Internationales Privatrecht
Das Internationale Privatrecht ist der Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches Recht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der eine Verbindung zu den Rechtsordnungen mehrerer Staaten aufweist. Das IPR entscheidet damit über die Kollision verschiedener zur Anwendung berufener Rechtsordnungen, daher auch der Name Kollisionsrecht. Anders als es der Begriff Internationales Privatrecht vermuten lässt, ist das IPR kein international einheitliches Recht. Der Begriff ist doppelt irreführend: Zum einen wendet jeder Staat die Normen seines eigenen national gültigen Rechts an. Jeder Staat verfügt somit über eigene Regeln des IPR. Zum anderen ist das IPR kein Privatrecht im Sinne von Sachnormen. Aufgabe des IPR ist es nicht, den Sachverhalt selbst zu entscheiden. Das IPR beeinflusst die Sachentscheidung nur mittelbar, indem es diejenige Rechtsordnung bestimmt, nach der die Sachfrage beurteilt werden soll. Das IPR ist nur auf private Rechtsverhältnisse anwendbar. Im öffentlichen Recht gilt der Territorialitätsgrundsatz, d.h., der deutsche Staat wendet nur deutsches Sachrecht an. |
Gliederung |
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Einführung |
Struktur der Kollisionsnormen |
Verweisung |
Anwendung der Sachnormen |
Schranken der Anwendung |
Internationale Zivilverfahren |
IPR bei natürlichen und juristischen Personen |
Internationales Schuldvertragsrecht |
Internationales Familienrecht |
Internationales Erbrecht |
Internationales Deliktsrecht |
Internationales Bereicherungsrecht |
Internationale Geschäftsführung ohne Auftrag |
Internationales Sachenrecht |
Fallprüfung |
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