird auch das Kollisionsrecht (IPR) des ausländischen Staates zur Anwendung berufen, vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

I. Grundsatz: Gesamtverweisung

Der deutsche Gesetzgeber hat sich in Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich für eine Gesamtnormverweisung ausgesprochen, sodass die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates auch dessen Internationales Privatrecht erfasst, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise in Frankreich, Belgien und Österreich.

Wird infolge der Gesamtnormverweisung auch auf das IPR des ausländischen Staates verwiesen, kann dieses
  • die Verweisung annehmen
  • die Sache an den verweisenden Staat zurückverweisen
  • die Sache an einen dritten Staat und dessen Rechtsordnung weiterverweisen

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtVerweisung/Verweisung.jpg)

1. Annahme der Verweisung
Verweisen die ausländischen IPR-Vorschriften auf ihre eigene Rechtsordnung, wird die Verweisung angenommen. Das Sachrecht der berufenen Rechtsordnung kommt dann zur Anwendung




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