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Internationales Privatrecht
Anwendung der Sachnormen
A. Ermittlung des ausländischen Rechts Aus § 293 ZPO folgt, dass das Gericht den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat. In der Praxis können die Gerichte diese Arbeit aber nur in den seltensten Fällen leisten, sodass in der Regel Sacherständigengutachten eingeholt werden. B. Erstfragen, Vorfragen, Teilfragen Häufig hängt die Beantwortung der Hauptfrage von der Beurteilung eines anderen Rechtsverhältnisses ab. Diese Rechtsverhältnisse (Erstfragen, Vorfragen und Teilfragen) liegen außerhalb des eigentlichen Verweisungsziels der Kollisionsnorm. Sie können deshalb nicht automatisch von dem Sachrecht der für die Hauptfrage berufenen Rechtsordnung (lex causae) mitentschieden werden. Da diesem Rechtsverhältnis wiederum ein Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung zugrunde liegt, ist neben der IPR-Prüfung für die Hauptfrage eine weitere IPR-Prüfung für die Erst-oder Vorfrage vorzunehmen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass als Folge dieser Prüfung auf diese Frage u.U. ein anderes Sachrecht anzuwenden ist als auf die Hauptfrage. Die Wirksamkeit eines einheitlichen Rechtsverhältnisses, das neben einer Hauptfrage eine solche Vorfrage aufwirft, kann deshalb von den verschiedenen zur Anwendung berufenen Sachrechten unterschiedlich beurteilt werden. In diesen Fällen kommt es dann zu sog. hinkenden Rechtsverhältnissen. In Betracht kommt zum einen eine selbständige Anknüpfung nach dem IPR der lex fori oder eine unselbständige Anknüpfung nach dem IPR der lex causae. I. Erstfrage (=kollisionsrechtliche Vorfrage i.e.S. Erstragen werden aufgeworfen, wenn eine Kollisionsnorm in ihrem Tatbestand auf ein bestimmtes Recht bzw. Rechtsverhältnis Bezug nimmt, das wiederum kollisionsrechtlich eingeordnet werden muss. Diese Fragen stellen sich also vor der Verweisung. Die Erstfrage wird auch als kollisionsrechtliche Vorfrage im engeren Sinne bezeichnet. |
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