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Internationales Privatrecht (IPR)
Einführung
A. Fragestellung und Aufgabe des IPR Ausgehend vom Prinzip der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen fragt das IPR danach, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt, der eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweist, anwendbar ist. Nach Friedrich Karl von Savigny (1779-1861) ist das Ziel des IPR, "dass bei jedem Rechtverhältniß dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigentümlichen Natur angehört oder unterworfen ist". Aus der Vielzahl der geltenden Rechtsordnungen ist daher diejenige anzuwenden, zu der der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Ausgehend vom Prinzip der engsten Verbindung geht der Blick vom Sachverhalt zu der anwendbaren Norm und nicht umgekehrt. Dabei ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von inländischem und ausländischem Recht auszugehen. Kerngedanke ist, dass das Inländische Recht in der Regel auf inländische Sachverhalte zugeschnitten ist und auf Fälle mit überwiegender Auslandsbeziehung besser ausländisches Recht angewandt wird. Aufgabe des IPR ist es nicht, das materiell beste, sondern das räumlich beste Recht zu bestimmen. "Die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit geht vor der materiellprivatrechtlichen" (Kegel). Das IPR ist daher im Grundsatz ergebnisblind. |
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