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aktuelles Dokument: InsolvenzRechtVerfahren
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Dies ist eine alte Version von InsolvenzRechtVerfahren erstellt von Jorina Lossau am 2016-11-03 12:02:48.

 

Insolvenzeröffnung und Insolvenzverfahren


Insolvenzerföffnung

Vorschriften, welche die Insolvenzeröffnung sowie das Insolvenzverfahren betreffen, finden sich in §§ 11 ff. InsO.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Antrag eines Insolvenzberechtigten

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Nach Satz 3 ist dem Antrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Führt der Schuldner einen Geschäftbetrieb regeln die nachfolgenden Sätze spezielle Anforderungen.
Nach § 13 Abs. 2 Inso besteht die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Antragsberechtigt sind gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 InsO der Schuldner sowie der Insolvenzgläubiger.
Bei juristischen Personen ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt (§ 15 Abs. 1 S. 1 InsO)


2. Insolvenzfähigkeit des Schuldners

Weitere Voraussetzung ist die Insolvenzfähigkeit des Schuldners. Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 InsO).

3. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Darüber hinaus muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzgrund vorliegen.
Diese Voraussetzung ist zum einen erfüllt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverflichtungen zu erfüllen und somit Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vorliegt (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
Insolvenzgrund kann auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sein. Diese liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Als dritten möglichen Grund nennt die Insolvenzordnung die Überschuldung, welche gegeben ist, wenn Passiva die Aktiva übersteigen und eine sogenannte dreistufige Überschuldungsbilanz vorliegt (§ 19 Abs. 2 InsO)

4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Als allgemeine Verfahrensvoraussetzung muss der Insolvenzantrag an die sachlich und örtlich zuständigen Stelle gestellt werden.
Nach § 2 Abs. 1 InsO ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus (§ 3 InsO).

5. Kein Vollstreckungsschutz oder Abweisung mangels Masse
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