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Insolvenzplan
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I. Bedeutung |
Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Der Zweck des Insolvenzplans ist es somit, den bteiligten Gläubigern selbst zu ermöglichen, eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz zu finden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Insolvenzplan weder ein Vergleich i.S.d. § 799 BGB oder ein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert [WM 2006, 44, 45]. |
II. Vorlageberechtigung |
Nach § 218 InsO gilt das Recht zur Planinitiative. Danach sind zur Vorlage eines Insolvenzplans der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen (§ 218 Abs. 2 InsO). Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO). |
III. Aufbau |
§ 219 InsO beschreibt die Gliederung des Insolvenzplans. Nach § 219 S.1 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen beizufügen (§ 219 S. 2 InsO) Darstellender Teil Gemäß § 220 Abs. 1 InsO wird im darstellenden Teil des Insolvenzplans beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Darüber hinaus soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 Abs. 2 InsO). Er muss sich u.a. im Wege einer Bestandsaufnahme über die Vemögens-, Finanz- und Ertragslage des insolventen Unternehmens äußern [Burger/Schellberg, Der Insolvenzplan im neuen Insolvenzrecht, DB 1994, 1833, 1834.]. Gestaltender Teil Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 S. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen (§ 221 S. 2 InsO). Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 Abs. 1 S. 1 InsO). Unterschieden wird zwischen:
Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden (§ 222 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 222 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn die als Insolvenzgläubiger nicht mit unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftungskapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden (§ 222 Abs. 3 S. 3 InsO). Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (§ 228 S. 1 InsO). Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht, da im Falle der Bestätigung des Insolvenzplans diese Willenserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten (§ 254 Abs. 1 S. 2 InsO). Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen (§ 228 S. 2 InsO). § 255 InsO enthält eine Wiederauflebensklausel. Danach gilt: Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (§ 255 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat (§ 255 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Stundungen oder Teilerlasse müssen sich auf Forderungen von Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO beziehen. § 255 InsO ist nicht anwendbar auf Regelungen, die unmittelbar in Absonderungsrechte eingreifen [HK-Flessner § 255 Rdnr. 4.]. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt (§ 263 S. 1 InsO). Eine Regelung, die eine Zustimmungsbedürftigkeit für alle Rechtsgeschäfte begründen sollte, wäre unzulässig. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte müssen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans so eindeutig bezeichnet sein, dass sie für Dritte durch Einsichtnahme in den Insolvenzplan unzweifelhaft bestimmbar sind. Die Regelungen können sich auf Rechtsgeschäfte aller Art, auch auf Verpflichtungsgeschäfte beziehen. In § 264 InsO finden sich weitere inhaltliche Vorgaben, welchen den Kreditrahmen betreffen. Danach kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in der Zeit der Überwachung hinein stehen lässt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans aufgeführt sind (§ 264 Abs. 1 S. 1, 2, 3 InsO). Der geanannte Nachrang der Insolvenzgläubiger besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, dass und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt (§ 264 Abs. 2 InsO). Die §§ 264 ff. InsO sollen die Finanzierung von Sanierungsplänen dadurch erleichtern, dass sie die Aufnahme von Krediten in der Überwachungszeit erlauben, denen für den Fall der erneuten Insolvenz des Schuldners innerhalb des Sanierungszeitraums die vorrangige Befriedigung zugesichert wird. Der Insolvenzplan muss vorsehen, dass die im Plan ausgewiesenen Gläubiger in einem späteren Insolvenzverfahren nachrangig sein sollen gegenüber Gläubigern mit Kreditforderungen, die während der Überwachungszeit begründet worden sind. Anlagen Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich beim Wirksamwerden des Plan gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden (§ 229 S. 1 InsO). Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll (§ 229 S. 2 InsO). Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind (§ 229 S. 3 InsO). |
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