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Internationales Privatrecht
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Anwendung der Sachnormen
A. Ermittlung des ausländischen Rechts Aus § 293 ZPO folgt, dass das Gericht den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat. In der Praxis können die Gerichte diese Arbeit aber nur in den seltensten Fällen leisten, sodass in der Regel Sacherständigengutachten eingeholt werden. B. Erstfragen, Vorfragen, Teilfragen Häufig hängt die Beantwortung der Hauptfrage von der Beurteilung eines anderen Rechtsverhältnisses ab. Diese Rechtsverhältnisse (Erstfragen, Vorfragen und Teilfragen) liegen außerhalb des eigentlichen Verweisungsziels der Kollisionsnorm. Sie können deshalb nicht automatisch von dem Sachrecht der für die Hauptfrage berufenen Rechtsordnung (lex causae) mitentschieden werden. Da diesem Rechtsverhältnis wiederum ein Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung zugrunde liegt, ist neben der IPR-Prüfung für die Hauptfrage eine weitere IPR-Prüfung für die Erst-oder Vorfrage vorzunehmen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass als Folge dieser Prüfung auf diese Frage u.U. ein anderes Sachrecht anzuwenden ist als auf die Hauptfrage. Die Wirksamkeit eines einheitlichen Rechtsverhältnisses, das neben einer Hauptfrage eine solche Vorfrage aufwirft, kann deshalb von den verschiedenen zur Anwendung berufenen Sachrechten unterschiedlich beurteilt werden. In diesen Fällen kommt es dann zu sog. hinkenden Rechtsverhältnissen. In Betracht kommt zum einen eine selbständige Anknüpfung nach dem IPR der lex fori oder eine unselbständige Anknüpfung nach dem IPR der lex causae. I. Erstfrage (=kollisionsrechtliche Vorfrage i.e.S. Erstragen werden aufgeworfen, wenn eine Kollisionsnorm in ihrem Tatbestand auf ein bestimmtes Recht bzw. Rechtsverhältnis Bezug nimmt, das wiederum kollisionsrechtlich eingeordnet werden muss. Diese Fragen stellen sich also vor der Verweisung. Die Erstfrage wird auch als kollisionsrechtliche Vorfrage im engeren Sinne bezeichnet. Die Gegenstände der Erstfrage werden in der Regel selbständig angeknüpft, d.h. nach den Kollisionsnormen des eigenen IPR, der lex fori. Die Frage wird vom Kollisionsrecht des Forums aufgeworfen und deshalb auch, um den inneren Entscheidungseinklang herzustellen, nach den gleichen Regeln kollisionsrechtlich entschieden wie die Hauptfrage. II. Vorfrage Vorfragen sind Fragen nach dem Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses, die von dem Kollisionsrecht oder materiellen Recht (lex causae) der berufenen Rechtsordnung aufgeworfen werden. Vorfragen stellen sich folglich erst nach der Verweisung. III. Teilfrage Die Teilfrage stellt sich nur nach der Verweisung. Sie betrifft - anders als die Vor- und die Erstfrage - kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern ist nur als Tatbestandsvoraussetzung einer Hauptfrage erheblich. Teilfragen werden grds. vom Wirkungsstatut, also der berufenen materiellen Rechtsordnung beantwortet. Sie bilden mit der Hauptfrage einen Lebenssachverhalt und sollen deshalb von derselben Rechtsordnung beherrscht werden. Um jedoch einzelne Interessen besser berücksichtigen zu können, bestehen für bestimmte Teilfragen Sonderanknüpfungen. Gesetzlich geregelt sind die Sonderanknüpfungen für folgende Teilfragen:
Verweisen die Kollisionsnormen auf deutsches Sachrecht, sind die deutschen Sachnormen anwendbar. Dennoch können auch auf dieser Stufe weitere Berührungspunkte zu anderen Rechtsordnungen liegen. Fraglich ist, ob die inländischen Sachnormen im Einzelfall so ausgelegt werden können, dass ihre Tatbestandsmerkmale auch durch einen ausländischen Sachverhalt erfüllt werden können. Bei dieser Substitution unterscheidet man drei Fallgruppen:
I. Gegenstände, Naturereignisse und verfahrensunabhängige Handlungen von Privaten im Ausland Gegenstände, Naturereignisse und verfahrensabhängige Handlungen von Privaten im Ausland stehen grds. solchen im Inland gleich und können als Auslandssachverhalte die deutschen Normen erfüllen. Beispielsweise erfasst § 311 b Abs. 1 BGB auch ausländische Grundstücke. § 844 BGB greift auch bei unerlaubten Handlungen, die im Ausland ausgeführt worden sind. |
II. Behördenakte und verfahrensgebundene Privathandlungen im Ausland Fallbeispiel: Die Gesellschafter der A-GmbH, die ihren tatsächlichen und satzungsgemäßen Sitz in Köln hat, kommen beim Ski-Fahren in Base auf die Idee, ihre Satzung ändern zu lassen. Sie lassen den Änderungsbeschluss vor einem Schweizer Notar in Basel beurkunden. Nach schweizerischem Recht wäre die Satzungsänderung formwirksam beschlossen worden. Erfüllt die Änderung alle Formerfordernisse? 1. Abwandlung: Der Gesellschafter A der A-GmbH veräußert und überträgt durch notariellen Vertrag in der Schweiz seine Geschäftsanteile an B. Nach schweizerischem Recht wäre die Übertragung wirksam. Der Schweizer Notar überreicht dem Handelsregister des Amtsgerichts Köln eine geänderte Gesellschafterliste. Hat B die Geschäftsanteile des A wirksam erworben? 2. Abwandlung: Der Schweizer Notar überreicht dem Handelsregister des Amtsgerichts Köln keine geänderte Gesellschafterliste. Hat B die Geschäftsanteile des A wirksam erworben? 3. Abwandlung: A veräußert und überträgt seine GmbH-Anteile privatschriftlich an B in der Schweiz. einen Notar ziehen sie nicht hinzu. Nach schweizerischem Recht wäre die Anteilsübertragung wirksam. Hat B die Geschäftsanteile des A wirksam erworben? Lösung: |
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