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Insolvenzverwalter
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I. Aufgaben |
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind vielfältig. Er ist insbesondere zuständig für:
§ 92 InsO § 92 InsO regelt die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters bei Vorliegen eines Gesamtschadens. Ein Gesamtschaden liegt vor, wenn die Gläubiger gemeinschaftich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens einen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sein. Nach § 92 S. 1 InsO obliegt es ausschließlich dem Insolvenzverwalteer diesen Schaden geltend zu machen. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 2 InsO) |
II. Bestellung |
Die Bestellung des Insolvenzverwalters |
III. Haftung |
Die Haftung des Insolvenzverwalters |
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