Insolvenzschuldner
I. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts |
Der Insolvenzschuldner ist neben den Gläubigern zentrale Partei im Insolvenzverfahren. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, hat im Verfahren keine Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO). |
II. Verfügungen des Schuldners |
Besonderheite Vorschriften, welche die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, finden ich in § 81 InsO. Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO). Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist (§ 81 Abs. 1 S. 3 InsO). Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind (§ 81 Abs. 2 S. 1 InsO). Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt (§ 81 Abs. 2 S. 2 InsO). Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 S. 1 InsO). Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste (§ 81 Abs. 3 S. 2 InsO). Für Leistungen an den Schuldner gilt: Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 S. 1 InsO). Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte (§ 82 S.2 InsO). Ist dem Schuldner vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO). Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 S. 1 InsO). Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden (§ 84 Abs. 1 S. 2 InsO). |
III. Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung |
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldner erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO). Die Frist hierfür beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO eröffnet wird (§ 88 Abs. 2 InsO). |
IV. Vollstreckungsverbot |
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt ein Vollstreckungsverbot. Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind (§ 89 Abs. 2 S. 1 InsO). Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO). Über Einwendungen hiergegen entscheidet das Insolenzgericht (§ 89 Abs. 3 S. 1 InsO). Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen sowie anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird (§ 89 Abs. 3 S. 2 InsO). Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 90 Abs. 1 InsO). Nicht als Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten
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V. Prozessuale Auswirkungen |
Nach §§ 240, 249 ZPO wird ein Rechtsstreit, der die Masse betrifft, kraft Gesetzes unterbrochen, um den Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu geben, über die weitere Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, dass eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten ist, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet [BGH WM 2005, 43; 2004, 1656]. Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren werden dagegen nicht nach § 240 ZPO unterbrochen; die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt. § 85 InsO regelt die Aufnahme von Aktivprozessen. Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 S. 1 InsO). Wird die Aufnahme verzögert, gilt § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend (§ 85 Abs. 1 S. 2 InsO). Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO). Die Aufnahme bestimmter Passivprozesse richtet sich nach den Vorschriften von § 86 InsO. Danach gilt: Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden sofern sie betreffen:
Macht der Kläger in einem unterbrochenen Rechtsstreit eine Forderung geltend, gilt: Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Dagegen stehen die Vorschriften der Insolvenzordnung der Befriedigung einzelner Gläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grds. nicht entgegen [BGH ZIP 2010, 380, 381]. Erforderlich ist eine Anmeldung des Anspruchs zur Tabelle nach §§ 174 ff. InsO. Der Kläger kann im Fall des Widerspruchs den unterbrochenen Prozess wieder aufnehmen (§ 180 Abs. 2 InsO). Der Kostenerstattungsanspruch der gegnerischen Partei ist einheitlich als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 1 InsO zu behandeln, wenn das Anerkenntnis des Insolvenzverfalters nicht als solches zu qualifizieren ist und er die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Eine Aufteilung der Kosten danach, ob sie vor oder nach der insolvenzbedingten Unterbrechung des Rechtsstreits angefallen sind, kommt grundsätzlich nicht in Betracht [BGH ZIP 2006, 2132, 2133; 576, 578]. |
VI. Nicht vollständig erfüllte Verträge des Insolvenzschuldners |
Die Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge des Insolvenzschuldners richtet sich nach §§ 103 ff. InsO. Danach gilt: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil (Vertragspartner) verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüülung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 S. 1 InsO). Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will (§ 103 Abs. 2 S. 2 InsO). Unterlässt der diese Erklärung, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 S. 3 InsO). Zu beachten sind jedoch zunächst die Sondervorschriften der §§ 104 ff. InsO. Diese sind vorrangig vor den Regelungen des § 103 InsO. Besonderheiten gelten u.a. für Fixgeschäfte und Finanzdienstleistungen. War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 1 InsO). War für Finanzdienstleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben einen bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist (§ 104 Abs. 3 S. 1 InsO). Für teilbare Leistungen gilt: Der andere Teil ist nicht berechtigt, wen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistungen aus der Insolvenzmasse zu verlangen (§ 105 S. 2 InsO). Auch für die Vormerkung gelten Besonderheiten in Bezug auf nicht vollständig erfüllt Verträge: Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (§ 106 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Das Fortbestehen weiterer bestimmter Schuldverhältnisse regelt § 108 InsO. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO stellt fest: Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden (§ 108 Abs. 1 S. 2 InsO). Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde (§ 108 Abs. 2 InsO). Bei Insolvenz des Mieters ist zu differenzieren: War dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand/ der Raum bei Insolvenzeröffnung schon überlassen, so besteht ein Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 InsO. Der Vermieter muss dagegen den Fortbestand des Miet- oder Pachtverhältnisses hinnehmen, das Kündigungsrecht ist nach § 112 Inso eingeschränkt. Kündigt der Insolvenzverwalter, so kann der Vermieter Rückgabe der Sache nach §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verlangen. Im steht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. War dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand/ der Raum bei Insolvenzeröffnung noch nicht überlassen, so besteht nach § 109 Abs. 2 InsO ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Bei Rücktritt des Insolvenzverwalters kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen, § 109 Abs. 2 S. 2 InsO. Bei Rücktritt des Vermieters hat der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse keine Ansprüche. Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht (§ 110 Abs. 1 S. 1 InsO). Für den Auftrag bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag gilt: Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1 InsO). Der Beautragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 115 Abs. 2 S. 1 InsO). Solange der Beautragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend (§ 115 Abs. 3 S. 1 InsO). |
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